Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.
ZPO § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
Zivilprozessordnung
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 143/13
17. Dezember 2015
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IX ZR 143/13 | 17. Dezember 2015 |
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 WF 358/13
31. Oktober 2013
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15 WF 358/13 | 31. Oktober 2013 |
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 5130/09
28. Februar 2013
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L 7 SO 5130/09 | 28. Februar 2013 |