Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 562/25, 3 Ws 29/26

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 30. September 2025, 3 StVK 57/25, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Strafvollstreckungskammer - vom 30.09.2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.10.1998 wegen Mordes und gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt und Sicherungsverwahrung angeordnet.

Im März 2021 wurde der Beschwerdeführer von der JVA Stadt1 I in die JVA Stadt1 II (Sozialtherapeutische Anstalt) verlegt. Mit Verfügung vom 06.03.2025 entschied die JVA Stadt1 II, den Beschwerdeführer in die JVA Stadt1 I zurückzuverlegen.

Hiergegen richtete sich der Beschwerdeführer mit Antrag vom 17.03.2025, mit welchem er zum einen im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG beantragte, den Vollzug der Rückverlegungsverfügung auszusetzen und die JVA Stadt1 II anzuweisen, den Beschwerdeführer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren wieder in der sozialtherapeutischen Anstalt aufzunehmen und dort zu behandeln. Zum anderen beantragte er in der Hauptsache, die Rückverlegungsverfügung aufzuheben und anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in die JVA Stadt1 II zurückzuverlegen ist.

Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 01.04.2025 zurück.

Den Antrag in der Hauptsache wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 13.01.2025 zurück. Sie begründete dies damit, dass § 12 Abs. 3 HStVollzG auch für den Verurteilten, für den anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, anwendbar ist, und dass die Entscheidung der JVA Stadt1 II, den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 12 Abs. 3 HStVollzG in die JVA Stadt1 I zurückzuverlegen, nicht zu beanstanden ist.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde. Einen zugleich gestellten Antrag gemäß § 116 Abs. 3 S. 2, 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG (einstweiliger Rechtsschutz) hat der Beschwerdeführer zurückgenommen.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig.</p>

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der vorliegende Fall Anlass bietet, Leitsätze für die Anwendbarkeit und Auslegung der Vorschrift des § 12 Abs. 3 HStVollzG aufzustellen.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

a. Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist die Regelung des § 12 Abs. 3 HStVollzG, nach der die Gefangenen aus einer sozialpädagogischen Anstalt zurückzuverlegen sind, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person der Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann, auch auf die Gefangenen anwendbar, für die die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

Dem schließt sich der Senat an.

Die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 HStVollzGan> auch auf Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Das HStVollzG beinhaltet in den §§ 66 bis 68 HStVollzG besondere Vorschriften für Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Gemäß § 66 HStVollzG gelten für Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung die Vorschriften "dieses Gesetzes" (des HStVollzG), soweit "nachfolgend" (in den §§ 66 bis 68 HStVollzG) nichts anderes bestimmt ist. Da die pan title="">§§ 66 bis 68 HStVollzG zu der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Gefangener mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung aus einer sozialpädagogischen Anstalt in eine andere Justizvollzugsanstalt zurückzuverlegen ist, keine Regelung enthalten, ist auf die allgemeinen Vorschriften des HStVollzG zurückzugreifen. Dass § 68 Abs. 6 und Abs. 7 HStVollzGspan> auf § 12 Abs. 1 sowie Abs. 5 und 6 HstVollzG verweisen und diese ergänzen, unterstreicht, dass § 12 HstVollzG auch auf Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung anwendbar sein soll, sofern in den §§ 66 bis 68 HStVollzG keine speziellere Regelung getroffen wurde.

Dem entspricht auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze (Drucksache 18/6068). Anlass für das Zweite Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze war das Urteil des BVerfG v. 04.05.2011 (2BvR 2365/09). Durch das Gesetz wurden u.a. alle Vorschriften mit Bezug zur Sicherungsverwahrung aus dem HStVollzG gestrichen und dafür mit den §§ 66 - 68 HStVollzG neue Regelungen für Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung aufgenommen. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass § 66 HStVollzG klarstellt, dass auch für Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung die Vorschriften des HStVollzG Anwendung finden, soweit §§ 67 und 68 keine abweichenden Vorgaben enthalten. Ausnahmen hierzu sind in der Begründung zum Gesetzentwurf nicht formuliert (vgl. Drucksache 18/6068, S. 113 f.).

Auch eine teleologische Auslegung spricht schließlich für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 HStVollzG auch auf Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Durch § 12 Abs. 3 S. 1 HStVollzG, der § 9 Abs. 1 S. 2 StVollzG entspricht, soll sichergestellt werden, dass wertvolle Therapieplätze nicht blockiert werden (Arloth in Arloth/Krä StVollzG § 9 Rn. 15). Dieses Ziel schließt indes ein, dass Therapieplätze auch nicht durch Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung blockiert werden sollen, wenn der Zweck der Behandlung in aus in der Person des Gefangenen liegenden Gründen nicht erreicht werden kann.

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Der Anwendbarkeit des title="">§ 12 Abs. 3 HStVollzG auch auf Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung steht schließlich auch nicht § 66c Abs. 2 StGB entgegen. Gemäß § 66c Abs. 2 StGB ist Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung schon im Strafvollzug eine Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung bzw. deren Anordnung entbehrlich zu machen. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift verdeutlicht, dass aus ihr weder eine Verpflichtung folgt, den Gefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, noch ein Verbot, den Gefangenen aus einer sozialtherapeutischen Anstalt wieder in eine Justizvollzugsanstalt zurückzuverlegen. Es besteht vielmehr die Verpflichtung, eine sozialtherapeutische "Behandlung" "anzubieten". Zwar ist es primäre Aufgabe des sozialtherapeutischen Vollzugs eine nicht oder nicht ausreichend vorhandene Motivation des Gefangenen im Sinne des § 4 S. 3 HStVollzG zu wecken. Auch setzen weder die sozialtherapeutische Behandlung des Gefangenen noch dessen Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt eine Zustimmung des Gefangenen voraus. Gleichwohl ist anerkannt, dass bei einer fehlenden Eignung eines Gefangenen für den Vollzug in einer sozialtherapeutischen Anstalt diese die Aufnahme des Gefangenen ablehnen kann. Die fehlende Eignung des Gefangenen für den Vollzug in der sozialtherapeutischen Anstalt kann u.a. auf die in der Person des Gefangenen begründete Behandlungsunfähigkeit, also namentlich eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung, aber auch auf eine auf Dauer angelegte und nicht korrigierbare Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung, also auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit gestützt werden (Senat, Beschluss v. 27. 8. 2004 - 3 Ws 845/04, NStZ-RR 2004, 349, beck-online). Wenn dem Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung aus diesen Gründen schon die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt verwehrt werden darf, so ist aus denselben Gründen auch dessen Rückverlegung aus einer sozialtherapeutischen Anstalt in eine Justizvollzugsanstalt zulässig.

b. Dies zugrunde gelegt hat die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf das Beschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer darauf hingewiesen, dass die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die JVA Stadt1 I im Strafvollzug eine Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten wird, nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist.

Die Strafvollstreckungskammer ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine Behandlungsunfähigkeit oder eine mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit in der Person des Gefangenen liegende Gründe darstellen können, die dazu führen können, dass der Zweck der sozialtherapeutischen Behandlung nicht erreicht werden kann. Bei der Feststellung solcher Gründe handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei welcher der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Arloth in Arloth/Krä StVollzG § 115 Rn. 16).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthält der angefochtene Beschluss insbesondere auch keine widersprüchlichen Ausführungen zu der Frage, welche (sozial-)therapeutischen Angebote der Beschwerdeführer in der sozialtherapeutischen Anstalt wahrgenommen hat. Die in der Verfügung der JVA Stadt1 II vom 06.03.2025 dargestellte Teilnahme am R&R-Training (Seite 13 des angefochtenen Beschlusses) findet sich auch in den ersten beiden Zeilen auf Seite 3 des Beschlusses wieder. Die auf Seite 3 unten folgende Feststellung, andere (sozial-)therapeutische Angebote habe der Antragsteller in der sozialtherapeutischen Anstalt nicht wahrgenommen, bezieht sich daher ersichtlich auf andere als die oben dargestellten - also einschließlich des R&R-Trainings - (sozial-)therapeutischen Angebote.


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