Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Strafsenat) - 1 AuslA 123/21

Tenor

1. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
2. Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl Nr. 20 des Amtsgerichts in Stadt1 - Abteilung für Strafverfolgung - vom 06.05.2021 (Az.: ...) bezeichneten Tat ist zulässig.

Gründe

Die rumänischen Behörden ersuchen um Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung.

Mit Beschluss vom 27.07.2021 auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den am 15.07.2021 festgenommenen Verfolgten Auslieferungshaft (§ 15 Abs. 1 IRG) und durch Beschluss vom 10.09.2021 gemäß § 26 Abs. 1 IRG Haftfortdauer angeordnet.

Aus den fortgeltenden Gründen der genannten Entscheidungen war vorliegend erneut Haftfortdauer anzuordnen, weil nach wie vor die Gefahr besteht, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. In Anbetracht der noch vollständig zu verbüßenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten besteht ein erheblicher Fluchtanreiz, dem keine ausreichenden fluchthemmenden Faktoren entgegenstehen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verfolgte seit dem 09.07.2020 wieder in Stadt2 amtlich gemeldet und seine Freundin, Frau X, sowie verschiedene Angehörige seiner Familie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Angesichts der drohenden Trennung durch die nach der Auslieferung zu vollstreckende mehrjährigen Freiheitsstrafe bieten weniger einschneidende Maßnahmen als die Haft keine Gewähr im Sinne des § 25 Abs. 1 IRG dafür, dass der Zweck der Auslieferungshaft durch diese erreicht und der aus den Gründen des Auslieferungshaftbefehls bestehenden Fluchtgefahr entgegengewirkt wird.

Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig.

Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehls Nr. 20 des Amtsgerichts in Stadt1 - Abteilung für Strafverfolgung - vom 06.05.2021 - Aktenzeichen: ... - in Verbindung mit dem Strafurteil Nr. ... des Bezirksgerichts Stadt1 vom 04.08.2020 - Aktenzeichen: ...; geändert und rechtskräftig durch Strafbeschluss Nr. ... des Berufungsgerichts Stadt1 vom 10.12.2020 - Aktenzeichen: ... -, zum Zwecke der Strafvollstreckung.

Durch dieses Urteil wurde der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt, die noch vollständig zu verbüßen ist.

Danach wurde der Verfolgte wegen der nachfolgenden Tat verurteilt:

Der Verfolgte betrat in der Zeit zwischen dem 04.08.2017 und dem 07.08.2017 gemeinsam mit seinem Mittäter Y an einem eingeklappten Fenster die Räume der Firma Z im Gebäude in Stadt1, Straße1, Kreis Stadt1. Dort entwendete der Verfolgte gemeinsam mit seinem Mittäter 600 Lei Bargeld, 2 Asus- und Acer-Laptops und 2 Armbänder aus Gold, die der geschädigten Firma gehörten. Der Gesamtwert der entwendeten Waren betrug ca. 6.000,- Lei. Die Tatausführung wurde durch A gesichert, der im Flur des Gebäudes stand und das Fenster bewachte.

Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Anhörung beim Amtsgericht in Stadt7 am 16.07.2021 und bei seiner richterlichen Vernehmung am 18.08.2021 beim Amtsgericht in Frankfurt am Main mit der Anwendung des vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt und auch nicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

Ein Auslieferungshindernis gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG liegt nicht vor, da die Regelung des § 83 Abs. 4 IRG eingreift.

Ausweislich des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts in Stadt1 - Abteilung für Strafverfolgung - vom 06.05.2021 - Aktenzeichen: ... - erging das Strafurteil Nr. ... des Bezirksgerichts Stadt1 vom 04.08.2020 - Aktenzeichen: ..., geändert und rechtskräftig durch Strafbeschluss Nr. ... des Berufungsgerichts Stadt1 vom 10.12.2020 - Aktenzeichen: ... - in Abwesenheit des Verfolgten. Die rumänischen Behörden haben jedoch bereits mitgeteilt, dass das Urteil dem Verfolgten bislang noch nicht persönlich zugestellt wurde, ihm aber unverzüglich nach seiner Übergabe an die rumänischen Behörden zugestellt wird und der Verfolgte dabei ausdrücklich über das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder Einlegung der Berufung einschließlich der hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird und er das Recht erhält an dem Verfahren teilzunehmen und der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft wird.

Entsprechendes haben die rumänischen Behörden auch bereits in den SIS II Fahndungsunterlagen dargelegt; danach hat der Verfolgte nach Art. 466 der rumänischen Strafprozessordnung das Recht, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen.

Die Auslieferungsunterlagen entsprechen den Anforderungen des § 83a IRG. Die Tat ist auch nach §§ 81, 3 IRG auslieferungsfähig.

Zwar handelt es sich bei der Tat, wegen der der Verfolgte verurteilt wurde, nicht um eine Straftat nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten. Unabhängig hiervon ist die Tat, wegen der der Verfolgte verurteilt wurde, sowohl nach deutschem Recht (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) als auch nach rumänischem Recht (Artikel 228 Abs. 1, 229 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 lit. b, i. V. m. Art. 77 lit. a des rumänischen Strafgesetzbuchs) strafbar.

Gegen die Zulässigkeit bestehen auch ansonsten keine Bedenken.

Gründe, die der Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben.

Ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 2 IRG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen problematischer Haftbedingungen in Rumänien besteht nicht.

Auf das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.08.2021 haben die rumänischen Behörden mit Schreiben der Staatsverwaltung der Justizvollzugsanstalten vom 07.10.2021 u.a. zugesichert, dass der Verfolgte während der Gesamtzeit des Freiheitsentzugs einen individuellen Mindestraum von 3 Quadratmetern, einschließlich des Bettes und der Möbelstücke, jedoch exklusiv der Fläche für die sanitären Einrichtungen erhält.

Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die dem Verfolgten in Rumänien konkret erwartenden Haftbedingungen nicht den Mindeststandards der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 und die Haftanstalten nicht den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen / Mindestgrundsätzen für die Behandlung Gefangener vom 11.01.2006 festgelegten Mindeststandards genügen.

Unabhängig hiervon hat die Generalstaatsanwaltschaft erklärt, dass eine etwaige Bewilligungsentscheidung nur unter dem Vorbehalt erfolgen werde, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in einer Haftanstalt - entsprechend der Maßgabe der Entscheidung des Europäischen Gerichthofs vom 25.07.2018 (C-220/18 PPU) - erfolgen wird, die den europäischen Mindeststandards genügt.

Damit wird hinreichend gewährleistet, dass die maßgebliche, konkret zu erwartende Haftunterbringung des Verfolgten in Rumänien den europäischen Mindeststandards entsprechen wird.

Soweit der Verfolgte im Rahmen seiner richterlichen Anhörung beim Amtsgericht Stadt7 am 16.07.2021 auf eine erfolgte Behandlung wegen einer Herzerkrankung in der B-Klinik in Stadt4 hingewiesen hat und angibt, dort folgende verschiedene Diagnosen erhalten zu haben (er leide an einem typischen Vorhofflattern (CCW und CW), rezidivierenden atrialen Tachykardien, Ineffektivität von Betablockern und einem frequenzabhängigen Linksschenkelblock) hat die Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt Stadt5 mit Schreiben vom 21.07.2021 mitgeteilt, dass bei der Zugangsuntersuchung am 19.07.2021 keine Herzarrhythmie festgestellt wurde, weshalb eine Medikation nicht indiziert war. Ergänzend hat die Anstaltsärztin, Frau C, mitgeteilt, dass der Verfolgte uneingeschränkt transportfähig und flugreisetauglich sei. Gegenteilige Anhaltspunkte im Hinblick auf § 73 IRG liegen hier nicht vor und wurden auch nicht seitens des Verfolgten oder seiner Beistände vorgetragen.

Soweit der Verfolgte im Rahmen seiner richterlichen Anhörung beim Amtsgericht Stadt7 am 16.07.2021 die Kenntnis der gegen ihn ergangenen Entscheidung der rumänischen Justizbehörden bestritten hat, vermag dies die Auslieferung im Hinblick auf die Vorschrift des § 83 Abs. 4 IRG nicht in Frage zu stellen.

Sonstige Bewilligungshindernisse bestehen nicht.

Die Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG liegen nicht vor, da der Verfolgte nach seinem Aufenthalt unter der Anschrift Straße2, Stadt6-Ort1, zum 01.03.2018 ins Ausland verzog. Zwar ist der Verfolgte unter der Anschrift Straße3, Stadt2, seit dem 09.07.2020 wieder in der Bundesrepublik Deutschland amtlich gemeldet und war vor seiner vorläufigen Festnahme seit dem 15.11.2020 unter der Anschrift Straße4, Stadt2, amtlich gemeldet.

Auf Grund der damit vorliegenden ununterbrochenen Aufenthaltsdauer des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland besteht jedoch für den Verfolgten kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.

Für die Prüfung des „gewöhnlichen Aufenthalts" gem. § 83b Abs. 2 IRG ist eine Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien vorzunehmen, zu denen unter anderem als wesentliche Indizien das einer gewissen Dauer sowie die Rechtmäßigkeit und die Freiwilligkeit des Aufenthalts gehören. Damit wird neben dem objektiven Zeitmoment, das berücksichtigt, dass nur derjenige, der eine gewisse Dauer im Aufenthaltsstaat lebt, überhaupt eine berücksichtigungsfähige „Verwurzelung" vorgenommen haben kann, eine subjektive Komponente, die in der Person des Verfolgten liegt, zum Maßstab genommen. Ob dies der Fall ist, ist an nach außen tretenden Indizien zu prüfen. Der Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland ist regelmäßig bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von über fünf Jahren gerechtfertigt, während ein kürzerer Zeitraum noch keinen ausreichenden Schluss auf einen einem Deutschen gleichzustellenden Grad der Verwurzelung im Inland zulässt (Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15 - m.w.N.).

Eine entsprechende Aufenthaltsdauer liegt bei dem Verfolgten damit ersichtlich nicht vor. Der Verfolgte besitzt damit keinen einem Deutschen gleichzustellenden Grad der Verwurzelung im Inland. Aus dem Aufenthalt der Freundin des Verfolgten, Frau X, seines Stiefvaters, seiner Mutter und von zwei Schwestern des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland und einem zum Zeit der Festnahme stehenden Arbeitsverhältnisses auf Probe ergeben sich keine abweichenden Gesichtspunkte.


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