Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (18. Zivilsenat) - 18 W 123/24
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Sachverständigen X wird der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 03.07.2024 - Az. 4 O 61/21 - abgeändert und die Vergütung des Sachverständigen für seine 2. ergänzende Stellungnahme vom 31.05.2024 auf 778,70 € festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der Beschwerde ist die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung der Vergütung des beschwerdeführenden Sachverständigen für eine von ihm gefertigte ergänzende gutachterliche Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer erstattete in einem selbständigen Beweisverfahren - Az. … - bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn ein Gutachten, das die Feststellung von Baumängeln an einem für die Kläger erstellten Wohnhaus betrifft; darin schätze er die Kosten für deren Beseitigung auf rund 35.000 €.
In dem vorliegenden Rechtsstreit - Az. 4 O 61/21 -, in welchem die Kläger die Beklagten u.a. auf die Zahlung eines Vorschusses für die Selbstvornahme einer Beseitigung von Baumängeln in Anspruch nehmen, wurde von den Klägern als Anlage K17 ein die Mängelbeseitigung betreffendes und auf den 23.03.2020 datierendes Angebot der Y über den Betrag von 113.680,31 € vorgelegt.
Auf Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 22.07.2022 (Bl. 284 ff. d. A.) erstattete der Beschwerdeführer mit Datum vom 16.03.2023 ein erstes schriftliches Gutachten, welches eine eigenständige Schätzung der Kosten der Beseitigung der Baumängel auf 56.948,05 € enthält.
Auf die von den Klägern mit Schriftsatz vom 05.05.2023 (Bl. 351 ff. d. A.) und von der Beklagten zu 2. mit Schriftsatz vom 22.05.2023 (Bl. 357 d. A.) vorgebrachten Fragen zu dem Gutachten veranlasste das Landgericht mit Beschluss vom 15.06.2023 (Bl. 392 d. A.) dessen schriftliche Ergänzung, welche der Beschwerdeführer mit Datum vom 02.10.2023 erstattete (Bl. 400 ff. d. A.). Die hierfür vom Beschwerdeführer gestellte Rechnung vom 02.10.2023 (Bl. 405 d. A.) wurde von der Staatskasse vollständig beglichen.
Auf die von den Klägern mit Schriftsatz vom 08.11.2023 (Bl. 421 ff. d. A.) vorgetragenen Beanstandungen setzte das Landgericht dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 07.05.2024 (Bl. 471 f. d. A.) eine Frist für eine Beseitigung von Mängeln des Gutachtens, welche es in dem Beschluss näher benannte.
Der Beschwerdeführer erstattete mit Datum vom 31.05.2024 eine zweite schriftliche Ergänzung seines Gutachtens (Bl. 486 ff. d. A.). Hierfür stellte er mit Schreiben vom 31.05.2024 (Bl. 500 d. A.) einen Betrag von 1.561,45 € in Rechnung, dessen Begleichung das Landgericht mit Schreiben vom 10.06.2024 (Bl. 503 d. A.) verweigerte. Mit Schreiben vom 13.06.2024 (Bl. 511 d. A.) wandte der Beschwerdeführer demgegenüber ein, dass zur Beantwortung des Beweisfragen eine Stellungnahme zu dem nicht prüfbaren Angebot nicht notwendig gewesen sei. In den Schriftsätzen der Parteien, auf welche der Beweisbeschluss vom 15.06.2024 Bezug genommen habe, sei für sämtliche Einzelpositionen jeweils nach dem sachlichen Grund für die Abweichung von einem bestimmten Einheitspreis gefragt worden. Wie dargelegt, könne die Preisbildung des Anbieters nicht nachvollzogen werden. Er selbst habe daher die Leistungen nach dem üblichen Angebotsformat und auf der Basis ortsüblicher, angemessener Preise bewertet. Seine Ausführungen seien nicht mangelhaft oder unverwertbar gewesen. Zudem wäre bei eindeutiger Formulierung des Beweisbeschlusses der zuletzt berechnet Aufwand ebenso entstanden.
Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 03.07.2024 (Bl. 515 f. d. A.) die Entschädigung des Beschwerdeführers für die Gutachtenergänzung vom 31.05.2024 auf „Null“ festgesetzt. Dies begründet es im Wesentlichen wie folgt: Schon aufgrund der Formulierung des Beweisbeschlusses und dessen Bezugnahme auf das Angebot der Y habe ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wissen müssen, dass es um eine detaillierte Stellungnahme zu dem von Angebot gegangen sei. In seinem Gutachten vom 16.03.2023 habe sich der Sachverständige dazu aber nicht geäußert, sondern eine eigene Kostenschätzung abgegeben. Mit den im weiteren Beweisbeschluss vom 15.06.2023 in Bezug genommenen Fragen der Kläger sei der Sachverständige aufgefordert gewesen, sich mit den einzelnen Positionen des Angebots der X auseinanderzusetzen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.10.2023 habe er ausgeführt, keine Angebotsprüfung vorgenommen zu haben, da die Kalkulation für ihn nicht einsehbar und nachvollziehbar gewesen sei. Da der Sachverständige sich mit dem genannten Angebot nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe, sei ihm eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden, für welche ihm keine Vergütung zustehe.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 15.07.2024 (Bl. 521 d. A.).
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26.7.2024 (Bl. 529 d. A.) entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 27.03.2025 auf seine Absicht hingewiesen, dem Beschwerdeführer für die Ausführungen unter Ziffer II. seiner 2. ergänzenden Stellungnahme vom 31.05.2024 eine Vergütung zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 12.04.2025 zur Sache weiter Stellung genommen und darüber hinaus auf die Aufforderung des Senats zu einer entsprechenden Darlegung mitgeteilt, dass von dem in seiner Rechnung vom 31.05.2024 berechneten Zeitaufwand von 12 Stunden ca. die Hälfte auf die Bearbeitung der Ziffer II. meiner 2. ergänzenden Stellungnahme entfalle. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn hat Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Schätzung erhalten.
II.
Die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Dass das Landgericht mit Beschluss vom 03.07.2024 dem Beschwerdeführer für dessen Ausführungen unter Ziffer I. seiner 2. ergänzenden Stellungnahme vom 31.05.2024 keine Vergütung gewährt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht war nach § 4 Abs. 1 S. 1, 2 JVEG zur Festsetzung der Vergütung befugt. Es hat seine Entscheidung auf § 8a Abs. 2 S. 3 JVEG gestützt. Danach wird für eine Mängelbeseitigung nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG eine Vergütung nicht gewährt. Zuvor hatte das Landgericht mit seiner im Beschluss vom 07.05.2024 vorgenommenen Fristsetzung deutlich gemacht, dass es die weitere Tätigkeit, zu welcher es den Sachverständigen aufforderte, als Mängelbeseitigung ansehe.
a) Mit Recht hat das Landgericht die von dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen unter Ziffer I. seiner 2. ergänzenden Stellungnahme vom 31.05.2024 erbrachte Leistung als eine Mängelbeseitigung angesehen.
aa) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bei der gerichtlichen Beauftragung eines Gutachtens weder ein Dienst- noch ein Werkvertrag gegeben, sondern ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis; zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind hierauf nicht anzuwenden (OLG Brandenburg, Beschluss v. 05.08.2022 - 11 W 17/22 -, Rn. 5, juris; OLG Naumburg, Beschluss v. 27.12.2019 - 12 W 72/19 -, Rn. 14, juris). Nicht die sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Gutachtens ist maßgeblich für die Mängelfreiheit der Tätigkeit des Sachverständigen (OLG Hamburg, Beschluss v. 08.05.2024 - 4 W 48/24 -, Rn. 6, juris). Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen der Verwertbarkeit und der Überzeugungskraft des Gutachtens (OLG Naumburg, Beschluss v. 27.12.2019 - 12 W 72/19 -, Rn. 17, juris). Entscheidend ist, ob das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und mithin unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen kann (OLG Hamburg, Beschluss v. 08.05.2024 - 4 W 48/24 -, Rn. 6, juris; OLG Bamberg, Beschluss v. 22.9.2022 - 8 W 24/22, BeckRS 2022, 33242, Rn. 31, beck-online; OLG Brandenburg, Beschluss v. 05.08.2022 - 11 W 17/22 -, Rn. 5, juris; OLG Naumburg, Beschluss v. 27.12.2019 - 12 W 72/19 -, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 29.11.2018 - 10 W 161/18, BeckRS 2018, 31588, Rn. 3, beck-online, und v. 24.05.2018 - 10 W 63/18 -, Rn. 2, juris). So ist maßgeblich, ob die Tätigkeit des Sachverständigen objektiv feststellbare Defizite - speziell in Gestalt einer unvollständigen, (methodisch) offensichtlich grob fehlerhaften oder aus formellen Gründen unzulänglichen Leistung - aufweist, die zu deren gänzlicher oder teilweiser Unverwertbarkeit führen, weil sie sich nicht als Basis für die zu treffende Entscheidung eignet (OLG Brandenburg, a.a.O.). Maßgeblich für die bestimmungsgemäße Verwertbarkeit des Gutachtens ist dabei der konkrete Auftrag des Gerichts an den Sachverständigen, ganz unabhängig davon, welche Tätigkeiten oder Beweisfragen der Sachverständige zur Klärung der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien aus seiner Sicht für sinnvoll erachtet (OLG München, Beschluss v. 03.12.2018 - 11 W 1380/18, BeckRS 2018, 55233 Rn. 14, beck-online).
Eine Unverwertbarkeit wegen inhaltlicher Mängel kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der Sachverständige nur das Ergebnis seiner Untersuchung mitteilt, so dass das Gutachten dem Gericht nicht ermöglicht, den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen, sie zu prüfen und sich ihnen anzuschließen oder sie abzulehnen (OLG Naumburg, Beschluss v. 27.12.2019 - 12 W 72/19 -, Rn. 18, juris; OLG Oldenburg, Beschluss v. 26.09.2017 - 12 W 130/17, BeckRS 2017, 142299 Rn. 4, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.08.1995 - 10 W 66/95 -, Rn. 11, juris).
bb) Daran gemessen ist die Beurteilung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass die Leistung des Sachverständigen einen Mangel aufwies, als das Landgericht ihm mit Beschluss vom 07.05.2024 eine Frist zur Mängelbeseitigung setzte.
So liegt ein Mangel darin, dass die Ausführungen des Sachverständigen in seinem am 16.03.2023 erstattetem schriftlichen Gutachten und in seiner 1. ergänzenden Stellungnahme vom 02.10.2023 keine hinreichend nachvollziehbare Erläuterung enthalten, aus welchen Gründen die von ihm eigenständig vorgenommene Kostenschätzung auf 56.948,05 € gegenüber der im Kostenvoranschlag der Y genannten Summe von 113.680,31 € eine derart große Abweichung aufweist. In diesem Sinne wurde es dem Gericht nicht ermöglicht, den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen, sie zu prüfen und sich ihnen anzuschließen oder sie abzulehnen.
(1) Das Gutachten vom 16.03.2023 war nach Maßgabe des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 22.07.2022 zu erstatten, in dem es u.a. lautet:
„I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen
der Kläger,
[…]
d) zur Beseitigung der von dem Sachverständigen X im selbständigen Beweisverfahren … festgestellten Mängel seien über die Kostenschätzung Bl. 25 des Erstgutachtens vom 09.11.2017 genannten ca. 35.000 EUR mindestens Kosten in Höhe des Angebots der Y vom 23.03.2020 (Anlage K17 - Bl. 115 ff. d. A.) in Höhe von 113.680,31 EUR zu erwarten;“
Schon dieser Beschluss ließ erkennen, dass es für den Fall der Nichtbestätigung des in dem Kostenvoranschlag aufgeführten Betrags einer Erläuterung bedurfte, um die abweichende Beurteilung des Sachverständigen für das Gericht und die Parteien des Rechtsstreits nachvollziehbar zu machen. Vor diesem Hintergrund weist - gemessen an dem zitierten Beweisbeschluss - bereits das Gutachten vom 16.03.2023 den Mangel auf, dass - trotz Erkennbarkeit der Notwendigkeit einer solchen - in dem Gutachten keine nachvollziehbare Erläuterung der abweichenden Schätzung des Sachverständigen enthalten ist.
Zwar ist die von dem Sachverständigen mit diesem Gutachten vorgelegte Kostenschätzung insoweit selbsterklärend, als sie für die einzelnen Kostenpositionen jeweils den Einheitspreis (EP) und die Menge benennt, auf deren Grundlage die Schätzung vorgenommen wurde. Insofern war nachvollziehbar, hinsichtlich welcher Einzelpositionen der Sachverständige einen von dem Kostenvoranschlag der Y abweichenden Einheitspreis oder eine abweichende Menge zugrunde legte oder welche der im Kostenvoranschlag angesetzten Positionen er überhaupt nicht ansetzte. Dementsprechend wurde es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht - wie mit Schriftsatz der Kläger vom 05.05.2023 in 14 von 15 Fragen geschehen - ergänzend nachzufragen, aus welchen Gründen der Sachverständige hinsichtlich der einzelnen Angebotspositionen zu anderen Beträgen gelangt war.
Nicht selbsterklärend ist jedoch der Grund für die - teils verhältnismäßig großen - Abweichungen der von dem Sachverständigen angesetzten Einheitspreise und Pauschalpreise von dem im Kostenvoranschlag der Y angesetzten Einheitspreisen. Auch die im Sachverständigengutachten angesetzten Mengen mögen zwar den Parteien des Rechtsstreits aufgrund ihrer Anwesenheit bei dem im Ortstermin durchgeführten Aufmaß nachvollziehbar gewesen sein, für das Landgericht galt dies hingegen nicht. Insofern hätte es schon bei Erstattung des Gutachtens vom 16.03.2023 einer mangelfreien Leistungserbringung entsprochen, diese Abweichungen von Preisen und Mengen im Detail zu erläutern und damit dem Gericht überhaupt erst ein Verständnis für diese Preisabweichungen und damit eine geeignete Entscheidungsgrundlage zu vermitteln. Ohne solche Erläuterungen war das Gutachten insofern unverwertbar, als das Gericht nicht in die Lage versetzt war zu begründen, mit welchen Argumenten es die Schätzung des Sachverständigen oder aber den Kostenvoranschlag der Y als geeignetere Grundlage für die Bemessung des von den Klägern geltend gemachten Vorschussanspruchs (§ 637 Abs. 3 BGB) erachte.
(2) Auch mit dem durch die ergänzenden Fragen beider Parteien veranlassten und von der Staatskasse uneingeschränkt vergüteten 1. ergänzenden Stellungnahme vom 02.10.2023 wurde das Gericht nicht in die Lage versetzt, die Abweichungen der von dem Sachverständigen vorgenommenen Kostenschätzung von dem Kostenvoranschlag der Y inhaltlich nachzuvollziehen und sich ein Bild vom Zutreffen der einen oder der anderen Kostenbezifferung zu machen.
Zwar enthält die ergänzende Stellungnahme vom 02.10.2023 die Erläuterung, dass eine Prüfung des Angebots der Y nicht möglich gewesen sei, da deren Kalkulation nicht einsehbar gewesen sei, dass das der eigenen Kostenschätzung des Sachverständigen zugrunde gelegte Preisniveau auf Grundlage dessen eigener Baupreissammlung und auf Grundlage des Baupreislexikons der Z GmbH ermittelt worden sei, dass die Preisabweichungen auch mit u.a. konjunkturellen Schwankungen zu erklären seien und dass die dem Angebot der Y zugrunde gelegten Mengen - anders als die mittels Aufmaßes im Ortstermin ermittelten Werte - nur grobe Maßangaben seien. Eine detaillierte Stellungnahme zu den 14 Fragen der Kläger betreffend die Preisabweichungen der einzelnen Positionen der Kostenschätzungen enthält jedoch auch die ergänzende Stellungnahme vom 02.10.2023 nicht. Auch diese versetzte das Gericht daher nicht in die Lage nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die eine oder andere Schätzung überzeugender sei. In diesem Sinne war das Gutachten des Sachverständigen trotz seiner Ergänzung weiterhin nicht vollständig verwertbar, als das Landgericht dem Sachverständigen mit Beschluss vom 07.05.2024 eine Frist zur Mängelbeseitigung setzte.
cc) Ob das Landgericht bei seiner im Rechtsstreit getroffenen Entscheidung die im Wege der Mängelbeseitigung vervollständigte Leistung des Sachverständigen schließlich berücksichtigt hat und diese deswegen als verwertbar gilt (vgl. § 8a Abs. 2 S. 2 JVEG), ist für die Gewährung einer Vergütung für die Mängelbeseitigung unerheblich. Vielmehr würde die daraus folgende Verwertbarkeit der Gesamtleistung des Sachverständigen gerade auf der von ihm vorgenommen Mängelbeseitigung beruhen. Auch für die erfolgreiche Mängelbeseitigung sieht das Gesetz jedoch eine Vergütungsfreiheit vor.
b) Zutreffend hat das Landgericht der Regelung in § 8a Abs. 2 S. 3 JVEG auch für den hier gegebenen Fall die Rechtsfolge entnommen, dass für die Beseitigung des genannten Mangels dem Sachverständigen keine Vergütung zu gewähren ist.
Soweit von dem Sachverständigen eingewandt wird und auch in der Literatur in Erwägung gezogen wird, dass für eine Mängelbeseitigung insoweit eine Vergütung zu gewähren sei, als es sich um einen („Sowieso“-)Aufwand handelt, der auch im Fall einer auf Anhieb mangelfreien Begutachtung der Beweisfrage entstanden wäre (Binz in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, JVEG § 8a Rn. 13, beck-online; anderer Ansicht: Bodendiek in: DS 2024, 236, 242, sowie unter Verweis auf § 8a Abs. 4 JVEG: Ulrich in: DS 2021, 77, 83-84), lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 19/23484, S. 64-65) betreffend die zum 01.01.2021 geänderte Norm (§ 8a Abs. 2 S. 3 JVEG) kein Anhaltspunkt gewinnen, dass eine solche Auslegung noch mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang zu bringen wäre.
Aber auch eine solche Auslegung der Norm würde nicht zu der Rechtsfolge führen, dass die von dem Beschwerdeführer vorgenommene Mängelbeseitigung zu vergüten ist:
So lässt sich dem Vortrag des Beschwerdeführers trotz seiner Berufung auf einen Sowieso-Aufwand keine konkrete Darlegung dazu entnehmen, in welchem Maße die in der 2. ergänzenden Stellungnahme gemachten Ausführungen tatsächlich zu einem zusätzlichen Zeitaufwand geführt haben. Nicht fernliegend erscheint es jedoch, dass eine verständliche Erläuterung der Grundlagen der in dem Gutachten vom 16.03.2023 enthaltenen Kostenschätzung bereits im Zuge des ersten im Rechtsstreit erstatteten Gutachtens oder im Zuge der ersten ergänzenden Stellungnahme vom 02.10.2023 insofern zu keinem wesentlichen Mehraufwand geführt hätte, als die inhaltliche Befassung des Sachverständigen mit den erläuterungsbedürftigen Grundlagen der Kostenschätzung bereits seinerzeit erfolgt sein muss - dies gilt insbesondere für die im Wege des Aufmaßes ermittelten Mengen und für die mittels Recherche ermittelten Preise - und ihre zeitnahe Versprachlichung eine erneute Einarbeitung in den Fall unnötig gemacht hätte und dementsprechend mit einer wesentlichen Zeitersparnis verbunden gewesen wäre.
Hätte der Beschwerdeführer hingegen im Zuge der Bearbeitung seiner 1. ergänzenden Stellungnahme vom 02.10.2023 festgestellt, dass eine auftragsgemäß verständliche und nachvollziehbare Beantwortung der im Beschluss vom 15.06.2023 in Bezug genommenen Fragen der Kläger in deren Schriftsatz vom 05.05.2023 einen solchen Zeitaufwand verursacht, dass dies zu einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvorschusses führen würde, welcher auf Grundlage des Beschlusses vom 15.06.2023 in Höhe von (1.200 € + 600 € =) 1.800 € für die erste ergänzende Stellungnahme vom 02.10.2023 eingeholt wurde, so wäre er verpflichtet gewesen, auf die zu erwartende Vorschussüberschreitung hinzuweisen (§ 407a Abs. 4 S. 2 ZPO). Eine Kürzung der Sachverständigenvergütung wäre dann wegen des Unterbleibens eines solchen Hinweises gerechtfertigt (§ 8a Abs. 3 ZPO). Denn für eine verständliche und nachvollziehbare Beantwortung der im Beschluss vom 15.06.2023 in Bezug genommenen Ergänzungsfragen wurde von dem Sachverständigen als Summe der Rechnungen vom 02.10.2023 und vom 31.05.2024 ein Betrag von (1.464,34 € + 1.561,45 € =) 3.025,79 € berechnet, welcher den eingeholten Vorschuss von 1.800 € um mehr als 2/3 überschreitet. Da es Zweck der Regelung ist, den Parteien eine Abschätzung des Kostenrisikos und ggf. die Abstandnahme von der Beweiserhebung zu ermöglichen (Anders/Gehle/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO § 407a Rn. 11, beck-online), hatte sich der Hinweis des Sachverständigen auf die Kosten einer vollständigen, mängelfreien Begutachtung zu beziehen, nicht auf die Kosten einer nur unvollständigen Begutachtung.
2. In Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 03.07.2024 ist dem Beschwerdeführer jedoch eine weitere Vergütung in Höhe von 774,57 € für seine Ausführungen unter Ziffer II. seiner 2. ergänzenden Stellungnahme vom 31.05.2024 zu gewähren.
a) Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers unter Ziffer II. seiner 2. ergänzenden Stellungnahme vom 31.05.2024 handelt es sich - anders als bei den Ausführungen unter Ziffer I. dieser Stellungnahme - nicht um eine Beseitigung von Mängeln der vorherigen Begutachtung, wie es vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 03.07.2024 angenommen wurde. Vielmehr beruhen die Ausführungen unter Ziffer II. der 2. ergänzenden Stellungnahme erkennbar auf den Anweisungen des Landgerichts unter Ziffer II. des Beschlusses vom 07.05.2024 (Bl. 471 f. d. A.) und gehen inhaltlich über das hinaus, was noch als eine Mängelbeseitigung im Hinblick auf die Beschlüsse vom 22.07.2022 (Bl. 284 ff. d. A.) - dort unter I. d.) - und vom 15.06.2023 (Bl. 392 d. A.) enthaltenen Beweisfragen bezeichnet werden kann.
So hat der Beschwerdeführer in seiner 1. ergänzenden Stellungnahme vom 02.10.2023 in Beantwortung der Frage Nr. 15 aus dem Schriftsatz der Kläger vom 05.05.2023 den Umstand, dass die Kosten einer Dränage von ihm in seiner Kostenschätzung vom 16.03.2023 nicht aufgeführt wurden, damit ergänzend erläutert, dass ein nachhaltiger Betrieb einer solchen Anlage im Fall einer Belastung des Bauwerks mit Niederschlagswasser nicht möglich sei, weil der vorliegende Boden eine Versickerung nicht ausreichend ermögliche. Auch wenn die Frage, ob die Kosten einer Dränage in die Kostenschätzung aufzunehmen waren, in der „2. ergänzenden Stellungnahme“ in Form einer „normativen Beurteilung“ nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN und zudem auf Grundlage einer anderen Wasserbelastung (drückendes Wasser statt Sickerwasser) erkennbar fundierter beantwortet wurde als in der 1. ergänzenden Stellungnahme, war dennoch die Beantwortung der Beweisfrage bereits in der 1. ergänzenden Stellungnahme mangelfrei im Sinne des § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG.
Denn für die Mängelfreiheit der Tätigkeit des Sachverständigen ist - wie bereits ausgeführt - nicht die sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Gutachtens ist maßgeblich (OLG Hamburg, Beschluss v. 08.05.2024 - 4 W 48/24 -, Rn. 6, juris), sondern es ist zu unterscheiden zwischen der der Verwertbarkeit und der Überzeugungskraft des Gutachtens (OLG Naumburg, Beschluss v. 27.12.2019 - 12 W 72/19 -, Rn. 17, juris). Entscheidend ist, ob das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und mithin unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen kann (OLG Hamburg, Beschluss v. 08.05.2024 - 4 W 48/24 -, Rn. 6, juris; OLG Bamberg, Beschluss v. 22.9.2022 - 8 W 24/22, BeckRS 2022, 33242, Rn. 31, beck-online; OLG Brandenburg, Beschluss v. 05.08.2022 - 11 W 17/22 -, Rn. 5, juris; OLG Naumburg, Beschluss v. 27.12.2019 - 12 W 72/19 -, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 29.11.2018 - 10 W 161/18, BeckRS 2018, 31588, Rn. 3, beck-online, und v. 24.05.2018 - 10 W 63/18 -, Rn. 2, juris), d.h., ob die Tätigkeit des Sachverständigen objektiv feststellbare Defizite - speziell in Gestalt einer unvollständigen, (methodisch) offensichtlich grob fehlerhaften oder aus formellen Gründen unzulänglichen Leistung - aufweist, die zu deren gänzlicher oder teilweiser Unverwertbarkeit führen, weil sie sich nicht als Basis für die zu treffende Entscheidung eignet (OLG Brandenburg, a.a.O.).
Ein solcher Mangel ist hinsichtlich der in der 1. ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.10.2023 erfolgten Beantwortung der Frage Nr. 15 aus dem Schriftsatz der Kläger vom 05.05.2023 nicht festzustellen.
b) Eine Vergütung seiner Ausführungen unter Ziffer II. der ergänzenden Stellungnahme vom 31.05.2024 ist dem Beschwerdeführer auch nicht aus anderen Gründen zur verwehren.
Insbesondere ist eine Kürzung seiner Vergütung nicht wegen eines fehlenden Hinweises auf die Höhe der durch seine weitere Stellungnahme entstehenden Kosten vorzunehmen (vgl. § 8a Abs. 3 JVEG, § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO). Einen Hinweis darauf, dass die voraussichtlich erwachsenden Kosten „einen angeforderten Kostenvorschuss“ erheblich übersteigen (§ 407a Abs. 4 S. 2, Hs. 2 ZPO), hatte der Beschwerdeführer nicht zu erteilen. Schon ihrem Wortlaut nach war diese Norm nicht einschlägig, da das Landgericht für die 2. ergänzende Stellungnahme keinen Kostenvorschuss angefordert hatte. Auch war es nicht die Aufgabe des Sachverständigen, unter Mitteilung der zu erwartenden Kosten auf die Nachholung der unterbliebenen Vorschussanforderung hinzuwirken - diese hatte das Gericht vor dem Hintergrund der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung offenkundig bewusst unterlassen.
c) Die Höhe der für die Ausführungen unter Ziffer II. der 2. ergänzenden Stellungnahme vom 31.05.2024 zu gewährenden Vergütung wird auf 774,57 € bemessen.
Die von ihm mit Schriftsatz vom 12.04.2025 mitgeteilte Schätzung des Beschwerdeführers, dass von den in seiner Rechnung vom 31.05.2024 berechneten 12 Stunden Aufwand ca. die Hälfte auf die Bearbeitung der Ziffer II. seiner 2. Ergänzenden Stellungnahme entfalle, ist von dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn nicht bestritten worden, erscheint auch nicht unplausibel und ist daher zugrunde zu legen.
Bei den Schreib- und Kopiekosten wird der Aufwand pauschal auf 1/3 des mit der Rechnung vom 31.05.2024 hierfür berechneten Kosten geschätzt. Die ersten 4 Seiten der ergänzenden Stellungnahme vom 31.05.2024 enthalten lediglich Formalien, wie sie auch in den vorherigen Stellungnahmen enthalten sind. Von den verbleibenden zwölf Seiten enthalten vier die zu vergütenden Ausführungen zu Ziffer II., was einem Anteil von 4/12 (= 1/3) entspricht.
Die Portokosten werden vollständig angesetzt, da diese auch bei isolierter Fertigung von Ziffer II. angefallen wären.
Auf dieser Grundlage ergibt sich die folgende Berechnung des durch Ziffer II. der 2. Ergänzenden Stellungnahme vom 31.05.2024 verursachten Aufwands:
Zeitaufwand des Sachverständigen:
6 Std. x 105,00 € = 630,00 €
Schreib- und Kopiekosten:
1/3 x (12,60 € + 25,00 € + 4,05 €) = 13,88 €
Portokosten:
10,49 €
Nettosumme
654,37 €
zzgl. Umsatzsteuer: 19 %
124,33 €
Bruttosumme
778,70 €
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 O 61/21 3x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 3x
- JVEG § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs 7x
- JVEG § 8 Grundsatz der Vergütung 1x
- 11 W 17/22 3x (nicht zugeordnet)
- 12 W 72/19 6x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 W 48/24 4x
- 8 W 24/22 2x (nicht zugeordnet)
- 10 W 161/18 2x (nicht zugeordnet)
- 10 W 63/18 2x (nicht zugeordnet)
- 11 W 1380/18 1x (nicht zugeordnet)
- 12 W 130/17 1x (nicht zugeordnet)
- 10 W 66/95 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 637 Selbstvornahme 1x
- ZPO § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen 2x
- § 8a Abs. 3 ZPO 1x (nicht zugeordnet)