Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Strafsenat) - 3 Ws 48/16 Vollz
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer - vom 20. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 287,37 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer ist Sicherungsverwahrter in der JVA F., wo er gemäß § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG freiwillig in der Fertigung arbeitet. Im August 2016 kam es aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, zu erheblichen Arbeitsausfällen. Der Beschwerdeführer verlangt von der JVA für die Ausfallzeiten die Zahlung von Arbeitsentgelt. Die JVA hat die Zahlung mangels Rechtsgrundlage abgelehnt.
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Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung abgewiesen, dem Beschwerdeführer stünde als Sicherungsverwahrtem ein Entgeltanspruch gemäß § 36 Abs. 1 HmbSVVollzG nur bei tatsächlicher Ausübung einer Arbeit zu.
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Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die JVA zu verpflichten, ihm für die Ausfallzeiten ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Er sieht sich in seinen Rechten aus § 36 HmbSVVollzG, §§ 1 und 2 HmbVollzVergO sowie Art. 3 GG verletzt. Sicherungsverwahrte dürften nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz möglichst nicht schlechter stehen als Personen in Freiheit, denen bei unverschuldetem Arbeitsausfall ein Lohnfortzahlungsanspruch zustehe.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG unzulässig, weil es nicht geboten ist, die Entscheidung des Landgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Ausfallentschädigung einer rechtlichen Grundlage entbehrt.
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1. Sicherungsverwahrten steht für Ausfallzeiten keine Vergütung im Sinne des § 36 Abs. 1 HmbSVVollzG zu. Nach der aufgrund der Ermächtigung in § 39 Satz 1 HmbSVVollzG ergangenen und damit auch auf Sicherungsverwahrte anwendbaren ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 2 S. 2 HmbVollzVergO werden nur tatsächlich geleistete Stunden vergütet. Diese Norm greift nach § 1 Abs. 2 Satz 3 HmbVollzVergO auch ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - die wöchentliche Soll-Arbeitszeit aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in der JVA wie Sicherheitsgründe oder auch Personalmangel unterschritten wird. Es gilt auch für Sicherungsverwahrte der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Ein ursprünglich vom Bundesgesetzgeber in § 45 StVollzG für Strafgefangene vorgesehener Anspruch auf Ausfallentschädigung ist bisher nicht in Kraft getreten. Die Regelung ist durch § 198 Abs. 3 StVollzG bis zur Inkraftsetzung durch ein besonderes Bundesgesetz aus Kostengründen suspendiert (Laubenthal Strafvollzug 7. Aufl. Rn. 459). Daraus ist vom KG Berlin - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 198 Abs. 3 StVollzG - zutreffend geschlossen worden, dass bis zur Inkraftsetzung von § 45 StVollzG kein Anspruch auf Ausfallentschädigung von Strafgefangenen in Betracht kommt (KG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 5 Ws 681/04 Vollz, zitiert nach juris; KG Berlin Beschluss vom 9. Dezember 1988 - 5 Ws 358/88 Vollz, NStZ 1989, S. 197f). Der Landesgesetzgeber in Hamburg hat im HmbSVVollzG von vornherein keine Ausfallentschädigung vorgesehen. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung steht Untergebrachten mithin ausschließlich im Falle einer Freistellung nach § 35 Abs. 2 HmbSVVollzG zu. Überdies werden Zeiträume, in denen Gefangene und Untergebrachte unverschuldet an ihrer Arbeitsleistung gehindert waren, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 HmbVollzVergO bei der Berechnung der Höhe des Grundlohns berücksichtigt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
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2. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts mit den daraus herzuleitenden Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall aus Gründen, die im Risikobereich des Arbeitgebers liegen, finden auf Sicherungsverwahrte keine Anwendung. Auch wenn Sicherungsverwahrte - anders als Strafgefangene - nach § 34 Abs. 1 Satz 3 HmbSVVollzG nicht zur Arbeit verpflichtet sind, kommt kein Arbeitsvertrag mit der Anstalt zustande. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 18. September 2015 (3 Ws 79/15 Vollz, juris) ausgeführt hat, beruht weder das mit Sicherungsverwahrten noch das mit Strafgefangenen begründete Beschäftigungsverhältnis auf einem freien Austausch von Lohn und Arbeit, wie etwa bei „freien“ Arbeitsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 HmbSVVollzG mit auswärtigen Unternehmen. Vielmehr ist die Anstalt nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HmbSVVollzG verpflichtet, Arbeitsangebote für Sicherungsverwahrte vorzuhalten. Die Beschäftigung nach § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG ist damit Ausdruck des öffentlich-rechtlichen Status, in dem der Untergebrachte sich befindet. Eine entsprechende Anwendung arbeitsrechtlicher Normen kommt unter diesen Umständen allenfalls in Betracht, wenn das StVollzG bzw. das HmbSVVollzG insoweit eine Regelungslücke aufweisen würde (vgl. AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, Vor § 37 StVollzG Rn. 33). Das ist wie oben dargelegt jedoch nicht der Fall.
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3. Es besteht keine Veranlassung, die Vergütungsregelung in § 36 HmbSVVollzG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie entgegen dem Willen des Gesetzgebers auch Entgeltansprüche für tatsächlich nicht geleistete Arbeit gewährt. Insbesondere verstößt die Versagung eines Anspruchs auf Ausfallentschädigung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es ist allgemein anerkannt, dass die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur ist, die Gefangenen nicht Arbeitnehmer sind und zwischen den Gefangenen und der Anstalt kein Arbeitsvertrag geschlossen wird (Arloth, Strafvollzugsgesetze, 3. Aufl. 2011, § 37 StVollzG Rn. 6; AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, Vor § 37 StVollzG Rn. 30 jeweils m.w.N.). Auch dient die Vergütung der Arbeit im Strafvollzug nicht der Schaffung einer Lebensgrundlage, sondern dem Resozialisierungsziel, den Insassen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortliches und straffreies Leben sowie eine angemessene Bestätigung für die geleistete Arbeit zu vermitteln (BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 3 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94 - BVerfGE 98, 169-218). Diese Umstände gelten auch für Sicherungsverwahrte. Insbesondere stellt die Anstalt Untergebrachten im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Arbeitgeber u.a. Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche Versorgung kostenlos zur Verfügung. Auch ist die Arbeit in der JVA im Gegensatz zur freien Wirtschaft Einschränkungen ausgesetzt, die die Rentabilität verringern, wie etwa ein vollzugsbedingter häufiger Wechsel von Arbeitskräften, der Einsatz von Insassen an berufsfremden Arbeitsplätzen oder die Durchführung von Behandlungsmaßnahmen während der Arbeitszeit. Der Senat hat daher bereits mit Beschluss vom 18. September 2015 (3 Ws 79/15 Vollz, juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15 Juli 2015 - 3 Ws 59/15 Vollz, juris) entschieden, dass die Nichtanwendung des Mindestlohngesetzes auf Sicherungsverwahrte keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründet, da die Gewährung eines Mindestlohns zu einer unangemessenen Besserstellung des Sicherungsverwahrten gegenüber einem Beschäftigten in Freiheit führen würde. Entsprechendes gilt für die Versagung eines Anspruchs auf Ausfallentschädigung.
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4. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen dazu macht, weshalb seine Nichtbeschäftigung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Insassen der Anstalt darstelle, die während Ausfallzeiten in ihren Betrieben am 17. und 19. Oktober 2016 in seinem Betrieb gearbeitet hätten, kann er damit im Rahmen der von ihm erhobenen Sachrüge nicht gehört werden. Die erstmals mit Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 17.10.2016 angesprochene Ungleichbehandlung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und hätte daher mit einer Verfahrensrüge in Gestalt einer Aufklärungsrüge geltend gemacht werden müssen.
III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus §§ 52 Abs. 3, 60 GKG.
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Referenzen
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- §§ 52 Abs. 3, 60 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 36 HmbSVVollzG 2x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 45 Ausfallentschädigung 2x
- StVollzG § 37 Zuweisung 3x
- § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG 2x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 1 HmbSVVollzG 2x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 1x
- § 39 Satz 1 HmbSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 S. 2 HmbVollzVergO 1x (nicht zugeordnet)
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- StVollzG § 198 Inkrafttreten 2x
- § 35 Abs. 2 HmbSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 34 Abs. 1 Satz 2 HmbSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
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