Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Strafsenat) - 3 Ws 79/15 Vollz
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer - vom 14. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 1.641 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer, Sicherungsverwahrter in der JVA F., arbeitet gemäß § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG freiwillig in der dortigen Fertigung und erhält dafür ein Arbeitsentgelt, das weit unterhalb des Mindestlohnes liegt. Er verlangt von der JVA die Zahlung von 8,50 Euro pro Stunde. Die JVA hat Zahlungen mangels Rechtsgrundlage abgelehnt.
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Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgewiesen mit der Begründung, § 22 MiLoG gelte nicht für die von der Anstalt beschäftigten Sicherungsverwahrten, weil sie, wie im Einzelnen ausgeführt wird, keine Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift seien.
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Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die JVA zu verpflichten, ihm den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen. Er hält die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, Sicherungsverwahrte nicht in den Kreis der Personen, für die Mindestlohn zu zahlen ist, aufzunehmen, für verfassungswidrig. Er sei im Gegensatz zu Strafgefangenen nicht zur Arbeit verpflichtet, sondern arbeite freiwillig in der JVA. Als Konsequenz des Angleichungsgrundsatzes müsse seine Arbeit wie entsprechende Tätigkeit in Freiheit jedenfalls mit dem Mindestlohn vergütet werden.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG unzulässig, weil es nicht geboten ist, die Entscheidung des Landgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen.
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1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 15. Juli 2015 (3 Ws 59/15 Vollz) ausgeführt, dass das Mindestlohngesetz auf Strafgefangene nicht anwendbar ist, weil es nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt. Der Senat hat dort zur Begründung ausgeführt:
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„Nach der Begründung des Gesetzes (Bundestagsdrucksache 18/1558 S. 26) hat es zum Ziel, die Tarifautonomie zu stärken und angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sicherzustellen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur ist, die Gefangenen nicht Arbeitnehmer sind und zwischen den Gefangenen und der Anstalt kein Arbeitsvertrag geschlossen wird (Arloth, Strafvollzugsgesetze, 3. Aufl. 2011, § 37 StVollzG Rn. 6; AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, Vor § 37 StVollzG Rn. 30 jeweils m.w.N.). So ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbStVollzG der Strafgefangene verpflichtet, die ihm zugewiesene Arbeit auszuüben.
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Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Mindestlohngesetzes erlangt der Strafgefangene auch nicht etwa dadurch, dass er bzw. für ihn die Anstalt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt. Die Beitragspflicht besteht nicht etwa nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III („Personen, die gegen Arbeitsentgelt ... beschäftigt sind“), sondern wird vom Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 Ziff. 4 SGB III ausdrücklich bestimmt.“
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Auch wenn Sicherungsverwahrte im Gegensatz zu Strafgefangenen nach § 34 Abs. 1 Satz 3 HmbSVVollzG nicht zur Arbeit verpflichtet sind, kommt gleichwohl kein Arbeitsvertrag im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG zwischen ihnen und der Anstalt zustande. Das Beschäftigungsverhältnis beruht nicht auf einem freien Austausch von Lohn und Arbeit, wie er etwa bei „freien“ Arbeitsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 HmbSVVollzG mit auswärtigen Unternehmen vorliegt. Vielmehr ist die Anstalt nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HmbSVVollzG verpflichtet, derartige Arbeitsangebote für die Sicherungsverwahrten vorzuhalten. Die Beschäftigung nach § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG ist vielmehr Teil des öffentlich-rechtlichen Status, in dem sich der Sicherungsverwahrte zum Staat befindet.
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2. Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich auch, dass die Nichtanwendung des Mindestlohngesetzes auf Sicherungsverwahrte nicht – etwa wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – verfassungswidrig ist. Im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Arbeitgeber stellt die Anstalt dem Sicherungsverwahrten u.a. Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche Versorgung kostenfrei zur Verfügung. Dem Sicherungsverwahrten gleichwohl den Mindestlohn zu gewähren, würde zu einer unangemessenen Besserstellung gegenüber einem Beschäftigten in Freiheit führen.
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3. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdebegründung Ausführungen dazu macht, weshalb er nicht in der Lage sei, während der Dauer der Sicherungsverwahrung ein sozialversicherungspflichtiges freies Arbeitsverhältnis nach § 34 Abs. 4 HmbSVVollzG einzugehen, die JVA ihn daran in der Vergangenheit geradezu gehindert habe, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, mit dem er im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden kann.
III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus §§ 52 Abs. 3, 60 GKG.
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Referenzen
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- § 22 MiLoG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 37 Zuweisung 2x
- § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG 2x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 1x
- § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG 2x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbStVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 3 HmbSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 4 HmbSVVollzG 2x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 2 HmbSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
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