Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 WF 197/20

Verfahrensgang

vorgehend AG Groß-Gerau, 12. November 2020, 75 F 786/19, Beschluss

Tenor

Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird im Wege der Verfahrenskostenhilfe die Vergütung der Antragsgegnervertreterin festgesetzt auf 884,50 €.

Gründe

I.

In dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zugrundeliegenden familiengerichtlichen Unterhaltsverfahren (Az. 75 F 786/19 UK) setzte sich der Antragsteller mit einem vom 28.08.2019 datierenden Vollstreckungsgegenantrag gegen die Vollstreckung aus einem im Jahre 2013 geschlossenen Vergleich zur Wehr. Am 21.11.2019 trafen die Beteiligten in einem vor dem Familiengericht zu Az. 75 F 304/19 UK geführten Parallelverfahren umgekehrten Rubrums eine weitere gütliche Regelung, mit der sie sich in Abänderung des Titels aus dem Jahre 2013 über die Höhe des künftig vom Antragsteller zu zahlenden Kindesunterhalts einigten und mit dem er sich darüber hinaus auch zur Zahlung offenstehender Unterhaltsrückstände verpflichtete. Auf Hinweis der Richterin vom 23.03.2020, dass sich das Vollstreckungsabwehrverfahren damit erledigt habe, erklärte der Antragsteller „die Angelegenheit“ mit Schriftsatz vom 13.07.2020 für erledigt. Darauf reagierte die Antragsgegnerin trotz Hinweises des Gerichts nach §§ 113 Abs. 1 bzw. 243 FamFG, 91a Abs. 1 ZPO nicht mehr. Mit Beschluss vom 10.08.2020 hob das Gericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf und setzte den Verfahrenswert 1. Instanz auf 9.000 € fest.

Der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss vom 21.09.2020 auf ihren vom 12.09.2019 datierenden Antrag hin für die 1. Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt. Diese beantragte mit Formularantrag vom 12.10.2020 die Festsetzung der ihr aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen und machte dabei neben einer Verfahrensgebühr von 399,10 €, der Kostenpauschale und der von ihr mit 19 % angesetzten Umsatzsteuer auch eine Terminsgebühr von 368,40 €, insgesamt 937,12 €, geltend. Die zuständige Rechtspflegerin beim Amtsgericht wies darauf hin, dass für sie nicht ersichtlich sei, warum eine Terminsgebühr in Ansatz gebracht werde, ferner auf den - für das nach dem 01.07.2020 beendete Verfahren - maßgeblichen Umsatzsteuersatz von 16 %. Die Antragsgegnervertreterin antwortete darauf, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG auch ohne mündliche Verhandlung entstehen könne, wenn eine schriftsätzliche oder sonstige Tätigkeit zur Förderung der Angelegenheit erfolgt sei und dass die Beteiligten nach Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags, aber auch noch nach Erteilung des gerichtlichen Hinweises vom 23.03.2020 „zahlreiche Schriftsätze“ gewechselt hätten. Der Ansatz des Steuersatzes von 19 % beruhe auf einem Versehen.

Mit Beschluss vom 12.11.2020 setzte die Rechtspflegerin die Vergütung auf 471,08 € fest. Eine Terminsgebühr sei nicht angefallen, weil das Verfahren nicht infolge der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden, sondern aufgrund des Vergleichsschlusses im Parallelverfahren zum Abschluss gebracht worden sei. Danach habe auch vorliegend kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden.

Gegen die ihr am 19.11.2020 zugestellte Entscheidung legte die Antragsgegnerbevollmächtigte mit am 01.12.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben gleichen Datums unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 03.12.2020 hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Über die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Beschwerde hat der Einzelrichter des Oberlandesgerichts zu entscheiden, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 2, 8 S. 1 RVG.

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 45 ff. RVG waren die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 876,87 € festzusetzen. Der der Antragsgegnerin beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten war aus der Staatskasse neben der Verfahrens- auch die angesetzte Terminsgebühr samt darauf entfallender Umsatzsteuer zu erstatten.

Ausgangspunkt für die Frage der Kostenerstattung aus der Staatskasse ist zunächst der Umfang der Beiordnung der Beschwerdeführerin, § 48 Abs. 1 RVG, die vorliegend uneingeschränkt erfolgt ist. Ihr steht danach die gesetzliche Vergütung iSd. § 45 Abs. 1 RVG zu, die sich wiederum nach §§ 49, 2 Abs. 2 RVG iVm. dem VV RVG bestimmt. Nach dem VV RVG waren aber nicht nur eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) mit 386,10 €, sondern auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG mit 356,40 € zzgl. Kostenpauschale und Umsatzsteuer festzusetzen. Schließen die Beteiligten - wie hier - außerhalb des gerichtlichen Verfahrens einen Vergleich und erklären sie infolgedessen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so dass das Gericht nur noch eine Kostenentscheidung nach §§ 243, 91 a ZPO zu treffen hat, fällt grundsätzlich eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV RVG an (BGH NJW 2020, 2474; OLG Köln RVGreport 2016, 259; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG VV 3104 Rn. 69 mwN.; N. Schneider AGS 2004, 232). Dabei ist ausreichend, dass die Beteiligten eines Verfahrens, für das - wie hier - grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, einen Vergleich schließen (BGH aaO.). Eine Terminsgebühr fällt nur dann nicht an, wenn die Beteiligten das Verfahren lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären, ohne dass es zuvor zu einer Einigung und zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist, und die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen (vgl. BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346).

Soweit die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht ausführt, das Entstehen einer Terminsgebühr setze voraus, dass die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin eine Tätigkeit zur Förderung des Verfahrens entfaltet habe, trifft dies zu, soweit es aber in der Begründung der angefochtenen Entscheidung weiter heißt, trotz der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sei vorliegend keine Terminsgebühr angefallen, weil die Einigung im Parallelverfahren erfolgt sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Maßgeblich ist nicht, in welcher Form oder in welchem Zusammenhang es zu einer gütlichen Einigung gekommen ist, sondern nur, dass sich die Beteiligten mit der Folge einer Erledigung des Verfahrens geeinigt haben. Dass es aufgrund der Korrespondenz der Beteiligten zum Vergleichsschluss im Parallelverfahren auch unter Einbeziehung des vorliegenden Verfahrens gekommen ist, unterliegt dabei keinem Zweifel und wird, soweit erkennbar, auch vom Amtsgericht nicht in Frage gestellt. Dafür spricht insbesondere, dass unter Zf. 4 des Vergleichs die Aufhebung der nur für das vorliegende Verfahren relevanten Kontenpfändungen geregelt wurde.

Auch muss sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verweisen lassen, die Terminsgebühr im Parallelverfahren neben der Einigungsgebühr geltend zu machen. Vielmehr fällt die Terminsgebühr in jedem der beiden Verfahren - ähnlich dem der gleichzeitigen Terminierung in unterschiedlichen Verfahren (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG VV 3104 Rn. 115 ff.) - gesondert an, berechnet nach den jeweiligen Werten der betroffenen Verfahren. Es findet auch keine Begrenzung auf den Wert einer einheitlichen Terminsgebühr aus der Addition beider Verfahrenswerte statt (vgl. BGH NJW-RR 2012, 314 Rn. 12; OLG München FD-RVG 2010, 298250).

Damit ergeben sich aus einem Verfahrenswert von 9.000 € folgende Gebühren:

1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG)

386,10 €

1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG)

356,40 €

Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG)

20,00 €

Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

122,00 €

Summe 

884,50 €

Das Beschwerdeverfahren ist nach § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.


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