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GKG 2004 § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

Gerichtskostengesetz

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes und in Musterfeststellungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen. In Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 300 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - 1 KO 1079/24
21. November 2025
1 KO 1079/24 21. November 2025
None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 W 357/24
31. Juli 2024
4 W 357/24 31. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 337/23
8. September 2023
324 O 337/23 8. September 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 23 K 19.4501
2. Februar 2023
M 23 K 19.4501 2. Februar 2023
Teilurteil vom Arbeitsgericht Hamburg (13. Kammer) - 13 Ca 205/15
23. März 2016
13 Ca 205/15 23. März 2016