Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 W 31/25
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Die gegen den Abhilfebeschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2025, Az. 2-12 O 13/23, gerichtete Beschwerde des Klägers vom 26. August 2025 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Streitwertfestsetzung in einem einer Streitwertbeschwerde abhelfenden Beschluss.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein der Wohlfahrtspflege und betreibt unter anderem Altenpflegeheime, Kindertagesstätten sowie zwischenzeitlich auch Flüchtlingsheime. Er war seitens der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt. Die Beklagten zu 1) und 4) waren Geschäftsführer des Klägers, der Beklagte zu 2) war sein Vorstandsvorsitzender, die Beklagte zu 3) war seine stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz bezüglich überhöht ausgezahlter Förderungsmittel für das X-Altenhilfezentrum sowie - bezogen auf die Beklagten zu 1) bis 3) - hinsichtlich der Aberkennung der Gemeinnützigkeit und der Begründung von Scheinbeschäftigungsverhältnissen verfolgt.
In der Klageschrift hatte der Kläger angekündigt, beantragen zu wollen,
1. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für die von dem Kläger an das Land Hessen bzw. das Regierungspräsidium Stadt3 zurückzuzahlenden Fördermittel (betriebliche Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI, Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen, Seniorenbegegnungsstätten, Altenpflegeschulen und Modellprojekten), bezogen auf das X-Altenhilfezentrum, Straße1,Stadt1;
2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus dem Verlust der Gemeinnützigkeit für die Jahre 2018, 2019 und 2020 resultiert bzw. resultieren wird, insbesondere sämtliche Steuernachteile bzw. Steuerzahlungen/ Steuernachzahlungen, zu ersetzen;
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Kläger verpflichtet werden wird, für Mitarbeiter des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum Kläger Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen für nur zum Schein begründete geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Dritten, insbesondere der X-Stiftung und/oder dem Kreisverband Y Stadt2, und zwar für den Zeitraum 2015-2019.
Nach Klagerücknahme hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. November 2024 den Streitwert der klägerischen Angabe in der Klageschrift folgend auf € 400.000,00 festgesetzt.
Auf die hiergegen gerichtete Streitwertbeschwerde des Beklagten zu 4), der sich der Beklagte zu 1) angeschlossen hat, hat das Landgericht unter Abhilfe der Beschwerde mit Beschluss vom 1. August 2025 den Streitwert auf € 4.180.620,29 festgesetzt. Dabei hat es für den Klageantrag zu 1) einen Wert von € 3.442.033,59, für den Klageantrag zu 2) einen Wert von € 349.786,70 und für den Klageantrag zu 3) einen Wert von € 388.800,00 angesetzt.
Zur Begründung hat das Landgericht auf die Beschwerdeschrift des Beklagten zu 4) Bezug genommen, in der dargelegt ist, dass der Klageantrag zu 1) den Wert von € 3.442.033,59 habe. Der Kläger habe den Vermögensschaden, welcher dem Klageantrag zu 1) zu Grunde liege, aus dem Umstand hergeleitet, dass das Regierungspräsidium Stadt3 für die Jahre 2016 bis 2021 einen Investitionskostensatz in Höhe von nur ca. € 5,00 anstatt der tatsächlich berechneten € 15,19 als berechtigt angesehen hätte. Hieraus, so der Kläger, ergäben sich eine rückwirkende Korrektur und Rückzahlungen, welche den Vermögensschaden darstellten. Betrachte man, so die Beschwerdebegründung des Beklagten zu 4), die für die Jahre 2016 und 2017 konkret vorgetragenen und die für die Jahre 2018 bis 2021 geschätzten Investitionskostenzuschüsse, ergebe sich unter Ansetzung eines Feststellungsabschlags von 20 % der genannte Wert für den Klageantrag zu 1). Soweit der Kläger hiergegen eingewandt habe, dass es bezüglich dieses Antrags an seiner Aktivlegitimation fehle, was sich wertmindernd auswirke, sei dies - so das Landgericht im angegriffenen Beschluss - unerheblich. Denn für die Wertberechnung sei gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Klagerhebung abzustellen. Dass der Kläger zeitlich später einen anderen als in der Klageschrift dargelegten Rechtsstandpunkt eingenommen habe, habe für den Streitwert keine Folgen. Die Annahme eines Investitionskostensatzes von € 5,00 sei zutreffend, weil sie den Darlegungen bzw. Annahmen in der Klageschrift entspreche. Dass die verwaltungsrechtliche Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und ein etwaiger tatsächlicher Rückforderungsbetrag noch nicht festgestanden habe, sei ohne Bedeutung. Soweit der Kläger rüge, dass die Bewohnerzahlen für die Jahre 2018 bis 2021 geschätzt worden seien, trage er nicht vor, welche Zahlen stattdessen in Ansatz zu bringen sein sollten.
Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht hinsichtlich des Antrags zu 2) auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift des Beklagten zu 1) Bezug genommen. Dort ist dargelegt, der Kläger habe im Schriftsatz vom 24. Juni 2025 ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) durch das Hessische Landesarbeitsgericht im Oktober 2023 zur Zahlung eines Schadensersatzes i. H. v. € 582.977,84 wegen des Verlustes der Gemeinnützigkeit für einen vierjährigen Zeitraum, der die Jahre 2014 bis 2017 betreffe, verurteilt worden sei. Der Kläger habe mit dem Antrag zu 2) einen dreijährigen Zeitraum, welcher die Jahre 2018 bis 2020 erfasse, abgedeckt. Deshalb sei der Betrag von € 582.977,84 um ein Viertel zu kürzen und es sei ein Feststellungsabschlag von 20 % vorzunehmen. Zudem hat das Landgericht dargelegt, der Umstand, dass sich durch die Feststellung der Jahresabschlüsse nach Klageerhebung ergeben habe, dass der Kläger keiner Steuernachzahlung ausgesetzt gewesen sei, sei ohne Bedeutung, da es für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ankomme.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) hat sich das Landgericht ebenfalls auf die Darlegungen in der Beschwerdebegründung des Beklagten zu 1) bezogen. Wie sich aus einem polizeilichen Ermittlungsvermerk ergebe, hätten zumindest 45 Personen ausgemacht werden können, die eine nicht reguläre Anstellung innegehabt hätten. Für die Jahre 2015 bis 2019 ergebe sich bei der Annahme, dass pro Person und Monat € 180,00 an Pauschalsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen gewesen wären, sowie unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 %der Streitwert von € 388.800,00. Soweit der Kläger, so das Landgericht, zur weiteren Begründung, vorgetragen habe, dass hinsichtlich dieses Antrags bereits kein Schaden vorgelegen habe, sei auch insofern auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen.
Gegen diesen, ihm am 12. August 2025 zugestellten Abhilfebeschluss hat der Kläger am 26. August 2025 Beschwerde eingelegt und diese binnen bis zum 31. Oktober 2025 verlängerter Frist begründet.
Er macht geltend, für den Klageantrag zu 1) sei ein Auffangstreitwert festzusetzen. Denn es sei vorliegend eine Feststellungsklage erhoben worden, weil eine Bezifferung der Ansprüche nicht möglich gewesen sei. Beziffert werden könnten die Ansprüche erst mit Abschluss des Verwaltungsrechtsstreits. Denn das klägerische Interesse belaufe sich auf die Differenz zwischen der im Verwaltungsrechtsstreit noch festzustellenden tatsächlichen Höhe des Förderzuschussbetrages zu dem ursprünglich geleisteten Betrag von € 15,19.
Jedenfalls hätten für die Ermittlung des Streitwerts die Jahre 2020 und 2021 nicht einbezogen werden dürfen. Denn die Beklagten hätten spätestens für das Jahr 2020 nicht mehr in der entsprechenden Verantwortlichkeit beim Kläger gestanden, sodass eine Haftung für die Jahre 2020 und 2021 von vornherein nicht in Betracht gekommen sei.
Zudem sei unzutreffend die volle Bewohnerzahl bei der Schätzung zu Grunde gelegt worden. Das klägerische Interesse sei jedoch von vornherein begrenzt auf diejenige Bewohnergruppe, hinsichtlich derer sich der Kläger einem möglichen Rückzahlungs-bzw. Rückforderungsanspruch ausgesetzt gesehen habe. Dies betreffe indes nur diejenigen Personen, deren Unterbringungskosten und mithin auch der streitgegenständliche Zuschussanteil vom Sozialhilfeträger übernommen würden. Bewohner, die ihre Unterbringungskosten vollständig selbst zahlten, seien deshalb außer Betracht zu lassen. Der Anteil der Selbstzahler habe sich im Jahr 2016 auf 30,88 %, im Jahr 2017 auf 30,24 %, im Jahr 2018 auf 30,3 % im Jahr 2019 auf 26,7 % und im Jahr 2020 auf 43,49 % belaufen.
Mit Beschluss vom 3. November 2025 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zeitraum, welcher für die Bestimmung des Wertes des Klageantrags zu 1) zugrundegelegt worden sei, entspreche dem Vortrag, welcher auf gerichtlichen Hinweis vom 28. Juni 2023, S. 2 (Bl. 125 d. eAkte. I. Instanz) hin gehalten worden sei. Nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 30. August 2023, S. 4 (Bl. 141 d. eAkte I. Instanz), habe der Feststellungsantrag zu 1) die Jahre 2016 bis 2021 erfasst. Ferner enthalte auch die Beschwerdebegründung keine Angaben, welche konkrete Bewohnerzahl für die Berechnung anzusetzen sei.
Die Parteien hatten Gelegenheit zur Äußerung zum Nichtabhilfebeschluss.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Hilft das Ausgangsgericht einer Streitwertbeschwerde ab und ist ein anderer Beteiligter durch die Entscheidung erstmals nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG beschwerdeberechtigend beschwert, kann er gegen den Abhilfebeschluss Beschwerde einlegen kann. Das gilt auch, wenn zwischenzeitlich die Sechs-Monats-Frist des § 68 Abs. 1 S. 3, 1. Hs. GKG i. v. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG abgelaufen ist, was vorliegend der Fall ist, da sich das Verfahren durch Klagerücknahme vom 19. November 2024 und die hierauf folgende Terminsaufhebung vom 20. November 2024 erledigt hat. Die neue Beschwerde muss in einem solchen Fall innerhalb eines weiteren Monats gemäß § 68 Abs. 1 S. 3, 2. Hs GKG eingelegt werden (Schneider, in: ders./Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG § 68 Rn. 86). Diese Frist ist mit der am 26. August 2025 vom Kläger eingelegten Beschwerde gewahrt.
b) Der Kläger ist durch die Heraufsetzung des Streitwerts im angegriffenen Abhilfebeschluss mit mehr als € 200,00 i. S. v. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG beschwert.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Der Wert für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands festzusetzen. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG grundsätzlich nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften, mithin nach §§ 3 ff. ZPO. In zeitlicher Hinsicht kommt es gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung, d. h. auf den Moment der Anhängigkeit der Klage, und somit auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht an (Dörndorfer, in: ders./Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 40 GKG Rn. 3 m. w. N.). Hierfür ist das Gericht nicht auf das Vorbringen in der Klageschrift beschränkt, sondern hat auch den weiteren Vortrag des Klägers in nachfolgenden Schriftsätzen zu berücksichtigen. Für die Festsetzung des Kostenwerts sind allerdings Wertänderungen, die nach Erhebung der Klage eingetreten sind, grundsätzlich unerheblich. Zu berücksichtigen sind aber Erkenntnisquellen, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tage werfen (OLG Naumburg, Beschl. v. 29.9.2022 - 2 W 26/22NJW-RR 2023, 574 Rn. 10).
b) Nach diesen Maßstäben überzeugt die Auffassung des Klägers, es könne nur ein - der Höhe nach nicht näher bezifferter - Auffangstreitwert angesetzt werden, weil bei Feststellungsanträgen der vorliegenden Art es in der Natur der Sache liege, dass sich die Ansprüche der Höhe nach nicht beziffern ließen, nicht.
Bei einer positiven Feststellungsklage ist vom Wert des festzustellenden Rechtsverhältnisses oder Anspruchs auszugehen (MüKoZPO/Wöstmann, 7. Aufl. 2025, § 3 Rn. 76 m. w. N.). Begehrt der Kläger die Feststellung einer Ersatzverpflichtung, ist gemäß § 3, 1. Hs. ZPO die Höhe der Ersatzverpflichtung nach freiem Ermessen zu schätzen. Dass ein Schaden noch nicht endgültig eingetreten und/oder noch nicht endgültig bezifferbar ist, steht der Schätzung nicht entgegen (vgl. (BGH, Beschl. v. 1.7.2025 - II ZR 63/24, BeckRS 2025, 16848 Rn. 4). Wollte man der Argumentation des Klägers folgen, könnten zulässige Feststellungsklagen der vorliegenden Art stets nur mit einem Auffangstreitwert bewertet werden. Dies ist indes nicht der Fall und wurde vom Kläger auch in der Klageschrift, in welcher er den Streitwert mit € 400.00,00 angegeben hat, nicht behauptet.
c) Hinsichtlich des für den Klageantrag zu 1) relevanten Zeitraums hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger auf gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 30. August 2023, S. 4 (Bl. 141 d. eAkte I. Instanz), ausdrücklich vorgetragen hat, der Antrag erfasse die Jahre 2016 bis 2021.
d) Der Einwand der Beschwerde, bei der Berechnung des Schadens sei unzutreffend die volle Bewohnerzahl der Schätzung zu Grunde gelegt worden, das klägerische Interesse sei jedoch von vornherein begrenzt auf diejenige Bewohnergruppe, hinsichtlich derer sich der Kläger einem möglichen Rückzahlungs- bzw. Rückforderungsanspruch ausgesetzt sehe, weshalb "Selbstzahler" nicht zu berücksichtigen seien, greift nicht durch. Die in der Beschwerdeschrift des Beklagten zu 4) gewählte Berechnungsmethode, welche sich das Landgericht im angegriffenen Beschluss zu eigen gemacht hat, geht nicht von einer Bewohnerzahl, sondern von den Investitionskostenzuschüssen aus, welche in den Jahren 2016 und 2017 tatsächlich gezahlt wurden und welche für die Jahre 2018 bis 2021 geschätzt wurden. Der Investitionskostenzuschuss wurde durch 365 Tage und durch den überhöhten Zuschussbetrag von € 15,19 geteilt und so eine Bewohnerzahl ermittelt. Diese Zahl wurde mit 365 Tagen und dem nach klägerischem Vortrag eigentlich zustehenden Betrag von € 5,00 multipliziert. Die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten bzw. geschätzten Investitionskostenzuschuss und dem so errechneten, eigentlich zustehenden Investitionskostenzuschuss stellt den streitwertbestimmenden Schaden dar. Nach dieser Rechenmethode, durch welche von der Höhe des Investitionskostenzuschusses auf die Zahl der Bewohner geschlossen wird, wird mithin die Zahl derjenigen Bewohner zugrunde gelegt, für welche ein Zuschuss gezahlt wurde.
e) Bezüglich der Klageanträge zu 2) und 3) erinnert die klägerische Beschwerde nichts Weitergehendes.
3. Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 12 O 13/23 2x (nicht zugeordnet)
- § 82 Abs. 3 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung 3x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 3x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- GKG 2004 § 3 Höhe der Kosten 1x
- GKG 2004 § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1x
- §§ 3 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 W 26/22 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2023, 574 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZR 63/24 1x