Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 WF 195/14

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 26. Juni 2014, 541 F 30/14, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Rechtsanwalt RA1 wird der Antragstellerin beigeordnet.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin, sie hat einen Immigrationshintergrund und ist Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II, wendet sich gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung zum 24.3.2014 und gegen die Versagung der Beiordnung ihres Rechtsanwalts.

2

Mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 21.3.2014, eingegangen bei dem Amtsgericht am 24.3.2014, hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner, ihren von ihr getrennt lebenden Ehemann, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG gestellt. Diesen hat sie damit begründet und dies auch an Eides statt versichert, dass sie am … .3.2014 gegen 22 Uhr vom Antragsgegner am Telefon mit dem Tode bedroht worden sei. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwaltes beantragt. Mit Beschluss vom 24.3.2014 hat das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner erlassen und dabei Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG, insbesondere ein Kontaktaufnahmeverbot, angeordnet. Mit Schreiben vom 26.3.2014 gab das Amtsgericht der Antragstellerin auf, die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verfahren darzulegen. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.3.2014 legte die Antragstellerin dar, dass bereits in der Vergangenheit einmal eine Verfügung nach dem GewSchG von dem Antragsgegner nicht beachtet worden war und dass die Bedrohung mit dem Tode für sie eine „wichtige Rechtsangelegenheit“ darstelle. Mit Schreiben vom 6.5.2014 und 15.5.2014 hat der Antragsgegner „Widerspruch“ gegen die Entscheidung erhoben und den geltend gemachten Tatvorwurf bestritten. Noch vor Durchführung des vom Amtsgerichts bestimmten Termins zur mündlichen Verhandlung am 30.6.2014 nahm die Antragstellerin – nach ihrem Vorbringen aus Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder – ihren Antrag mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.5.2014 zurück. Das Amtsgericht hob mit Beschluss vom 26.6.2014 die Anordnung vom 24.3.2014 auf und legte die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auf, da nicht feststehe, „ob ihre Angaben zutreffen“ würden. Mit Beschluss vom selbigen Tage gewährte es der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe „mit Wirkung ab 24.3.2014“ und lehnt die Beiordnung ihres Rechtsanwalts ab, weil eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich erscheine. Gegen die zuletzt genannte Entscheidung legt die Antragstellerin Beschwerde ein und begehrt die Beiordnung ihres Rechtsanwalts und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe „rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung“. Nach einer zwischenzeitlich wegen nicht hinreichender Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung erfolgten Zurückverweisung an das Amtsgericht legt dieses in seiner neuerlichen Nichtabhilfeentscheidung vom 13.8.2014 nunmehr dar, dass es sich bei der Bedrohung eines Menschen mit dem Tode zwar subjektiv um eine wichtige Rechtsangelegenheit der Antragstellerin handeln mag, dass dies jedoch objektiv nicht der Fall sei, weil es sich hierbei um einen regelmäßigen Fall von § 1 GewSchG handele und die Bedrohung bereits nach § 241 StGB unter Strafe gestellt sei. Im Übrigen sei in der Gerichtspraxis nahezu jeder Antragsteller eines Gewaltschutzverfahrens rechtsunkundig, weshalb der Antragstellerin der Weg zu der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, in der geschulte Rechtspfleger tätig seien, offen stand.

3

II.

Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet.

4

Der Antragstellerin ist gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen. Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist in Familienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die wie hier nicht dem Anwaltszwang unterliegen, dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Wie diese Frage im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend von begehrten Anordnungen nach § 1 GewSchG zu beurteilen ist, ist umstritten.

5

Nach einer insbesondere vom OLG Celle in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung sei aus objektiver Sicht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren in einer Gewaltschutzsache regelmäßig von keiner schwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen und der Antragsteller auf den ihm freien Zugang zur Rechtsantragsstelle des Gericht zu verweisen (OLG Celle ZKJ 2014, 210; BeckRS 2014, 01690).

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In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird dagegen überwiegend die Auffassung vertreten, dass in verfassungskonformer Auslegung von § 78 Abs. 2 FamFG eine Anwaltsbeiordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW-RR 2007, 1713) in Betracht zu ziehen ist, wenn eine bemittelte Partei ebenfalls einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte. Dabei sind sowohl der Gesichtspunkt der Waffengleichheit, der hier eine Beiordnung in der Tat nicht gebietet, als auch subjektive Kriterien von Bedeutung (OLG Saarbrücken MDR 2011, 1007 ; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 2003; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1689; OLG Zweibrücken, FamRZ 2010, 579).

7

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, die in Bezug auf Gewaltschutzsachen auch der h. M. in der Literatur entspricht (Gottschalk in: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, 7. Aufl., 2014, Rn. 569; Thomas/Putzo/Seiler § 78 FamFG Rn. 4; Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, Rn. 214 f.). Sowohl die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von minderbemittelten Rechtsuchenden als auch der Umstand, dass in Gewaltschutzverfahren – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch bei einer Bedrohung mit dem Tode – gewichtige Grundrechte auf beiden Seiten betroffen sind, sprechen dafür, bei der Subsumtion von § 78 Abs. 2 FamFG auch subjektive Kriterien und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten mit in die Abwägung miteinzubeziehen.

8

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Antragstellerin ein Anwalt beizuordnen. Die Antragstellerin hat einen Immigrationshintergrund und ist Empfängerin staatlicher Sozialleistungen. Auch wenn der Sachverhalt überschaubar gewesen ist, war es für ihr Anliegen im Verfahren von entscheidender Bedeutung, den ihrem Antrag zugrundeliegenden Sachverhalt mangels objektiver Beweismittel hinreichend gegenüber dem Familiengericht substantiiert darzulegen und auch glaubhaft zu machen, was ihr entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in den Gründen seiner Kostenentscheidung auch gelungen ist, weil der Antragsgegner seine anderweitige Darstellung des Sachverhalts bis zur Beendigung des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht hatte. Die Antragstellerin konnte aus den dargelegten Gründen insoweit auch nicht auf die Möglichkeit, ihren Antrag bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts stellen zu können, verwiesen werden.

9

Für eine Abänderung des Bewilligungsbeschlusses bestand dagegen keine Veranlassung, da das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe ab Eingang des Antrages und damit ohne Einschränkungen bewilligt hat.

10

Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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