Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 71/18

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 3 des Landgerichts Hamburg, der Kamerafrau des Beschwerdeführers am 13. Juni 2018 vor Beginn der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Y. und Y. (Az.: 603 KLs 6/18) Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungsaal zu untersagen, rechtswidrig war.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierbei entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

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Der Beschwerdeführer, der als freier Journalist des Norddeutschen Rundfunks für das „Hamburg Journal“ tätig ist, wendet sich gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer 3 vom 13. Juni 2018, mit der Foto- und Filmaufnahmen anlässlich des Prozessauftaktes eines Strafverfahrens im Sitzungssaal unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung untersagt wurden.

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In dem zugrundeliegenden Strafverfahren mit dem Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung waren zwei Männer angeklagt, am Morgen des 19. Dezember 2017 dem Geschädigten, gegen den sie wegen verschiedener Handwerkstätigkeiten Geldforderungen geltend machten, vor dessen Wohnhaus aufgelauert und ihn, als dieser sich zu seinem Pkw begab, unvermittelt geschlagen, getreten und mit einem Kuhfuß geschlagen zu haben, bis dieser zu Boden ging, seine EC-Karte einschließlich der zugehörigen PIN herausgab und versprach, das geforderte Geld zu übergeben. Gegen 14:30 Uhr begaben sich die Angeklagten erneut zum Wohnhaus des Geschädigten, um das zugesagte Geld entgegenzunehmen. Als der eine Angeklagte bemerkte, dass sich dort Polizeibeamte aufhielten, versuchte er, mit seinem Pkw zu flüchten. Er lenkte den Wagen auf ein Fahrzeug, aus dem ein Polizeibeamter gerade ausstieg, und prallte gegen die Fahrertür. Als beide Angeklagte auf der weiteren Flucht angehalten wurden, beschleunigte der fahrende Angeklagte den Pkw stark rückwärts, wobei er drei Fahrzeuge beschädigte und erst durch die Abgabe von insgesamt drei Warnschüssen gestoppt und festgenommen werden konnte.

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Die Eröffnung dieses Verfahrens, auf das die Staatsanwaltschaft zuvor in ihrer „Presseliste“ hingewiesen hatte, war am 13. Juni 2018 für die Zeit von 10:00 Uhr bis 10:25 Uhr als sog. „Kurztermin“ zur Verlesung der Anklageschrift angesetzt worden, da die Große Strafkammer von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr eine Hauptverhandlung in einer anderen Haftsache terminiert hatte. Unmittelbar vor Verhandlungsbeginn, der sich aufgrund eines Verteidigergesprächs kurz verzögert hatte, baten u.a. der vor dem Sitzungsaal anwesende Beschwerdeführer mit der für ihn tätigen Kamerafrau wie auch andere Pressevertreter um Erlaubnis, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal vor Beginn der Verhandlung anzufertigen. Der Vorsitzende erklärte daraufhin, dass er entsprechende Aufnahmen nur zulasse, wenn er zuvor den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, und wies unter Hinweis auf die Folgetermine zugleich darauf hin, dass es sich am heutigen Tag nur um einen sog. Kurztermin handeln würde. Er führte aus, dass es zweckmäßig sei, entsprechende Wünsche der Presse rechtzeitig vorher mitzuteilen, und eine schriftlich Ankündigung am Vortag sinnvoll wäre, um nach Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Entscheidung des Vorsitzenden einen ansonsten reibungslosen Ablauf des Hauptverhandlungstermins zu gewährleisten. Nach einer sich bis 10:10 Uhr erstreckenden Diskussion erklärte der Vorsitzende, dass er Foto- und Filmaufnahmen im Saal an diesem Tag zu Beginn der Hauptverhandlung nicht zulasse, kündigte aber bei einem entsprechenden Antrag und nach Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit für die Verfahrensbeteiligten eine voraussichtliche Erlaubnis von Bildaufnahmen im Saal zu Beginn des nächsten Fortsetzungstermins an. Mit seiner gegen diese sitzungspolizeiliche Maßnahme eingelegten Beschwerde führt der Beschwerdeführer u.a. aus, eine mediengerechte Berichterstattung ohne Bilder aus dem Gerichtssaal sei kaum möglich und der Verweis auf Folgetermine werde einer tagesaktuellen Berichterstattung nicht gerecht. Der Beschwerde hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 28. Juni 2018 konkludent nicht abgeholfen.

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Das Verfahren wurde vor der Großen Strafkammer 3 des Landgerichts Hamburg am 6. Juli 2018 mit Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten sowie von zwei Jahren und neun Monaten abgeschlossen.

II.

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Die Beschwerde gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des Landgerichts Hamburg ist zulässig und begründet.

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1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO statthaft, formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) und erweist sich infolge der aus der sitzungspolizeilichen Anordnung für den Beschwerdeführer ergebenden Beschwer als zulässig.

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a) Ob sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich mit der Beschwerde angefochten werden können, braucht der Senat für die Zulässigkeit dieser Beschwerde nicht zu entscheiden, da sie im vorliegenden Einzelfall anfechtbar ist.

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aa) § 304 Abs. 1 StPO erklärt eine Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden nur dann für nicht zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Es kann offenbleiben, ob angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Regelung des § 181 Abs. 1 GVG ihrem Wortlaut nach keinen ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtung sitzungspolizeilicher Anordnung im Sinne des § 176 GVG enthält (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, StV 2015, 601, 602), der Umkehrschluss, dass andere sitzungspolizeiliche Maßnahmen als die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach §§ 178, 180 GVG der gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde grundsätzlich entzogen sind, noch gezogen werden kann (so die ältere Rechtsprechung: Senat, Beschl. v. 10. April 1992 - VAs 4/92, NStZ 1992, 509; OLG Nürnberg, Beschl. v. 28. November 1968 - Ws 506/68, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26. März 1987 - 1 Ws 139 - 142/87, NStZ 1987, 477; 120; offengelassen von BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - StB 10/15, NJW 2015, 3671).

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Nach der jüngeren Rechtsprechung steht § 181 Abs. 1 GVG der Zulässigkeit der Beschwerde nicht im Wege. Sie wird auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, denn § 305 Satz 2 StPO nimmt alle Entscheidungen vom Ausschluss der Beschwerde aus, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen betroffen werden (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2015, a.a.O.; OLG Celle, Beschl. v. 8. Juni 2015 - 2 Ws 92/15, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschlüsse v. 26. September 2017 - 2 Ws 127/17, juris Rn. 19 und v. 21. Dezember 2017 - 5 Ws 578/17, juris Rn. 29). Eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung ist allerdings nur dann gegeben, wenn dieser eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. April 2015, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29. Mai 2018 - III-2 Ws 260 + 273 - 278 /18, juris Rn. 13; OLG Celle, a.a.O., Rn. 12; HansOLG Bremen, Beschl. v. 13. April 2016 - 1 Ws 44/16, StV 2016, 549, 550; OLG Hamm, Beschlüsse v. 26. September 2017, Rn. 20 und v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. September 2016 - 2 Ws 140/16, NStZ-RR 2016, 383, 384; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8. März 2016 - 1 Ws 28/16, juris Rn. 8; KG, Beschl. v. 27. Mai 2010 - 4 Ws 61/10, NStZ 2011, 120; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl. § 176 GVG, Rn. 16).

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bb) So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer macht eine den Kernbereich journalistischer Informationsgewinnung und Berichterstattung nachhaltig betreffende Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die angefochtene sitzungspolizeiliche Anordnung geltend. Diese geht auch über die Dauer der Hauptverhandlung und über die Rechtskraft des Urteils hinaus. Der Beschwerdeführer durfte aufgrund der Maßnahme des Vorsitzenden zum Prozessauftakt des Strafverfahrens keine Foto- und Filmaufnahmen durch die in seinem Auftrag und seinem Interesse tätige Kamerafrau für seine aktuelle Fernsehberichterstattung im „Hamburg Journal“ über die Anklageverlesung machen.

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b) Die Beschwerde ist zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zulässig, auch wenn das Strafverfahren vor der Großen Strafkammer mittlerweile abgeschlossen ist und sich die angegriffen Anordnung damit erledigt hat. Ein im Beschwerdeweg nach Art. 19 Abs. 4 GG verfolgbares Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe - namentlich bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Pressefreiheit - bejaht, wenn sich die angefochtene Maßnahme auf einen Zeitraum beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (BVerfG, Beschl. v. 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, BVerfGE 96, 27, 40; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., vor § 296 Rn. 18a). Hier war eine kurzfristige Anfechtung der sitzungspolizeilichen Anordnung im Beschwerdeweg vor ihrer Erledigung durch den Fortgang des Verfahrens nicht mehr möglich.

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2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden, die eine Berichterstattung über eine strafrechtliche Hauptverhandlung dahingehend beschränkt, dass Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am ersten Sitzungstag ausgeschlossen sind, ist ermessensfehlerhaft.

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a) Grundlage der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer war § 176 GVG.

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aa) Gemäß § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung gehört es, den störungsfreien äußeren Ablauf der Sitzung zu gewährleisten, den Verfahrensbeteiligten eine ungestörte Ausübung ihrer Funktionen zu ermöglichen und den Prozess der Rechts- und Wahrheitsfindung sowie den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritter zu sichern (BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 11. Mai 1994 - 1 BvR 733/94, NJW 1996, 310; Beschl. [Kammer] v. 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16, NJW 2017, 798; vgl. BGH, Beschl. v. 11. Februar 1998 - StB 3/98, BGHSt 44, 23, 24; OLG Celle, a.a.O., Rn. 14; HansOLG Bremen, a.a.O., S. 551; LR-Wickern, 26. Aufl., § 176 GVG Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 176 GVG Rn. 4; KK-Diemer StPO, 7. Aufl., § 176 GVG, Rn. 1; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 176 Rn. 13). Art und Umfang der sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 GVG sind gesetzlich nicht festgelegt. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich im Einzelfall nach dem jeweils verfolgten Zweck und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip. Dabei erstreckt sich die sitzungspolizeiliche Gewalt des Vorsitzenden auf alle Anwesenden, Medienvertreter genießen grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz (Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 39). Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07, BVerfGE 119, 309, 325; BGH, Urt. v. 10. April 1962 - 1 StR 22/62, BGHSt 17, 201, 203 f.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O., S. 384; HansOLG Bremen, a.a.O., S. 551; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O. Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 6; Kissel/Mayer, a.a.O., § 169 GVG Rn. 89; LR-Wickern, a.a.O., § 169 Rn. 53 f.). Das von dem Vorsitzenden zu schützende Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten konkretisiert sich im Recht am eigenen Bild und bietet Entscheidungsmöglichkeiten nicht nur über die Verwendung, sondern auch über die Anfertigung von Fotografien und Aufzeichnungen der Person durch andere (BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361, 381; Beschl. v. 19. Dezember 2007, a.a.O., BVerfGE 119, 309, 323).

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bb) Der Senat überprüft die angefochtene sitzungspolizeiliche Anordnung nur darauf, ob sie einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und der Vorsitzende sein - gegebenenfalls in einer Nichtabhilfeentscheidung - dokumentiertes Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Die eingeschränkte, nicht auf eine Zweckmäßigkeitsprüfung ausgerichtete Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ergibt sich aus dem Charakter der angefochtenen Maßnahme als sachnähere Prognoseentscheidung (OLG Stuttgart, a.a.O.; HansOLG Bremen, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O., Rn. 26 und Beschl. v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 34; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 21; Meyer/Goßner-Schmitt, a.a.O., Rn. 16).

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b) Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene sitzungspolizeiliche Anordnung mit der gegebenen Begründung unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers, seine tagesaktuelle Prozessberichterstattung mit Foto- und Filmaufnahmen aus dem Sitzungssaal zu versehen, einer Ermessensüberprüfung nicht stand.

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aa) Die geplanten Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal fallen in den Schutzbereich des Grundrechts der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Dieses schützt die Beschaffung der Informationen und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Juli 1994, a.a.O., BVerfGE 91, 125, 134 f.; std. Rspr.). Damit ist zum einen der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört, geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 11. Mai 1994 - 1 BvR 733/94, NJW 1996, 310; Urt. v. 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95, 622/99, BVerfGE 103, 44, 59; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O., Rn. 27 und Beschl. v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 30). Insoweit gelten für die Rundfunkfreiheit die zur Pressefreiheit entwickelten Maßgaben (BVerfG, Beschl. v. 14. Juli 1994 - 1 BvR 1595/92, BVerfGE 91, 125, 134; v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2, Rn. 107). Zum anderen gehört zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit das Recht, für die Berichterstattung die dem Rundfunk eigenen Darstellungsmittel zu nutzen, darunter Töne und Bilder, mit deren Hilfe insbesondere der Eindruck der Authentizität und des Miterlebens vermittelt werden kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 24. Januar 2001, a.a.O., S. 67). Das gilt auch für Zwecke der Berichterstattung aus Anlass einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Eine Vermittlung des Erscheinungsbildes eines Gerichtssaals und der in ihm handelnden Verfahrensbeteiligten kann den Bürgern eine der Befriedigung des Informationsinteresses dienende Anschaulichkeit von Gerichtsverfahren vermitteln. Derartige Bilder mit der sie begleitenden Geräuschkulisse sind typischer Inhalt der Gerichtsberichterstattung im Fernsehen und prägen entsprechende Erwartungen der Fernsehzuschauer (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007, a.a.O., BVerfGE 119, 309, 320). Bei der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren ist in Bezug auf die Rundfunkfreiheit nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch die öffentliche Aufmerksamkeit zu berücksichtigen, die das Strafverfahren etwa aufgrund besonderer Umstände gewonnen hat. Die öffentliche Aufmerksamkeit wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat etwa durch ihre besondere Begehungsweise von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007, a.a.O., S. 321 f.; Beschl. [Kammer] v. 30. März 2012 - 1 BvR 711/12, NJW 2012, 2178, 2179).

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bb) Der Vorsitzende hat mit seiner sitzungspolizeilichen Anordnung in die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit eingegriffen. Die vollständige Untersagung der Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal verhindert insbesondere die Beschaffung wesentlicher optischer Informationen, insbesondere über die Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Juli 1994 - 1 BvR 1595, 1606/92, BVerfGE 91, 125, 134 f.; Beschl. v. 19. Dezember 2007, a.a.O., BVerfGE 119, 309, 320 f.; Beschl. v. 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16, NJW 2017, 314).

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cc) Greift eine Anordnung nach § 176 GVG in die grundrechtlich geschützte Presse- bzw. Rundfunkfreiheit ein, hat der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenzulegen, so dass für die Betroffenen erkennbar ist, dass er in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt hat (BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013; Beschl. [Kammer] v. 8. Juli 2016 - 1 BvR 1534/16, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O., Rn. 27 und v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 34; OLG Stuttgart, a.a.O., S. 384).

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Der Vorsitzende hat seine, in die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit eingreifende sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG hinreichend begründet. Die angegriffene Anordnung vom 13. Juni 2018 in der Fassung der - eine konkludente Nichtabhilfeentscheidung enthaltenden - Verfügung vom 28. Juni 2018 lässt erkennen, dass sich der Vorsitzende des ihm zustehenden Ermessens bewusst gewesen ist. Er hat erwogen, die Erlaubnis für Foto- und Filmaufnahmen gegebenenfalls im Folgetermin zu erteilen, und laut Beschwerdebegründung gegenüber den Pressevertretern explizit erklärt, einen Ermessensspielraum zu haben. Dass sich die Begründung zum Teil erst aus der eine konkludente Nichtabhilfeentscheidung enthaltenden Verfügung ergibt, ist nicht zu beanstanden, denn sie bildet mit der mündlich erteilten Anordnung am Sitzungstag eine verfahrensrechtliche Einheit, in der die Begründung nachgeholt werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 36; OLG Stuttgart, a.a.O., S. 384).

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dd) Die Rundfunkfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierunter fällt auch § 176 GVG (vgl. BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 11. Mai 1994 - 1 BvR 733/94, NJW 1996, 310; HansOLG Bremen, a.a.O., S. 551). Beschränkt die sitzungspolizeiliche Anordnung die Berichterstattung durch Film- und Bildaufnahmen, muss diese Maßnahme der Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung tragen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die erforderliche Ermessensausübung hat danach einerseits die Rundfunkfreiheit mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, namentlich der Angeklagten, aber auch die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 17. August 2017 - 1 BvR 1741/17, NJW 2017, 3288 f.; Beschl. v. 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013; Beschl. v. 19. Dezember 2007, a.a.O., S. 321 f.; vgl. Beschl. v. 14. Juli 1994, a.a.O., BVerfGE 91, 125, 138 f.; HansOLG Bremen, a.a.O., S. 551).

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ee) Hiernach erweist sich die sitzungspolizeiliche Anordnung der vollständigen Untersagung von Foto- und Filmaufnahmen kurz vor Verhandlungsbeginn im Sitzungssaal als nicht verhältnismäßig.

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(1) Die Anordnung des Vorsitzenden verfolgte ausweislich ihrer Begründung zum einen den Zweck, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den beantragten Bildaufnahmen zu geben, zum anderen die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege durch Einhaltung der Terminierung zu gewährleisten. Beide Zwecke - Schutz der Verfahrensbeteiligten und störungsfreier äußerer Sitzungsablauf - sind vom Schutzzweck des § 176 GVG umfasst. Die sitzungspolizeiliche Anordnung, Foto- und Filmaufnahmen vor Sitzungsbeginn im Saal zuzulassen, war auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen.

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(2) Die Untersagung von Foto- und Filmaufnahmen zur Ermöglichung einer diesbezüglichen Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten war jedoch nicht erforderlich. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte Verfahrensbeteiligter gebietet eine vorherige Stellungnahme dieser zum Antrag von Pressevertretern auf Zulassung von Bildaufnahmen im Sitzungssaal bei einer strafrechtlichen Hauptverhandlung grundsätzlich nicht. Jenseits der hausrechtlichen Drehgenehmigung bedarf es keiner - noch dazu am Vortrag erfolgenden - Beantragung bei dem Vorsitzenden.

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(a) Mitglieder des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und Verteidiger als Organe der Rechtspflege - auch Dolmetscher werden hierzu zu rechnen sein - haben eine Prozessberichterstattung mit Foto- und Filmaufnahmen ihrer Person grundsätzlich hinzunehmen. Sie stehen kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Blickfeld der Öffentlichkeit und der Medien. Ihr Persönlichkeitsschutz tritt insoweit zurück (BVerfG, Urt. v. 24. Januar 2001, a.a.O., BVerfGE 103, 44, 69; Beschl. v. 19. Dezember 2007, a.a.O., BVerfGE 119, 309, 323 f.; Beschl. [Kammer] v. 3 April 2009 - 1 BvR 654/09, NJW 2009, 2117, 2119; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. September 2016 - 2 Ws 140/16, NStZ-RR 2016, 383, 384). Die Fertigung und Veröffentlichung ihrer Aufnahmen kann nur dann eingeschränkt werden, wenn die Veröffentlichung eine Gefährdung der Sicherheit der Betroffenen durch Übergriffe Dritter bewirkt (BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00, NJW 2000, 2890, 2891 und Beschl. [Kammer] v. 7. Juni 2007 - 1 BvR 1438/07, NJW-RR 2007, 1416). Das Bestehen einer solchen Gefährdungslage lässt sich der Begründung des Vorsitzenden nicht entnehmen.

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Die angegriffene Anordnung war insbesondere nicht durch das Anliegen eines Schutzes der Schöffen gerechtfertigt. Beeinträchtigungen der Entscheidungsbildung dürfen ohne besondere Anhaltspunkte nicht unterstellt werden. Es darf grundsätzlich erwartet werden, dass sich der Schöffe den mit seiner Funktion verbundenen Erwartungen auch bei Mitwirkung an von der Öffentlichkeit beachteten Verfahren gewachsen zeigen wird, selbst wenn Medien darüber Bilder verbreiten (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007, a.a.O., BVerfGE 119, 309, 329).

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Das Interesse der Öffentlichkeit an bildlicher Dokumentation des Geschehens am Rande einer Hauptverhandlung schließt auch die mitwirkenden Rechtsanwälte ein. Die Verteidiger stehen aufgrund ihrer Aufgabe als Organ der Rechtspflege aus Anlass einer öffentlichen Hauptverhandlung in stärkerem Maße im Blickfeld der Öffentlichkeit als meist bei ihrer übrigen Tätigkeit (BVerfG, a.a.O.). Konkrete Befürchtungen zu einer Gefährdung der Verteidiger als Folge einer Veröffentlichung von Aufnahmen ihrer Person sind vom Vorsitzenden nicht aufgezeigt worden.

28

Im Übrigen hätte eine unangemessenen Beeinträchtigung der beruflich an dem Strafverfahren Beteiligten durch eine Beschränkung der Aufzeichnungen auf Gesamtansichten unter Verzicht auf Großaufnahmen von Einzelgesichtern abgewehrt werden könne (BVerfG, a.a.O., S. 330).

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(b) Mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der Angeklagten war zunächst das besondere Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesem Verfahren zu sehen. Angesichts des Motivs der Tat, Handwerkerforderungen einzutreiben, und der Schwere der Tat sowie des aufsehenerregenden Nachtatverhaltens kommt dem Strafverfahren eine gesteigerte öffentliche Aufmerksamkeit zu, die sich darin wiederspiegelt, dass das Verfahren auf der Presseliste der Staatsanwaltschaft stand. Zudem fördert die Rundfunkfreiheit grundsätzlich die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlung durch die Anwesenheit der Medien und deren Berichterstattung. Es liegt auch im Interesse der Justiz, mit ihren Verfahren öffentlich wahrgenommen zu werden, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007, BVerfGE 119, 309, 322). Dies führt zwangsläufig zu einer Einschränkung der Rechte eines Angeklagten, der im Einzelfall Gegenstand medialer Berichterstattung sein kann, die insbesondere die generalpräventive Wirkung von Strafverfahren fördert (OLG Hamm, Beschl. v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 44). Bei einem noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten gebietet die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Unschuldsvermutung allerdings eine zurückhaltende und ausgewogene Berichterstattung (BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 27. November 2008 - 1 BvR 46/08, NJW 2009, 350, 351). So sind auf Seiten der Angeklagten mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und Belange späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Januar 2001, a.a.O., BVerfGE 103, 44, 68; Beschl. v. 19. Dezember 2007, a.a.O., BVerfGE 119, 309, 323). Selbst eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Fernsehberichterstattung stellt in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar als eine Wort- und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Printmedien. Dies folgt vor allem aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Ton und Bild (vgl. BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 27. November 2008 - 1 BvQ 47/08, NJW 2008, 350, 351; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 25).

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Die Taten, die den Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegt wurden, haben zwar die Aufmerksamkeit einer breiteren Öffentlichkeit erregt. Allein der Gegenstand der Anklage rechtfertigt eine Individualisierung der Angeklagten, die weder zu den Personen des öffentlichen Lebens gehören noch sich im Vorfeld der Hauptverhandlung freiwillig einer bebilderten Medienberichterstattung gestellt habe, jedoch nicht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 26).

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(aa) Ein generelles Verbot von Foto- und Filmaufnahmen ist nicht erforderlich, wenn dem Schutz kollidierender Belange bereits durch eine beschränkende Anordnung Rechnung getragen werden kann, insbesondere durch das Erfordernis einer mittels geeigneter technischer Maßnahmen erfolgenden Anonymisierung der Bildaufnahme solcher Personen, die Anspruch auf besonderen Schutz haben. Wird die Gefahr einer Identifizierung der abgebildeten Personen durch die breite Öffentlichkeit insoweit ausgeschlossen, so kann das Risiko einer etwa verbleibenden Erkennbarkeit für den engeren Bekanntenkreis des Betroffenen hingenommen werden, soweit dem gewichtige Informationsinteressen der Öffentlichkeit gegenüberstehen und dem Betroffenen nicht gerade aus der Erkennbarkeit für sein engeres Umfeld erhebliche Nachteile drohen (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007, a.a.O., BVerfGE 119, 309, 326). In der Regel wird der Vorsitzende das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausüben, wenn er bei einem auf der „Presseliste“ der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren Filmaufnahmen unmittelbar vor Verhandlungsbeginn im Sitzungssaal mit der Anordnung zulässt, die gefertigten Aufnahmen von den Angeklagten mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren. Da die Verpixelung technisch erst vor dem Senden und nicht schon bei der Aufnahme der Bilder bewirkt wird, können die Pressevertreter ihr etwaig bestehendes weitergehendes Recht auf nicht anonymisierte Bildberichterstattung gegebenenfalls im Zivilrechtswege verteidigen.

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(bb) Nach diesen Maßstäben wäre als weniger einschränkende Maßnahme im Sinne eines milderen Mittels gegenüber dem generellen Verbot von Bildaufnahmen im Sitzungssaal die Anordnung der Anonymisierung mittels geeigneter technischer Maßnahmen, etwa eine Verpixelung der Aufnahmen, zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Angeklagten ausreichend gewesen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007, a.a.O., BVerfGE 119, 309, 330). Dies hätte eine Stellungnahme der Angeklagten zu den beantragten Bildaufnahmen erübrigt.

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(c) Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit einer vorherigen Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten zu Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal bestand auch keine Gefahr für die äußere Ordnung des Strafverfahrens in zeitlicher Hinsicht, etwa nicht eingehaltener Terminierungen, und rechtfertigt ein vollständiges Verbot von Fernsehaufnahmen nicht.

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