Vorlagebeschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 UF 77/25
Orientierungssatz
Ist es mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes, dem Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs.1 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass § 1748 Abs. 3 BGB die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption und damit die Annahme des minderjährigen Kindes im Fall einer schweren psychischen Erkrankung bzw. besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung des Elternteils ausschließt, wenn das Kind auch bei Unterbleiben des Ausspruchs in einer Familie aufwachsen könnte, ohne die Grundrechtsposition des Kindes und die weiteren Umstände des jeweiligen Einzelfalls einzubeziehen?
Anmerkung
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:
Ist es mit dem von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes, dem Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass § 1748 Abs. 3 BGB die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption und damit die Annahme des minderjährigen Kindes im Fall einer schweren psychischen Erkrankung bzw. besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung des Elternteils ausschließt, wenn das Kind auch bei Unterbleiben des Ausspruchs in einer Familie aufwachsen könnte, ohne die Grundrechtsposition des Kindes und die weiteren Umstände des jeweiligen Einzelfalls einzubeziehen?
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft die Ersetzung der Einwilligung der Mutter in die Adoption.
Das am XX.XX.2022 geborene Kind wurde nach der Geburt aus dem Krankenhaus in Obhut genommen. Die Mutter ist langjährige Suchtmittelkonsumentin. Der Vater des Kindes ist nicht bekannt. Die elterliche Sorge wurde der Mutter zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung und schließlich in der Hauptsache mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 9.1.2023 (…) entzogen und die Vormundschaft dem Jugendamt übertragen. Der Sorgerechtsentzug wurde auf eine das Kindeswohl gefährdende unbehandelte paranoide Schizophrenie der Mutter gestützt. Die Mutter steht unter Betreuung mit folgenden Aufgabenkreisen: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die geschlossene Unterbringung sowie unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und soziale Sicherung, Vertretung gegenüber Heim- bzw. Klinikleitung, Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen, Entscheidung über die Entgegennahme und das Öffnen der Post der Betroffenen (Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 - Betreuungsabteilung vom 5.8.2019 - …). Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht.Die Betreuungsakte wird beim Amtsgericht Stadt1 - Betreuungsabteilung - unter dem Aktenzeichen … geführt.
Das Kind wurde vom Vormund in Adoptionspflege in den Haushalt der Beteiligten zu 4. und 5. gegeben und lebt dort seit dem 30.11.2022.
Das Adoptionsverfahren wird beim Amtsgericht Stadt1 unter dem Aktenzeichen … geführt. Die Pflegeeltern beantragten gemeinsam mit der Vormundin die Adoption des Kindes und die Ersetzung der Einwilligung der Mutter.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärte die Mutter, sie möchte nicht, dass ihre Tochter adoptiert werde. Wenn sie wieder schwanger werden würde, könne sie ihre Tochter zu sich nehmen. Eine Anhörung des Kindes erfolgte bisher nicht.
Das Amtsgericht verneinte nach Einholung eines Gutachtens mit Beschluss vom 20.2.2025 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Abs. 3 BGB.
Mit der fristgerecht beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Amtsvormund gegen die Entscheidung des Amtsgerichts und beantragt mit Beschwerdebegründung vom 22.4.2025 die Ersetzung der Einwilligung der Mutter in die Adoption.
Die Beschwerde wird durch die Verfahrensbeiständin und den Pflegekinderdienst unterstützt.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 30.7.2025 ein psychiatrisches Gutachten eingeholt zur Frage, ob die Mutter an einer psychischen Erkrankung bzw. Persönlichkeitsstörung leidet, wie die genaue Diagnose lautet, welche Prognose für eine Veränderung der Symptome bei entsprechender Behandlung besteht und welche Auswirkungen die Erkrankung auf die Fähigkeit der Mutter zur Versorgung, Betreuung und Erziehung ihres Kindes hat. In dem am 24.9.2025 vorgelegten Gutachten gelangt die Sachverständige A, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, auf Grundlage einer Untersuchung der Mutter sowie der beigezogenen Akten - einschließlich der Betreuungsakte - zu dem Ergebnis, dass die Mutter an einer Schizophrenie und einer Polytoxikotamie leidet. Es bestehe eine langjährige Suchtmittelabhängigkeit infolge des Konsums von Cannabis seit dem Jugendalter, zeitweilig auch Kokain, sowie von Amphetaminen und aktuell vor allem von Alkohol. Beide Erkrankungen bestanden nach den Feststellungen der Sachverständigen bereits bei Geburt des Kindes. Die Mutter sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen. Infolge der Erkrankung drohe eine emotionale Vernachlässigung. Bei akutem Suchtdruck, d.h, dem Zwang zur Beschaffung von Rauschmitteln, bzw. bei Rauschzuständen sei die Mutter zur Versorgung des Kindes nicht in der Lage. Die Prognose für eine Veränderung der Symptome sieht die Sachverständige auch bei entsprechender Behandlung als eher ungünstig. Die Mutter erkläre zwar oberflächlich eine Therapiebereitschaft, sie zeige jedoch keine tiefergehende Krankheitseinsicht.
II.
Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen.
Nach Überzeugung des Senats ist es mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes, dem Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG unvereinbar, dass die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption im Fall der schweren psychischen Erkrankung oder besonders schwerer geistiger oder seelischer Behinderung eines Elternteils nach § 1748 Abs. 3 BGB derart hohen Anforderungen unterliegt, dass diese unter Außerachtlassung der Grundrechtsposition des Kindes im Einzelfall, einen faktischen Ausschluss der Ersetzung der Einwilligung in Fällen bewirken, in denen ein Aufwachsen des Kindes in einer Familie, hier der Pflegefamilie, gewährleistet ist.
1. Die Frage, ob die Regelung in § 1748 Abs. 3 BGB zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils, der infolge besonders schwerer psychischer Krankheit oder besonders schwerer geistiger oder seelischer Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist, in die Adoption des Kindes verfassungsgemäß ist, ist für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblich. Wäre die genannte Bestimmung verfassungsgemäß, so wäre die Beschwerde zurückzuweisen. Im Fall der Verfassungswidrigkeit der Regelung wäre der Senat an einer Entscheidung gehindert.
a) Dem Senat liegt eine gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen nach §§ 59 ff. FamFG zulässige Beschwerde vor. Der Senat ist ohne Durchführung eines Anhörungs- und Erörterungstermins zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht befugt. Die Entscheidungserheblichkeit der Norm steht mit Sicherheit fest (vgl. BVerfGE 17, 148). Denn der Senat ist auf Grundlage des in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Gutachtens überzeugt, dass bei der Mutter eine besonders schwere psychische Erkrankung vorliegt, mithin eine Ersetzung der Einwilligung der Mutter ausschließlich nach Maßgabe von § 1748 Abs. 3 BGB in Betracht käme und diese aufgrund der gesetzlichen Vorgaben vorliegend bereits aus dem Grund, dassdas Kind auch bei Unterbleiben des Ausspruchs in einer Familie aufwachsen könnte, ausgeschlossen ist, ohne dass es auf die weiteren Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere das Kindeswohl und die Rechte der Pflegeeltern, ankommen würde.
aa) § 1748 Abs. 3 BGB ermöglicht die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils, wenn er infolge besonders schwerer psychischer Krankheit oder besonders schwerer geistiger oder seelischer Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
§ 1748 Abs. 3 BGB unterstellt die Ersetzung der Einwilligung in die Annahme als Kind in Fällen, in denen die leiblichen Eltern aufgrund einer besonders schweren psychischen Erkrankung oder entsprechend schwerer geistigen oder seelischen Behinderung dauerhaft zur Pflege und Erziehung des Kindes "dauernd unfähig" (1) sind, folgenden weiteren Anforderungen: Die Ersetzung der Einwilligung ist ausschließlich dann möglich, wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte (2) und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre (3).
(1) Der Begriff der besonders schweren psychischen Krankheit bzw. der besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung ist funktional zu verstehen. Umfasst sind sämtliche Erkrankungen und Behinderungen, welche sich direkt auf die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit auswirken, etwa schwere Depressionen und andere geistige Erkrankungen, durch welche die Sicherheit des Kindes gefährdet wird. Eine Geschäftsunfähigkeit des Elternteils ist weder erforderlich noch ausreichend (Reinhardt/Kemper/Grünenwald, Adoptionsrecht, BGB § 1748 Rn. 15). Auf eine sichere diagnostische Einordnung der Krankheit oder Behinderung kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass der Elternteil hierdurch dauernd erziehungsunfähig ist und die geistig-seelische Anomalie so erheblich ist, dass der Elternteil für ein Versagen bei der Ausübung der elterlichen Sorge nicht verantwortlich gemacht werden kann (vgl. nur Staudinger/Helms, BGB § 1748 Rn 58; BayObLG FamRZ 1999, 1688, 1689; FamRZ 1984, 201, 202).
Eine dauerhafte Unfähigkeit der Mutter zur Betreuung und Erziehung steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des eingeholten Gutachtens sowie den Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen, welche der beigezogenen Betreuungsakte zu entnehmen sind, fest. Die Mutter leidet an einer schweren psychischen Erkrankung in Form einer chronifizierten Schizophrenie mit multiplem Substanzmissbrauch, die prognostisch dauerhaft zu einer Unfähigkeit der Betreuung und Erziehung des Kindes führt.
(2) Es fehlt vorliegend für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung der Mutter in die Annahme als Kind jedoch an der in § 1748 Abs. 3 BGB genannten zwingenden Bedingung, dass bei Unterbleiben der Adoption das Kind nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre. Die Ersetzung der Einwilligung ist nach dem Wortlaut von § 1748 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn das Kind in der bisherigen Pflegefamilie oder auch in einer anderen Familie aufwachsen könnte (BGH, 15.10.1996 - XII ZB 72/96, BGHZ 133, 384 = FamRZ 1997, 85 = NJW 1997, 585; Grüneberg/Götz, BGB § 1748 Rn. 10; Staudinger/Helms Rn. 56).
Zwar soll nach in der Rechtsprechung und Literatur vertretener Auffassung das Merkmal, dass das Kind "nicht in einer Familie aufwachsen könnte" nicht nur dann erfüllt sein, wenn nur eine Unterbringung im Heim in Betracht kommt, sondern auch dann, wenn die Herausnahme des Kindes aus seiner bisherigen Pflegefamilie und der Wechsel in eine neue Pflegefamilie das Kindeswohl gleichermaßen schwerwiegend beeinträchtigt wie eine Heimunterbringung (vgl. OLG Schleswig, 24.1.2001 - 2 W 168/00, FamRZ 2003, 1042; zustimmend Grüneberg/Götz, BGB § 1748 Rn 10; Erman/Teklote Rn. 15; BeckOK/Pöcker Rn 25.2). Diese an den Bedürfnissen des Kindes orientierte Auslegung weist darauf hin, dass zwar auch im Anwendungsbereich des § 1748 Abs. 3 BGB Bedarf für eine einzelfallorientierte Auslegung gesehen wird, sie führt jedoch immer dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn das Pflegeverhältnis fortgeführt werden kann. Sofern adoptionswillige Pflegeeltern das Kind auch bei Ablehnung des Adoptionsantrags behalten, kommt die Ersetzung der Einwilligung im Rahmen von § 1748 Abs. 3 BGB jedoch nicht in Betracht (vgl. Erman/Teklote, BGB § 1748 Rn. 15; Staudinger/Helms Rn. 59).
(3) Da das Kind in einer Familie aufwachsen kann, kann eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes nicht aufgrund der fehlenden Möglichkeit, in einem Familienverband aufzuwachsen, eintreten. Auf das weitere Erfordernis, dass durch die fehlende Option, in einer Familie aufzuwachsen, das Kind in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre, käme es letztlich nicht an.
bb) Einer verfassungskonformen Auslegung von § 1748 Abs. 3 BGB, die eine Ersetzung der Einwilligung im vorliegenden Fall eröffnen würde, kommt nach Überzeugung des Senats mit Blick auf den im Gesetz eindeutig zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte der Norm nicht in Betracht. Der Wortlaut von § 1748 Abs. 3 BGB in der aktuellen Fassung entspricht - mit Ausnahme einer Anpassung von "besonders schwerer geistiger oder körperlicher Gebrechen" zu "einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder körperlichen Behinderung" der mit Neufassung des Adoptionsrechts zum 19.8.1973 ursprünglich in § 1747a Abs. 3 BGB enthaltenen Regelung. Mit der Neuregelung des Adoptionsrechts im Jahr 1973 sollten die Möglichkeiten zur Ersetzung der elterlichen Einwilligung in die Adoption erleichtert werden, um die Risiken mit längeren Heimaufenthalten verbundener frühkindlicher Entwicklungsschäden zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 7/421 S. 5). Mit § 1747a Abs. 3 BGB wurde die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils unabhängig von einem zurechenbaren bzw. vorwerfbaren Verhalten dieses Elternteils eröffnet, jedoch mit der Beschränkung auf sehr strenge und genau umrissene Voraussetzungen (BT-Drs. 7/421 S. 7). Unter Verweis auf die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.7.1968 aufgestellten Grundsätze (vgl. BVerfG, 29.7.1968 - 1 BvL 20/63, 31/66, 5/67, BVerfGE 24, 119 <143 ff>) und das Spannungsfeld zwischen dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht und der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sollte die Reform zwar möglichst alle Fälle erfassen, in denen eine Adoption zum Schutze des Kindes erforderlich ist, aber auf der anderen Seite einer zu starken Ausweitung der Ersetzungsmöglichkeit vorbeugen (vgl. BGHZ 133, 384). Bei vorwerfbarem Elternverhalten als Grund für die Ersetzung der Einwilligung (Regelungsbereich des § 1748 Abs. 1 BGB) sollte das Tatbestandsmerkmal des unverhältnismäßigen Nachteils die gebotene Abwägung zwischen den Interessen der Eltern und des Kindes ermöglichen. In diesen Fällen sollte die Ersetzung der elterlichen Einwilligung in die Adoption auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn das Kind in einer Dauerpflegestelle gut untergebracht ist. Im Rahmen von § 1748 Abs. 3 BGB (bzw. § 1747a Abs. 3 BGB) setzte der Gesetzgeber hingegen bewusst enge Grenzen für die Ersetzung der Einwilligung, da es sich hier - anders als bei § 1748 Abs. 1 BGB - um Fälle schicksalhaften, nicht zurechenbaren Versagens der Eltern handelt und der mit der Adoption verbundene Verlust ihres Kindes für sie deshalb eine besondere Härte bedeutet, die ihnen nur ganz ausnahmsweise zuzumuten ist.Es handelt sich um eine absolute, eng auszulegende Ausnahmeregelung, um gerade in den Fällen behinderter Eltern nicht zu vorschnellen Eingriffen in das Elternrecht zu kommen (vgl. Reinhardt/Kemper/Grünenwald, Adoptionsrecht, BGB § 1748 Rn. 14). Deshalb sollte die Ersetzung nicht zulässig sein, wenn das Kind auch ohne die Adoption nicht in einem Heim untergebracht werden muss, sondern in einer Familie aufwachsen kann, sei es bei dem anderen Elternteil oder bei Verwandten, Stief- oder Pflegeeltern (vgl. BGH BGHZ 133, 384 unter Hinweis auf BT-Drs. 7/421 S. 9, 10f).
Die Anordnung der Ausnahmebestimmungen und Anforderungen an die Ersetzung der Einwilligung in § 1748 Abs. 1, 2 und 3 BGB bestätigen gesetzessystematisch den Ausnahmecharakter von § 1748 Abs. 3 BGB.
Mit dieser gesetzgeberischen Intention und den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist eine Auslegung dahingehend, dass eine Ersetzung der Einwilligung in die Adoption in einem Fall des § 1748 Abs. 3 BGB auch dann nicht ausgeschlossen sein soll, wenn das Kind bei Unterbleiben der Adoption weiterhin in einem Dauerpflegeverhältnis aufwachsen könne, das Unterbleiben aber für das Kind einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde (so OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 94), nicht vereinbar (vgl. BGHZ 133, 384).
cc) Aus diesen Gründen sieht sich der Senat auch an einer Beschränkung des Begriffs der "Familie" auf die "rechtliche Familie", d.h. den Fall der Adoption, wie von der Verfahrensbeiständin angedacht, gehindert. Denn die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetzeinen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfG NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN; BVerfGE 90, 263 = NJW 1994, 2475; BGH FamRZ 2020, 1275 Rn. 37 = NZFam 2020, 712).
dd) Die Klärung der Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1748 Abs. 3 BGB ist entscheidungserheblich für den vorliegenden Fall. Die Entscheidung ist von der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Norm abhängig. Denn der Senat würde im Fall der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis gelangen als im Fall der Ungültigkeit. Im Fall der Verfassungsmäßigkeit der Regelung wäre die Ersetzung der Einwilligung mithin ausgeschlossen, da das Kind in einer Familie - nämlich der bisherigen Pflegefamilie - aufwachsen kann. Im Fall der Verfassungswidrigkeit der Norm wäre der Senat bis zu einer Neuregelung an einer Entscheidung zur Ersetzung der Einwilligung gehindert.
b) Eine Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Abs. 1 BGB kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 1748 Abs. 1 S. 1 BGB kann das Gericht die Einwilligung in die Adoption zu ersetzen, wenn ein Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. § 1748 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB regeln Konstellationen der nicht anhaltenden, aber besonders schweren Pflichtverletzung und der Gleichgültigkeit, welche nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist. Anknüpfungspunkt ist jeweils ein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Elternteils, dessen Einwilligung zu ersetzen ist. Nicht nur die "anhaltende gröbliche Pflichtverletzung", sondern auch das Merkmal der Gleichgültigkeit knüpfen an eine subjektive Einstellung zum Kind an. Auch im Fall der Gleichgültigkeit, der insbesondere dann anzunehmen ist, wenn den Elternteil das Kind und dessen Schicksal nicht interessieren oder wenn er es an einer persönlichen Zuwendung völlig fehlen lässt (vgl. Staudinger/Helms, BGB § 1748 Rn. 28; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1064; BayObLG FamRZ 2005, 541; bereits BT-Drs. 7/421 S. 8), erfordert die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit (vgl. auch LG Bochum 21.10.2011 - 7 T 104/09, ZKJ 2012, 150, 153; Staudinger/Helms, BGB § 1748 Rn. 29).
Zwar ist objektiv ein solches Desinteresse der Mutter zu bejahen, da das Kind nach der Geburt im Krankenhaus in Obhut genommen wurde und die Mutter bis zur Einleitung des vorliegenden Ersetzungsverfahrens kein Interesse an ihrem Kind gezeigt hat. Allerdings ist der Senat überzeugt, dass die Mutter krankheitsbedingt nicht über die geforderte "Einsichtsfähigkeit, die sie zum Erkennen elterlicher Pflichten befähigt" (vgl. LG BochumZKJ 2012, 150)verfügt. Der Mutter war zwar, wie sich aus den Akten ergibt, bewusst, dass sie ein Kind geboren hat, welches in der Obhut dritter Personen lebt. Sie zeigte jedoch keinen Bezug zum Kind.
c) Zugleich ist der Senat überzeugt, dass im Fall einer Abwägung der Grundrechtspositionen des Kindes und der Grundrechtsposition der Mutter im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Bedürfnis des Kindes auf Aufwachsen in einem auch rechtlich abgesicherten und beschützten Umfeld der Grundrechtsposition des Kindes der Vorrang einzuräumen wäre gegenüber dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Mutter an der Aufrechterhaltung des formalen Eltern-Kind-Status.
aa) Im Anwendungsbereich von § 1748 Abs. 1 BGB ist anerkannt, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil für das Kind im Fall des Unterbleibens der Annahme als Kind und damit eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption auch in Betracht kommen kann, wenn der Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie auch ohne Adoption gewährleistet wäre.Mangels Statuswirkung ist die rechtliche Stabilität eines Pflegeverhältnisses nicht mit der auf Dauer angelegten Annahme vergleichbar, weshalb die Einbindung in die Familie lediglich vorläufig und unvollständig bleibt. Kinder, die dauerhaft in Pflegefamilien leben, sind grundsätzlich in besonderer Weise auf ein stabiles und kontinuierliches Erziehungsumfeld angewiesen, denn sie haben in der Regel bereits Erschütterungen in ihrer Beziehung zu den Eltern und aufgrund dessen - bzw. wie vorliegend aufgrund pränatal erfahrener Deprivation und Schädigung - zusätzliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen. Diese Bewältigung kann durch korrigierende Bindungs- und Sozialisationserfahrungen innerhalb von Pflegefamilien gelingen. Das wiederholte Infragestellen ihres Verbleibs in der Pflegefamilie verunsichert diese Kinder jedoch im hohen Maße und birgt typischerweise ein erhebliches Risiko dafür, dass die erhoffte Abwendung der Gefährdung des Kindes bzw. die Verarbeitung erlittener Schädigungen und Traumatisierungen in der Pflegefamilie doch nicht gelingt (vgl. hierzu BT Drs. 19/26107, S. 128 mit zahlreichen Nachweisen). Das Kind benötigt Verlässlichkeit und Sicherheit, um die für seine Entwicklung erforderliche Bindung entwickeln zu können. Die Adoption begründet demgegenüber ein Höchstmaß an Geborgenheit und schafft engere Beziehungen als ein stabiles, rechtlich abgesichertes Dauerpflegeverhältnis. Die durch die Adoption bewirkte völlige - faktische wie rechtliche - Integration des Kindes in eine intakte Familie bietet deshalb am ehesten die Gewähr für ein harmonisches, geborgenes und von möglichen Einflüssen der leiblichen Eltern ungestörtes Aufwachsen des Kindes, für das sich schon der Umstand schädigend auswirken kann, dass es sich in seiner Geborgenheit in der Pflegefamilie verunsichert und gestört fühlt (vgl. nur BeckOGK/Löhnig, BGB § 1748 Rn. 46.1; LG Bochum ZKJ 2012, 150, 153; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 542).
bb) Im Rahmen der konkreten Abwägung im Einzelfall ist eine Prognose der Beziehungen des Kindes und seiner Entwicklung vorzunehmen, soweit diese Entwicklung absehbar ist. Dabei ist das Gericht an die geschaffenenFakten jedenfalls insoweit gebunden, als damit Grundsteine oder Bedingungen für künftige Entwicklungen gelegt wurden. Insbesondere sind die tatsächlichen persönlichen Beziehungen der Beteiligten zugrunde zu legen, wie die Einbindung des Kindes in die Pflegefamilie im Sinne der dortigen "Verwurzelung" und das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität wie auch die fehlende Möglichkeit, Kontakte zu den leiblichen Eltern zu pflegen (hierzu OLG Stuttgart FamRZ 2005, 542).
cc) Gemäß diesen Anforderungen wären unter den gegebenen Bedingungen die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung zu bejahen. Die Mutter ist aufgrund des langjährigen Drogenkonsums und der schwerwiegenden psychischen Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie nach den gutachterlich getroffenen Feststellungen perspektivisch dauerhaft nicht in der Lage, Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen. In den vorliegenden Betreuungsakten sind 37 stationäre Aufenthalte allein in der Klinik1 dokumentiert, einschließlich regelmäßiger Genehmigungen geschlossener Unterbringungen. Kontakte zwischen der Mutter und dem Kind finden nicht statt, was maßgeblich dem Umstand geschuldet ist, dass nach der Geburt des Kindes die Mutter kein Interesse am Kind zeigte und keine Perspektivplanung im Sinne von § 37c Abs. 1 und 2 SGB VIII erfolgte. Zugleich besteht für das Kind ein besonderer Unterstützungs- und Förderbedarf. Die gesundheitlichen Risiken für das Kind infolge des Drogen-, Nikotin- und Alkoholkonsums der Mutter während der Schwangerschaft haben sich nach Angaben der Pflegeeltern bereits realisiert: das Kind weist eine sekundäre Mikrocephalie auf und es wurde eine globale Entwicklungsverzögerung diagnostiziert. Um trotz dieser Einschränkungen eine bestmögliche Entwicklung zu nehmen, benötigt das Kind ein besonders geschütztes und gefestigtes Umfeld. Die immer wieder geäußerte Vorstellung der Mutter, sie könne das Kind irgendwann zu sich nehmen (nach der Geburt eines weiteren Kindes), führt in Kombination mit dem - unverschuldet - unvorhersehbaren Verhalten der Mutter zu einer dauerhaften Verunsicherung und Destabilisierung des Eltern-Kind-Verhältnisses in der Pflegefamilie. Zugleich stellt die immer wieder zutage getretene fehlende Einsichtsfähigkeit und fehlende Steuerungsfähigkeit der Mutter ein erhebliches Risiko für das Kind dar. In diesem Fall kann die Möglichkeit einer Dauerverbleibensanordnung das durch eine Adoption rechtlich verfestigte und dauerhafte Eltern-Kind-Verhältnis nicht ersetzen (vgl. BGH, 6.12.2023 - XII ZB 485/21, BGHZ 239,166 = FamRZ 2024, 365 = NJW 2024, 1334).
2. Der Senat ist überzeugt, dass die in § 1748 Abs. 3 BGB enthaltene Beschränkung der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption die Grundrechte des Kindes verletzt. § 1748 Abs. 3 schließt - anders als die weiteren Ersetzungstatbestände - eine Abwägung im Einzelfall zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils, der die Einwilligung in die Adoption verweigert, aus.
a) Zunächst berührt bereits die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption die Grundrechte des Kindes und der Eltern. Zwar ändert die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption den familienrechtlichen Status des Kindes noch nicht unmittelbar, da die familienrechtlichen Wirkungen der Adoption erst mit dem späteren Ausspruch der Adoption eintreten, jedoch enthält die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung bereits einen Eingriff in das Eltern-Kind-Verhältnis; sie nimmt den Eltern das ihnen grundsätzlich zustehende Recht, frei zu entscheiden, ob und wie die Adoption zustande kommen soll (vgl. BVerfGE 24, 119 <136>).
b) Die Adoption eines minderjährigen Kindes erfordert grundsätzlich die Einwilligung der Eltern, § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB. Die mit der Volladoption verbundene neue personenrechtliche Zuordnung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das grundrechtlich geschützte Elternrecht (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und 3 GG) dar (vgl. nur Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, § 70 Rn. 48). Bereits die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption bedeutet daher einen weitreichenden Eingriff in das Elternrecht, der unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig nur bei besonders schwerem Versagen der Eltern in ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind zulässig ist (siehe BVerfGE 24, 119 <147>; BVerfG, 17.2.1982 - 1 BvR 188/80, BVerfGE 60, 79 <89 ff.>; BVerfG, 20.1.1987 - 1 BvR 735/86, FamRZ 1988, 807). § 1748 BGB unterstellt die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption des Kindes unterschiedlichen Anforderungen. Die Regelung differenziert zwischen vorwerfbarem Verhalten und unverschuldetem Versagen der Eltern.
aa) Nach § 1748 Abs. 1 S. 1 BGB hat das Gericht die Einwilligung in die Adoption zu ersetzen, wenn ein Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
§ 1748 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 enthalten besondere Anforderungen für den Fall einer nicht anhaltenden, aber besonders schweren Pflichtverletzung und der Gleichgültigkeit, welche nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist. Anknüpfungspunkt ist, wie vorstehend ausgeführt, jeweils ein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Elternteils, dessen Einwilligung zu ersetzen ist. § 1748 Abs. 4 BGB regelt, dass die Einwilligung des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters, dem kein (Mit-) Sorgerecht zusteht, zu ersetzen ist, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
(1) Im Anwendungsbereich von § 1748 Abs. 1 BGB ist gemäß der umfassenden Abwägung des Elternrechts und der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Kindes, bei welcher der Nachteil durch das Unterbleiben der Annahme als Kind in Beziehung zur Schwere des Eingriffes in das Elternrecht gesetzt wird, die Einwilligung in die Adoption zu ersetzen, wenn die Nachteile im Fall des Unterbleibens der Adoption so schwerwiegend wären, dass der Eingriff in das Elternrecht angesichts des erheblichen Fehlverhaltens der Eltern hinzunehmen ist. Die Feststellung des unverhältnismäßigen Nachteils umfasst nicht nur den Vergleich der Lage des Kindes mit oder ohne Adoption, sondern erfordert eine umfassende Abwägung der Eltern- und Kindesinteressen im Sinne des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BT-DRs. 7/421, S. 9). Der Nachteil durch das Unterbleiben der Adoption ist ins Verhältnis zu setzen zur Schwere des Eingriffs in das Elternrecht. Ein solch unverhältnismäßiger Nachteil ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn ein, bezogen auf das Kindeswohl, besonders großer Nachteil im Falle der Nichtannahme entstünde, lediglich überwiegende Kinderinteressen genügen nicht (BGH, 5.2.1986 - IVb ZB 1/86, FamRZ 1986, 460, 462). Dabei kann das Elternrecht bei der Abwägung umso weniger Gewicht beanspruchen, je gravierender die vorausgegangene Pflichtverletzung war (vgl. BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01, FamRZ 2006, 94 = NJW 2006, 827; BGH, 23.3.2005 - XII ZB 10/03, FamRZ 2005, 891 = BGH NJW 2005, 1781 jeweils zur Stiefkindadoption).
(2) Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil kann im Anwendungsbereich von § 1748 Abs. 1 BGB auch dann anzunehmen sein, wenn das Kind schon längere Zeit in der neuen Umgebung gelebt hat und die Adoption von der Ersetzung der Einwilligung abhängt. Denn Pflegekinderverhältnissen fehlt im Gegensatz zur Adoption das Merkmal einer auf Dauer angelegten unwiderruflichen Zuordnung (vgl. LG Bochum ZKJ 2012, 150, 153). Das Kind hat Anspruch auf Klarheit und Sicherheit seiner familiären Beziehungen. Die Einbindung des Kindes in die Pflegefamilie ist aber rechtlich nur vorläufig und unvollständig. Die Adoption begründet demgegenüber ein Höchstmaß an Geborgenheit (vgl. BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88, BVerfGE 79, 51, 65 = NJW 1989, 519, 520 = FamRZ 1989, 31, 34). So kann eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG im Fall der Ersetzung der Einwilligung in die Adoption durch die Pflegeeltern auch bei der Möglichkeit der Fortführung des Dauerpflegeverhältnis zur Vermeidung unverhältnismäßiger Nachteile verneint werden, weil die Adoption regelmäßig eine bessere Grundlage für die Integration von Kindern in ihre neue Familie darstellt (BVerfG, 16.1.2002 - 1 BvR 1069/01, FamRZ 2002, 535). Die Adoption ist dem Pflegekindschaftsverhältnis aus diesen Gründen grundsätzlich vorzuziehen (vgl. BVerfGE 79, 51, 65; BVerfG FamRZ 2002, 535). Dies entspricht der Positionierung des Gesetzgebers in § 37c Abs. 2 S. 3 SGB VIII. Danach ist vor und während der Gewährung der Hilfen außerhalb der eigenen Familie, also im Fall der Fremdunterunterbringung eines Kindes, soweit eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums nicht erreichbar ist, insbesondere zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt (vgl. Staudinger/Salgo, BGB § 1632 Rn. 49; Salgo ZfJ 2004, 410 ff). In Übereinstimmung mit der in- und ausländischen Fachdiskussion geht die Regelung davon aus, dass die Adoption bei Ausfall der eigenen Familie auf Dauer grundsätzlich einer langfristigen Betreuung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses vorzuziehen ist (vgl. Wiesner/Wapler/Gallep, SGB VIII § 37c Rn. 28).
(3) Diese Feststellungen haben auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Bezug auf die Absicherung des Pflegeverhältnisses in § 1632 Abs. 4 BGB Bestand. Ziel der Reform war es, den Kontinuitätsbedürfnissen der Pflegekinder gerecht zu werden, dem Familiengericht, dem Jugendamt, aber auch Eltern und Pflegeeltern handlungsleitende Orientierung zu geben und für ein Mehr an Transparenz durch Offenlegung seiner Erwartungen zu sorgen (vgl. Staudinger/Salgo, BGB § 1632, Rn. 118; Salgo, Stellungnahme, BT, Ausschussdrucksache 18 <13> 123l). Die in § 1632 Abs. 4 S. 2 BGB vorgesehene Dauerverbleibensanordnung schafft keine der Adoption vergleichbare Sicherheit. So kann die Anordnung nur ergehen, wenn in einem Verfahren auf Herausgabe des Kindes an die Eltern bzw. auf Anordnung des Verbleibs bei den Pflegeeltern eine gerichtliche Verbleibensanordnung ergeht. Die Möglichkeit der Dauerverbleibensanordnung kann damit das durch eine Adoption rechtlich verfestigte und dauerhafte Eltern-Kind-Verhältnis nicht in allen Fällen ersetzen (vgl. BGHZ 239, 166). Sicherstes Mittel zu Kontinuitätssicherung stellt letztlich die Adoption durch die Pflegeeltern dar (siehe nur Kinderrechtekommission des DFGT, Reformbedarf im Pflegekinderwesen, FamRZ 2014, 891, 893).
Für die Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters nach § 1748 Abs. 4 BGB in den Fällen der Stiefkindadoption führte das BVerfG aus, die Annahme, dass die Anforderungen an die Adoption bei einem unverheirateten Vater, der nie Mitinhaber des Sorgerechts gewesen ist und insofern nie "Verantwortung für das Kind getragen hat”, geringer seien als bei anderen Elternteilen, genüge nicht den im Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gründenden verfassungsrechtlich gebotenen Auslegungsmaßstäben des § 1748 Abs. 4 GG (BVerfG FamRZ 2006, 94). Aus Art. 3 Abs. 1 GG sei demnach der Rechtsgedanke abzuleiten, dass selbst beim Fehlen eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses die Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Abs. 4 BGB regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat (BVerfG, 27.4.2006 - 1 BvR 2866/04, FamRZ 2006, 1355 = NJW 2006, 2470). Entsprechend führt der BGH in einer Entscheidung vom 6.12.2023 aus, die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB verlange ähnlich § 1748 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB eine Berücksichtigung von dessen Vorverhalten. Eine Ersetzung der Einwilligung komme nur dann in Betracht, wenn der Vater das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (vgl. BGHZ 239, 166 im Anschluss an Senat BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891; BVerfG FamRZ 2006, 94; BGH NJW 2005, 1781; Grüneberg/Götz, BGB § 1748 Rn. 12).
Dass der BGH in seiner Entscheidung vom 6.12.2023 auch auf § 1748 Abs. 3 BGB verweist, ist allerdings nicht stimmig, da diese Regelung gerade keine Würdigung des Vorverhaltens des Elternteils, dessen Einwilligung ersetzt werden soll, enthält.
bb) § 1748 Abs. 3 BGB knüpft an die unverschuldete Unfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils zur Pflege und Erziehung des Kindes an. In diesem Fall kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch bei Unterbleiben der Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Im Fall eines unverschuldeten Versagens und fehlender Einwilligung des Elternteils ist eine Adoption des Kindes auf die Ausnahmekonstellationen begrenzt, in denen eine Aufnahme und ein Aufwachsen des Kindes in einer Familie nicht möglich ist. Es kommt im Rahmen des § 1748 Abs. 3 BGB nicht darauf an, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (BGHZ 133, 384-390).
Diese Differenzierung stellt allein auf die Perspektive der Eltern und ihre Grundrechtsposition aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht auf die Bedürfnisse des Kindes und seine Grundrechtsposition ab. Historisch bedingt ist dies nachvollziehbar. "Der Verfassungsgeber des GG hat die Adoption eines Kindes gegen den Willen der Eltern im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 GG nicht in Betracht gezogen. Die Vorschrift ist vielmehr in der Grundtendenz durch die Erfahrungen der nationalsozialistischen Zeit motiviert und wendet sich gegen die "Wegnahme” der Kinder von ihren Eltern zum Zwecke einer staatlichen Zwangserziehung, wie sie in totalitären Staaten üblich ist (Staatsjugend, Zwangsinternate, Schulungslager)" (BVerfGE 24, 119 <142>). Gleichwohl kann der Aspekt des Verschuldens nicht der entscheidungsleitende Maßstab sein, weil der Eingriff in die Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG durch Versagung einer Ersetzung der elterlichen Einwilligung der Adoption, die im Einzelfall eine Gleichstellung von rechtlicher und sozialer Elternschaft ermöglicht, nicht dadurch verfassungsrechtlich legitimiert wird, dass ein Elternteil unverschuldet handelt. Auch an anderer Stelle kommt es auf das Verschulden eines Elternteils mit Blick auf die Grundrechtsposition des Kindes gerade nicht an, um einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu legitimieren. So ermöglicht etwa im Bereich des Kinderschutzes § 1666 BGB auch bei unverschuldetem Versagen der Eltern (so ausdrücklich die bis zum 11.7.2008 geltende Fassung von § 1666 Abs. 1 BGB) Maßnahmen zum Schutz des Kindes einschließlich der Entziehung des Sorgerechts. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Kinder gem. § 1666 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1666a BGB auch bei unverschuldetem Elternversagen von der Familie getrennt werden können, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls nicht auf andere Weise begegnet werden kann (BVerfG, 17.2.1982 - 1 BvR 188/80, FamRZ 1982, 567 = NJW 1982, 1379).
c) Nach der Überzeugung des Senats verletzt § 1748 Abs. 3 BGB die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Kindes, soweit für die Frage der Ersetzung der Einwilligung zur Adoption und damit die Weichenstellung für das Fortleben der Eltern-Kind-Beziehung ausschließlich die Situation der Eltern entscheidend ist und eine Abwägung zwischen den Elternrechten und den Interessen des Kindes insbesondere bei Pflegekindern, bei denen sogar durch die bereits gelebte soziale Familie auch diesbezüglich Rechte des Kindes aus Art. 6 Abs. 1 GG weiter erstarkt sind, gesetzlich ausgeschlossen wird. Es liegt ein Eingriff in das Grundrecht des Kindes vor, der nach Überzeugung des Senats verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Insbesondere ergibt sich eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht aus dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) des Elternteils, dessen Einwilligung ersetzt werden soll.
aa) Das Kind als Grundrechtsträger mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG hat Anspruch auf den Schutz des Staates (BVerfGE 24, 119<144>).
(1) Das Recht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet den Gesetzgeber, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sich Kinder zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln können (vgl. BVerfG, 26.3.2019 - 1 BvR 673/17, BVerfGE 151, 101 Rn. 53).
Das Wohl des Kindes bildet den Richtpunkt für den Auftrag des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; BVerfGE 10, 59, 84 = NJW 59, 1483)denn die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts dient in erster Linie dem Schutz des Kindes (vgl. BVerfGE 61, 358 <371>). Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs in das Elternrecht bestimmen sich nach dem Ausmaß des Versagens der Eltern und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist (BVerfGE 24, 119 <144f>). Die Ersetzung der elterlichen Einwilligung in die Adoption des Kindes ist in Fällen eines besonders schwerwiegenden Versagens der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber den Kindern eine im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 GG zulässige Ausübung des staatlichen Wächteramtes (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 535).
Ein Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf Schutz des Staates, wenn die Eltern der ihnen zuvörderst obliegenden Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20, Rn. 26 m.w.N.; siehe auch BVerfGE 159, 355, <382 Rn. 46 m.w.N.>). Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist der Staat nicht nur nach Art. 6 Abs. 3 GG berechtigt, sondern auch verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, was im äußersten Fall umfasst, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten (BVerfG, 27.7.2023 - 1 BvR 1242/23, FamRZ 2023, 1542 Rn. 12).
Im Fall der Kollision zwischen Elternrechten und Kindesrechten haben die Fachgerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (ständige Rspr des BVerfG, siehe zuletzt BVerfG, 28.8.2025 - 1 BvR 316/24, FamRZ 2025, 1892 Rn. 37, zum Umgangsausschluss unter Hinweis auf BVerfGK 9, 274 <277 f.> m.w.N.; siehe auch EGMR, S. ./. Deutschland, 3.4.2018, 43976/17, Rn. 20 f. zu Art. 8 EMRK).
(2) Die Regelung in § 1748 Abs. 3 BGB schließt eine solche Abwägung der wechselseitigen Grundrechtspositionen im Einzelfall aus und ist daher nach Überzeugung des Senats nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Wie der vorliegende Ausgangsfall zeigt, ist - unbeschadet der Schutzbedürftigkeit eines psychisch kranken Elternteils - unabhängig von den individuellen Bedürfnissen des Kindes eine Ersetzung der Einwilligung in die Adoption ausgeschlossen, wenn ein Kind sich in Familienpflege befindet, da in diesem Fall ein Aufwachsen in der Familie in Form eines Pflegeverhältnisses möglich ist. Eine vollständige rechtliche und faktische Integration des Kindes in eine intakte Familie kann jedoch nur durch eine Adoption erreicht werden (vgl. OLG Frankfurt, 23.7.2007 - 20 W 76/07, FamRZ 2008, 296, 298; OLG Hamm FamRZ 2017, 1064, 1065; OLG Saarbrücken FamRZ 2005, 1586; BayObLG FamRZ 2004, 1812; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 542; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1686, 1688; LG Bochum ZKJ 2012, 150, 154; Staudinger/Helms, BGB § 1748 Rn. 44). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Anordnung der Dauerpflege nach § 1632 Abs. 4 S. 2 BGB. Zunächst setzt die Anordnung nach § 1632 Abs. 4 S. 2 BGB ein Verfahren nach § 1632 Abs. 1 BGB voraus, d.h. ein konkretes Herausgabeverlangen. Hieran fehlt es vorliegend, zumal der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht. Die Möglichkeit, dass die Mutter zukünftig die Wiedererlangung der elterlichen Sorge anstrebt und die Herausgabe des Kindes begehrt, ist nicht auszuschließen. So bekundete die Mutter im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung, wenn sie wieder schwanger würde, könne sie ihre Tochter (wieder) zu sich nehmen. Dies kann unabhängig von der Erfolgsaussicht eines solchen Begehrens der Mutter das zwischen dem Kind und den Pflegeeltern entstandenen Eltern-Kind-Verhältnis in Frage stellen mit gravierenden Folgen für das Kindeswohl und die emotionale Sicherheit der Familie. Die Interessen des Kindes an der Erlangung der Stellung als rechtliches Kind wiegen besonders schwer, solange auch im Hinblick auf die essentiellen Grundlagen der kindlichen Bedürfnisse (Bindungsstabilität, Abwehr von Kindeswohlgefährdungen etc.) Kinder in langjährigen Dauerpflegeverhältnissen anders behandelt werden als adoptierte Kinder (siehe etwa BVerfG FamRZ 2023, 1542). Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass allein der Umstand einer psychischen Erkrankung eines Elternteils auch bei Anerkennung eines grundsätzlich bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums unabhängig vom Kindeswohl und den weiteren Umständen des Einzelfalls als verfassungsrechtliche Rechtfertigung für den erheblichen Eingriff in die Grundrechtsposition des Kindes zu dienen vermag.
(3) Ausgeschlossen ist die Ersetzung der Einwilligung ausnahmslos auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der langjährige Suchtmittelmissbrauch der Mutter zumindest mitursächlich für das Entstehen und die Schwere der Erkrankung in Form einer schwerwiegenden psychischen Störung war und für das Kind selbst infolge des Suchtmittelmissbrauchs während der Schwangerschaft ein erhebliches Risiko für vorgeburtliche Schädigungen besteht, die sich in physischen Auffälligkeiten, aber auch kognitiven Einschränkungen äußern. Das Vorliegen eines fetalen Alkoholsyndroms etwa wird durch signifikante Beeinträchtigungen in mindestens drei der folgenden Bereiche indiziert: Sprache, Feinmotorik, räumlich-visuelle Wahrnehmung oder räumlich-konstruktive Fähigkeiten, Lern- oder Merkfähigkeit, exekutive Funktionen, Rechenfertigkeiten, Aufmerksamkeit, soziale Fertigkeiten oder Verhalten (vgl. nur Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, S. 1149). Diese Kinder haben einen besonderen Fürsorge- und Unterstützungsbedarf. Hieraus resultieren besondere Anforderungen an die Betreuungsperson und ein besonderes Bedürfnis nach Stabilität und Sicherheit. Gerade für diese vulnerable Gruppe ist eine Adoption verwehrt, soweit ein Aufwachsen in der Pflegefamilie möglich ist.
Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass für bestimmte psychische Erkrankungen auch eine genetische Disposition besteht, so dass Kinder psychisch kranker Eltern ein signifikant höheres Risiko aufweisen, selbst zu erkranken. Genetische Transmissionsfaktoren sind etwa bei Schizophrenie unumstritten, zugleich beeinflussen Umweltfaktoren wie der familiäre Kontext und die sozialen Umstände die Ausprägung kindlicher psychiatrischer Störungen, wie etwa Störungen des Sozialverhaltens (vgl. Clemens/Fegert, in: Salgo/Ivanits, Handbuch Verfahrensbeistandschaft, Teil 3 Rn. 278).
Diesen Kindern die Adoption zu verwehren, birgt Risiken für die weitere Entwicklung der Kinder, die allein durch das Ziel, vulnerable Erwachsene zu schützen, ohne Eröffnung einer Abwägungsmöglichkeit nicht zu rechtfertigen sind.
bb) Die Beschränkung in § 1748 Abs. 3 BGB verletzt überdies den Anspruch des Kindes auf Schutz seines Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG. Der Schutz der Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern umfasst auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne, die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 151, 101 Rn. 53; BVerfGE 68, 176 <187> = NJW 1985, 423; BVerfGE 79, 51 <59> = NJW 1989, 519; BVerfGE 80, 81 <90> = NJW 1989, 2195; BVerfGE 99, 216 <231 f.> = NJW 1999, 557; BVerfGE 108, 82 <107, 116> = NJW 2003, 2151; BVerfGE 133, 59 <82 f.> = NJW 2013, 847 Rn. 62).
Die Abhängigkeit von der elterlichen Einwilligung in die Adoption berührt das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (BVerfGE 151, 101 Rn. 67). Sie führt dazu, dass Kindern unter bestimmten Umständen das Aufwachsen in einer rechtlich abgesicherten Familie verwehrt bleibt. Dabei ist allgemein anerkannt, dass eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung nicht schon deswegen ohne Bedeutung ist, weil das Kind auch ohne eine solche in der Obhut der Wunscheltern verbleiben kann. Denn zum Kindeswohl gehört auch die verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (BVerfG, NJW 2013, 847 Rn. 44). Ohne Adoption bliebe die Einbindung des Kindes in die Pflegefamilie rechtlich nur vorläufig und unvollständig, während die Annahme als Kind ein Höchstmaß an Geborgenheit vermitteln und engere Beziehungen schaffen kann.
cc) Schließlich verstößt die Regelung in § 1748 Abs. 3 BGB gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Kindern, die nicht bei den leiblichen Eltern aufwachsen können, weil diese aufgrund psychischer Erkrankungen oder besonders schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung dauerhaft die Betreuung und Versorgung des Kindes nicht sicherstellen können, bleibt die Adoption verwehrt, soweit die Eltern ihre Einwilligung hierzu nicht erteilen.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, 15.7.1998 - 1554/89, 1 BvR 963/94, 964/94, NZA 1999, 194). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, FamRZ 2011, 1367 (Ls.)).
(1) Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erforderlich, wenn kein Mittel zur Verfügung steht, mit dem sich das Ziel der Differenzierung bei geringerer Benachteiligung der Betroffenen gleich wirksam erreichen ließe (vgl. BVerfG, 17.12.2024 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136 <190>> = NJW 2015, 303 mwN), ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. BVerfG, 21.3.2018 - 1 BvF 1/13, NJW 2018, 2109 Rn. 47 mwN; BVerfGE 151, 101 Rn. 103). Wie bereits ausgeführt, ist die Regelung in § 1748 Abs. 3 BGB vor allem historisch begründet und stellt allein auf den Schutz der Eltern ab. Statt des gänzlichen Ausschlusses in den genannten Konstellationen wäre eine Abwägung der Interessen denkbar, die jedoch durch die geltende Rechtslage verwehrt ist.
(2) Die Rechtfertigung dieser Benachteiligung bemisst sich nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen zu beeinflussen sind (BVerfGE 151, 101 Rn. 64; BVerfGE 138, 136 <180 f.> = NJW 2015, 303 Rn. 121 f.; stRspr).
Nach diesen Grundsätzen ist hier ein strengerer Prüfungsmaßstab anzuwenden. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen gehen über das bloße Willkürverbot deutlich hinaus, weil die Adoption für die Persönlichkeitsentfaltung wesentliche Grundrechte des Kindes betrifft und das nach derzeitiger Rechtslage maßgebliche Differenzierungskriterium - das vorwerfbare Verhalten eines Elternteils - durch das Kind nicht beeinflussbar, sondern schicksalhaft hinzunehmen ist (BVerfGE 151, 101 - Rn. 65).
Mit der (zunächst in § 1747a Abs. 3 BGB enthaltenen) Regelung eröffnete der Gesetzgeber über das bis dahin geltende Recht, das die Ersetzung der elterlichen Einwilligung immer an eine Pflichtverletzung oder an ein anderes zurechenbares Verhalten der Eltern knüpfte, hinaus die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption für Konstellationen, in denen Eltern aus Gründen, die von ihnen nicht zu vertreten sind, dauernd außerstande sind, das Kind zu pflegen und zu erziehen. Zur Begründung verwies der Gesetzgeber darauf, dass bei Anknüpfung an ein zurechenbares Versagen der Eltern nicht alle Fälle erfasst seien, in denen eine Adoption zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Das Schutzbedürfnis des Kindes sei gleich groß, mögen die Eltern aus schuldhaftem Versagen oder aus objektiven Gründen, etwa wegen Gebrechlichkeit, zur Erziehung dauernd nicht in der Lage sein. Zugleich wurde gewarnt, dass die "Anknüpfung an objektive Gründe … auch die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Ersetzungsmöglichkeit (berge). Es wäre unerträglich, wenn etwa Eltern in sehr ungünstigen Wohnverhältnissen und Mütter, die aus wirtschaftlichen Gründen berufstätig sein müssen, Gefahr laufen würden, ihre Kinder zu verlieren" (BT-Drs. 7/421, S. 7). § 1748 Abs. 3 BGB dient dem ebenfalls verfassungsrechtlich besonders gebotenen Schutz des krankheits- oder behinderungsbedingt und damit ohne eigenes Verschulden an der Erziehung des Kindes gehinderten Elternteils.
(3) Die Regelung in § 1748 Abs. 3 BGB benachteiligt Kinder, deren Eltern unverschuldet an der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung gehindert sind, gegenüber Kindern, deren Eltern eine Verletzung ihrer Erziehungsverantwortung vorzuwerfen ist. Dabei verkennt der Senat nicht die gesetzgeberische Intention, Eltern, die aufgrund einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung selbst schutzbedürftig und zur Pflege und Erziehung ihres Kindes nicht in der Lage sind, durch die hohen Anforderungen in die Ersetzung der Einwilligung vor staatlichen Eingriffen in das Elternrecht zu schützen (vgl. hierzu zuletzt EGMR, Urteil vom 10.6.2025 - 35789/22, FamRZ 2025, 1795).
Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch der vollständige Ausschluss einer im Rahmen der individuellen Prüfung des Einzelfalls jeweils gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kindes und der Eltern in diesen Konstellationen.
d) Die Ungleichbehandlung kann nach obigen Ausführungen nicht mit Belangen des Kindes gerechtfertigt werden. Sie stellt ausschließlich auf die Interessen des die Einwilligung verweigernden Elternteil ab. Die Regelung ist nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, da eine Abwägung der widerstreitenden Interessen und Bedürfnisse - wie oben unter 2. c) aa) ausgeführt - gänzlich ausgeschlossen ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich im Hinblick auf die Regelung in § 1748 Abs. 3 BGB schließlich in Abgrenzung zu § 1747 Abs. 4 S. 1 BGB. Danach ist die Einwilligung eines Elternteils nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande (oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt) ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, sofern ein Elternteil zwar nicht auf Lebenszeit, aber gegenwärtig geschäftsunfähig ist und eine Änderung seines Zustands aus medizinischer Sicht nicht absehbar ist, auf unabsehbare Zeit bewusstlos ist, bzw. sich sonst krankheits- oder behinderungsbedingt weder schriftlich noch mündlich äußern kann (vgl. MüKoBGB/Maurer, BGB § 1747 Rn. 116). Die Tatbestände des § 1747 Abs. 4 BGB und des § 1748 Abs. 3 BGB überschneiden sich. Eine Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Ist ein Elternteil wegen besonders schwerer psychischer Störung dauernd erziehungsunfähig und verweigert die Zustimmung, so ist die Adoption eines in Familienpflege lebenden Kindes ausgeschlossen. Ist ein Elternteil (auch) geschäftsunfähig, so entfällt das Erfordernis der Einwilligung, die Möglichkeit einer Adoption richtet sich allein nach dem Kindeswohl (vgl. Erman/Teklote BGB § 1748 Rn. 13, 15). Nicht geklärt ist auch, in welchem Verhältnis die Regelungen in § 1747 Abs. 4 und § 1748 Abs. 3 BGB stehen. Entfällt das Erfordernis der Einwilligung nach Maßgabe von § 1747 Abs. 4 BGB wegen einer die Geschäftsfähigkeit ausschließenden psychischen Erkrankung, kommt eine Aufhebung der Adoption nach § 1760 BGB in Betracht. Dagegen erwächst der Ersetzungsbeschluss nach § 1748 Abs. 3 BGB in Rechtskraft, so dass eine spätere Abänderung ausgeschlossen ist.
Diese unterschiedlichen Anforderungen orientieren sich wiederum ausschließlich an der psychischen Verfassung bzw. der Stärke der Beeinträchtigung des Elternteils, nicht an den Bedürfnissen des Kindes. Die besondere Schutzbedürftigkeit der schwer psychisch erkrankten Elternteile, welche in § 1748 Abs. 3 BGB jegliche Abwägung der Rechte des Kindes, das in einer Familie aufwächst, ausschließt, verliert vollständig ihre Relevanz, wenn die Beeinträchtigung des Elternteils auch die Schwelle der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 1747 Abs. 4 S. 1 BGB erreicht. Die oben dargestellte Ungleichbehandlung von Kindern wird dadurch noch erweitert auf die für die Kinder nicht nur nicht zu beeinflussende, sondern auch keinerlei Bezug zur Eltern-Kind-Beziehung aufweisende Abgrenzung zwischen Kindern, deren Eltern nicht erziehungsfähig, aber geschäftsfähig sind und denjenigen, deren Eltern nicht erziehungsfähig und zusätzlich nicht geschäftsfähig sind.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlagefrage bislang noch nicht entschieden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.7.1968 behandelte die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der mit Wirkung zum 1.1.1962 erstmals geschaffenen Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils. Die damalige Regelung in § 1747 Abs. 3 BGB forderte eine "dauernd gröbliche Pflichtverletzung" bzw. eine "Verwirkung der elterlichen Gewalt" und ermöglichte die Ersetzung nur, wenn die "Einwilligung böswillig verweigert und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen" würde. Das Bundesverfassungsgericht erkannte, dass die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption in Fällen schwerwiegenden und dauernden Versagens der Eltern nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG verstößt und auch in Einklang mit der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG steht. Dabei stellte das Gericht wesentlich auf das Wesen des durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährten Elternrecht als pflichtgebundenes Recht im Sinne einer "Elternverantwortung" ab (BVerfGE 24, 119 <143>) und verwies auf den allgemeinen Rechtsgedanken, dass die missbräuchliche Ausübung eines Rechts nicht geschützt werde (BVerfGE 24, 119 <143>). Maßgeblich für die Rechtfertigung des Eingriffs in das Elternrecht war damit die Vorwerfbarkeit des elterlichen Versagens. In seiner Entscheidung vom 16.01.2002 wiederholte das Gericht diese Grundsätze, verneinte eine Verletzung des Elternrechts der Mutter aus Art. 6 Abs. 2 GG im Fall der ausgesprochenen Ersetzung der Einwilligung in die Adoption und führte hierzu aus, die Ersetzung der elterlichen Einwilligung in die Adoption des Kindes stelle in Fällen eines besonders schwerwiegendes Versagens der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber den Kindern eine im Rahmen von Art. 6 Abs.2 GG zulässige Ausübung des staatlichen Wächteramtes dar (BVerfG FamRZ 2002, 535).
Weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ersetzung der Einwilligung in die Adoption betrafen Väter, die mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren und denen kein Sorgerecht zustand. Für diese genügt nach dem Wortlaut von § 1748 Abs. 4 BGB für die Ersetzung der Einwilligung allein, dass ein Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Auf das Verhalten des Vaters kommt es nicht an. Hierzu führte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.11.2005 aus, dass es nicht den im Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs.1 GG gründenden verfassungsrechtlich gebotenen Auslegungsmaßstäben des § 1748 Abs. 4 BGB genüge, an die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption bei einem unverheirateten Vater, der nie Mitinhaber des Sorgerechts gewesen ist und insofern nie "Verantwortung für das Kind getragen hat”, geringere Anforderungen zu stellen als bei der Mutter bzw. mitsorgeberechtigten Vätern (BVerfG FamRZ 2006, 94). In einer weiteren Entscheidung vom 27.04.2006 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die durch den BGH in seiner Entscheidung vom 23.3.2005 (NJW 2005 1781) für die Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB aufgestellten Grundsätze. Es führte aus, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtsgedanke abzuleiten ist, dass selbst beim Fehlen eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses die Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Abs. 4 BGB regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat (BVerfG FamRZ 2006, 1355). Damit stärkte das Bundesverfassungsgericht den Gedanken, dass eine Ersetzung der Einwilligung in die Adoption im Hinblick auf den damit verbundenen Grundrechtseingriffs durch den vollständigen Verlust des Elternrechts ein vorwerfbares Verhalten des Elternteils erfordert.
Die Frage, inwieweit der vollständige Ausschluss der Adoption in Fällen des § 1748 Abs. 3, d.h. einer besonders schweren psychischen Erkrankung bzw. geistigenoder seelischen Behinderung, wenn das Kind ohne Ausspruch der Adoption in einer (Pflege-) Familie aufwachsen kann, gegen die Grundrechte des Kindes verstößt, war bisher konkret nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
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