Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (4. Zivilsenat) - 4 W 38/23
Orientierungssatz
§ 24 Abs. 2 Satz 1 KapMuG betrifft nicht nur eine im erstinstanzlichen Musterverfahren erstmals entstehende Terminsgebühr, sondern auch andere im Zusammenhang mit dem Termin im Musterverfahren stehende Terminsauslagen (hier: Reisekosten).(Rn.2)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.02.2023, Az. 319 O 68/17, aufgehoben, soweit in dem Beschluss im Rahmen der Ausgleichung auf Seiten der Beklagten zu 1) ein Betrag von 1.438,80 € für „Terminsvertretung“ angesetzt worden ist. Die erforderliche Neufestsetzung der von den Klägern zu erstattenden Kosten wird dem Landgericht übertragen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die zulässige, insbesondere gemäß § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger (Bl. 354 f. d.A.) hat auch in der Sache Erfolg. Die Position „Terminsvertretung“ war gemäß § 24 Abs.2 S.1 KapMuG nicht in voller Höhe, sondern lediglich anteilig anzusetzen.
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Diese Position, bei welcher es sich nicht um eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, sondern um ersparte fiktive Reisekosten aufgrund der Einschaltung eines Terminsvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht handelt, ist nicht in voller Höhe, sondern lediglich anteilig nach § 24 Abs.2 S.1 KapMuG zu ersetzen. Diese Norm betrifft nicht nur eine im erstinstanzlichen Musterverfahren erstmals entstehende Terminsgebühr, sondern auch andere im Zusammenhang mit dem Termin im Musterverfahren stehende Terminauslagen. Auch insoweit besteht keine gesamtschuldnerische Haftung (allg. Meinung: Riedel, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., 2020, § 24 KapMuG, Rn. 5; Gängel/Gansel, § 24 KapMuG, 4. Aufl., 2013, § 24 KapMuG, Rn. 6; Schmitz/Welling, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 3. Aufl., 2020, § 32, Rn. 363). Es würde dem Gesetzes- zweck des § 24 Abs.2 S.1 KapMuG eklatant widersprechen, wenn im Hinblick auf sämtliche Musterkläger jeweils in voller Höhe ersparte Reisekosten angesetzt werden könnten, da auch die echten Reisekosten als solche Terminauslagen wären, die nicht in voller Höhe, sondern nach § 24 Abs.1 S.1 KapMuG nur anteilig von den Musterklägern zu tragen wären.
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Die Festsetzung war hier gemäß § 572 Abs.3 ZPO der Ausgangsinstanz zu übertragen, da noch weitere Aufklärung hinsichtlich der anteilig zu berücksichtigenden Kosten erforderlich ist.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei erfolgreichem Rechtsmittel eine Gerichtsgebühr nicht entsteht und angesichts der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten bereits im Hauptsacheverfahren keine zusätzliche Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren anfällt, § 19 Abs.1 Satz 2 Nr. 14 RVG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 24 Abs. 2 Satz 1 KapMuG 1x (nicht zugeordnet)
- 19 O 68/17 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
- § 24 Abs.2 S.1 KapMuG 3x (nicht zugeordnet)
- § 24 KapMuG 3x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs.1 S.1 KapMuG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- RVG § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen 1x