Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (8. Zivilsenat) - 8 U 120/14

Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

3

Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kosten waren danach gegeneinander aufzuheben.

4

Es gelten folgende Maßstäbe: Die Entscheidung hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen. Das Verfahren nach § 91a ZPO dient aber nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen grundsätzlicher Art (BGH NJW-RR 2009, 422; BGH NJW-RR 2009, 425 f.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91a Rn. 26a). Rechtsfragen sind nach einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (BGH NJW 2005, 2385 f.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 91a Rn. 26a).

5

So liegt die Sache hier. Zwar hat das Landgericht seine Räumungsverfügung auf § 940 ZPO gestützt. Dabei hat es aber maßgeblich auf die Regelungen abgestellt, die vom Gesetzgeber in § 940a ZPO für den Bereich der Wohnraummiete getroffen worden sind. Die damit der Sache nach verbundene Frage, ob die in § 940a Abs. 2 ZPO für die Wohnraummiete getroffene Regelung auch auf Gewerberaummietverhältnisse ausgeweitet werden kann, ist aus Sicht des Senats aber in oben dargestelltem Sinne nicht hinreichend geklärt (gegen eine Ausweitung OLG Celle, Urteil vom 22.12.2004, Az. 7 U 236/04 - zitiert nach juris; KG Berlin NJW 2013, 3588 f.; OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2014, Az. 2 W 237/14 - zitiert nach juris; dafür LG Hamburg NJW 2013, 3666; zur Problematik siehe auch Klüver, ZMR 2015, 10 f.).

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