ZPO § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

Zivilprozessordnung

Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 143/13
17. Dezember 2015
IX ZR 143/13 17. Dezember 2015
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 WF 358/13
31. Oktober 2013
15 WF 358/13 31. Oktober 2013
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 5130/09
28. Februar 2013
L 7 SO 5130/09 28. Februar 2013