Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 U 14/24
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 U 14/24 = 4 O 980/23 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit …, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: … gegen … Beklagte, Prozessbevollmächtigte: … hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich- ter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter am Amtsgericht Kokemohr und die Richterin am Oberlandesgericht Martin am 15.08.2024 beschlossen: I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.03.2024, Az.: 4 O 980/23, durch einstim- migen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.09.2024 gegeben. Gründe I. Die Klägerin als zuständige Trägerin der Straßenbaulast nach § 5 FStrG macht gegen die Beklagte weitere Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls gel- tend, der sich am 02.02.2023 auf der Bundesautobahn 270 in Bremen ereignete.
Seite 2 von 6 2 An diesem Tag fuhr die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw auf dem rechten Fahrstreifen der BAB 270 in Fahrtrichtung Blumenthal. Sie kam von der Fahrbahn ab und kollidierte bei Kilometer 8,950 mit dem dort befindlichen Anprall- dämpfer der Leitplanken, so dass dieser erheblich beschädigt wurde. Die alleinige Haf- tung der Beklagtenseite dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Für die Neuherrichtung des beschädigten Anpralldämpfers fielen u.a. Kosten der Fa. … i.H.v. EUR 31.083,53 an. Die Beklagte regulierte den Schaden der Klägerin unter Kür- zung dieser Rechnung auf einen Betrag von EUR 23.431,64; die verbleibende Differenz ist Gegenstand der Klagforderung. Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nicht zur Kürzung der Reparaturrechnung unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs Neu für Alt berechtigt gewesen sei. Die Klägerin hat behauptet, dass einem Straßenbaulastträger in der Regel kein Vermögensvorteil bei der Instandsetzung von Anlagen des Straßen- körpers entstehe, weil sich die Lebensdauer der Hauptsache dadurch nicht steigern lasse. Nach ihrer Auffassung unterlägen Anpralldämpfer ebenso wie Leitplanken fak- tisch keinem messbaren Verschleiß. Ein turnusmäßiger Austausch werde nicht vorge- nommen und der Austausch von Leitplanken und auch Anpralldämpfern werde lediglich dann erforderlich, wenn diese durch äußere Einwirkungen, mithin Unfallereignisse, be- schädigt würden oder wenn sich die Straßenführung ändere bzw. eine Komplettsanie- rung des Straßenkörpers stattfinde, so dass ein Austausch des kompletten Straßenkör- pers vorgenommen werde. Es handele sich bei Anstoßdämpfern nicht um ein eigen- ständiges Bauwerk, sondern der Anpralldämpfer teile regelmäßig das Schicksal der ge- samten Anlage, sodass ein Anpralldämpfer mit einer Erneuerung der Gesamtanlage ausgetauscht werden würde, unabhängig davon, ob oder wann er zuvor erneuert wor- den sei. Die Beklagte hat vor dem Landgericht vorgetragen, dass ein Abzug Neu für Alt vorzu- nehmen sei. Auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern trete durch die Ersatzleistung bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensmehrung ein. Voraussetzung für den Ab- zug sei, dass sich die Werterhöhung wirtschaftlich günstig auswirke. Die Beklagte hat behauptet, bei dem Austausch eines Anpralldämpfers trete eine messbare Verbesse- rung der Funktionsfähigkeit und damit eine Verbesserung des Wertes ein. Ein Vermö- gensvorteil bestehe auch darin, dass Unterhaltungsmittel gespart würden. Es sei von einer Lebensdauer von 40 Jahren auszugehen. Schutzplanken würden durch nicht er-
Seite 3 von 6 3 fasste und nicht reparierte Beschädigungen sowie dem Einwirken von weiteren Um- welteinflüssen einem Alterungsprozess unterliegen, zum Beispiel könne durch das Aus- bringen von Tausalz an beschädigten Anpralldämpfern und deren Befestigungen Rost entstehen. Nach Einschätzung der Beklagten sei es sachgerecht, aufgrund der fehlen- den Altersangabe der Anpralldämpfer einen Abzug in Höhe von 25 % vorzunehmen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.03.2024 die Beklagte zur Zahlung von EUR 7.651,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2023 verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Abzug Neu für Alt deswegen nicht durchzuführen sei, da die Klägerin so nur einen Bruchteil ihrer Kosten für die Montage des neuen Anpralldämpfers bekommen würde, obwohl sie diesen womöglich in wenigen Jahren im Rahmen der Erneuerung der ge- samten Leitplankenanlage in dem betroffenen Bereich wieder austauschen müsste, obwohl er deutlich neuwertiger sei, als der Rest der Anlage. Es sei nicht zu erkennen, welchen konkreten Wertzuwachs die Klägerin durch den Ersatz des gebrauchten An- pralldämpfers durch einen neuen erlangt habe, was insbesondere aus der Tatsache folge, dass der Anpralldämpfer nur ein Teil des Leitplankensystems sei. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz ein- schließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2024, Az.: 7 O 464/23 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erst- instanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte macht unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Beweisantritte gel- tend, dass der im Wege des Abzugs Neu für Alt zu berücksichtigende messbare Ver- mögenswert für die Klägerin darin liege, dass der Anpralldämpfer nach dem Austausch mehrere Jahre länger in Betrieb gehalten werden könne. Das Landgericht habe diesen Vortrag übergangen und es hätte zur Frage des messbaren Vermögensvorteils Beweis aufgenommen werden müssen, es genüge nicht, dass das Landgericht einen konkre- ten Wertzuwachs nicht habe erkennen können. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Seite 4 von 6 4 Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erst- instanzlichen Vortrag. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Beru- fungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass im vorliegen- den Fall im Hinblick auf die Neuherrichtung des beschädigten Anpralldämpfers kein Abzug Neu für Alt vorzunehmen ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Be- rufungsvorbringen ohne Aussicht auf Erfolg. 1. Nach dem Grundsatz des Abzugs Neu für Alt im Rahmen der Schadensbemessung nach § 249 BGB stellt beim Ersatz einer gebrauchten durch eine neue Sache deren Wertdifferenz einen grundsätzlich auszugleichenden Vorteil des Geschädigten dar, es sei denn, die Anrechnung des Vorteils ist für den Geschädigten unzumutbar (siehe BGH, Urteil vom 24.03.1959 – VI ZR 90/58, juris Rn. 7 ff., NJW 1959, 1078; BGH, Urteil vom 06.12.1995 – VIII ZR 270/94, juris Rn. 26, NJW 1996, 584). In der bisherigen Rechtsprechung ist es ganz überwiegend abgelehnt worden, dass bei der unfallbedingten Beschädigung von Leitplanken und Anpralldämpfern ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen wäre (siehe OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2008 – 1-13 U 5/08, BeckRS 2015, 18816; OLG Naumburg, Urteil vom 25.11.2015 – 12 U 85/15, juris Rn. 30, VerkMitt 2016, Nr 23; OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.08.2014 – 1 U 71/12, juris Rn. 37, VersR 2015, 723; LG Arnsberg, Urteil vom 30.11.2022 – I-3 S 6/22, n.v.; LG Dortmund, Urteil vom 31.10.2007 – 21 O 336/05, juris Rn. 31; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2022 – 1 O 302/21, n.v.; AG Langen, Urteil vom 23.08.2004 – 2 C 280/04, juris Ls.; AG Leverkusen, Urteil vom 27.12.2019 – 27 C 184/18, juris Rn. 19 ff.; AG Pirmasens, Urteil vom 05.10.2023 – 5 C 78/23, BeckRS 2023, 29258 Rz. 5; AG Neu- ruppin, Urteil vom 19.05.2022 – 45 C 80/21, n.v.; AG Westerstede, Urteil vom 09.08.2004 – 21 C 282/04, juris Ls., NJW-RR 2004, 1681; AG Winsen, Urteil vom 06.07.2004 – 20 C 379/04, juris Rn. 9; ähnlich zu Schallschutzelementen OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 – I-11 U 168/14, juris Rn. 17 ff.; zu einer Verkehrsschilderanlage OLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2020 – 12 U 663/20, juris Rn. 11 ff.). Auch im vorliegenden Fall ist eine relevante Wertdifferenz als auszugleichender Vorteil der Geschädigten zu verneinen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ohne dass es hierzu der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte. Die Be-
Seite 5 von 6 5 klagte ist dem Vorbringen der Klägerin nicht erheblich entgegengetreten, dass kein tur- nusmäßiger Austausch einzelner Anpralldämpfer stattfindet, da es hier sich nicht um ein eigenständiges Bauwerk handelt, sondern der Anpralldämpfer regelmäßig das Schicksal der gesamten Anlage teilt, so dass ein Anpralldämpfer mit einer Erneuerung der Gesamtanlage ausgetauscht werden wird, unabhängig davon, ob oder wann er zu- vor erneuert wurde. Daher kommt es nicht darauf an, dass – wie die Beklagte behauptet – bei einem Anpralldämpfer als solchem von einer bemessbaren Lebensdauer von 40 Jahren auszugehen sei und dass Schutzplanken durch nicht erfasste und nicht repa- rierte Beschädigungen sowie dem Einwirken von weiteren Umwelteinflüssen einem Al- terungsprozess unterliegen würden. Auch wenn der konkret betroffene Anpralldämpfer für sich genommen durch die Reparatur bzw. den Austausch nunmehr eine längere zu erwartende Lebensdauer haben sollte als das bisherige Teil, so wirkt sich dies im Er- gebnis vermögensmehrend für die Klägerin bereits deswegen nicht aus, weil bei einer anstehenden Erneuerung der Gesamtanlage – ob aufgrund weiterer Unfälle oder auf- grund des behaupteten regelmäßigen Alterungsprozesses der Anlage im Übrigen – auch der betroffene Anpralldämpfer ungeachtet seiner vorherigen Erneuerung mit aus- getauscht werden würde. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von sol- chen Konstellationen, in denen das beschädigte Straßenbauwerk einer separaten Er- neuerung unterliegt (zu einer Verkehrszeichenbrücke siehe OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2020 – 4 U 115/19, BeckRS 2020, 42328 Rz. 25; zu Lichtzeichenanlagen siehe OLG Celle, Urteil vom 05.12.2002 – 14 U 93/02, juris Rn. 3, OLGR Celle 2003, 60; LG Potsdam, Urteil vom 16.01.2019 – 6 S 32/18, juris Rn. 14; AG Eisenach, Urteil vom 26.10.2021 – 57 C 412/17, BeckRS 2021, 54069 Rz. 13; zu Verkehrsschildern AG Bonn, Urteil vom 10.05.2024 – 113 C 239/23, BeckRS 2024, 13269 Rz. 5; AG Burg, Urteil vom 20.07.2023 – 3 C 136/22, BeckRS 2023, 21699 Rz. 9; AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 24.06.2009 – 10 C 331/08, juris Rn. 23 ff., SVR 2011, 69; AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 – 26 C 24/15, juris Rn. 20). Soweit die Beklagte weiter behauptet, dass die Klägerin aufgrund der Neuherrichtung des Anpralldämpfers zukünftig Unterhaltungsmittel einsparen werde, fehlt es an jegli- chem substantiierten Vorbringen der Beklagten hierzu – ohne konkreten Vortrag hierzu muss auch bei Annahme einer Beweislast des Geschädigten für die Frage des Abzugs Neu für Alt (so vertreten von OLG Celle, Urteil vom 08.06.2022 – 16 U 171/21, juris Rn. 102, DAR 2023, 33; OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.1993 – 5 U 1281/92, juris Rn. 17, NJW-RR 1995, 90; Urteil vom 26.06.2003 – 5 U 192/03, juris Rn. 12, WuM 2003, 445; Urteil vom 08.01.2009 – 5 U 1597/07, juris Rn. 41, NJW-RR 2009, 1318; AG
Seite 6 von 6 6 Hamburg, Urteil vom 26.10.2022 – 49 C 150/22, juris Rn. 33; ablehnend dagegen OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2014 – 11 U 23/14, juris Rn. 5; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2022 – 1 O 302/21, n.v.) verneint werden, dass hier ein Abzug von den angefal- lenen Reparaturkosten im Hinblick auf einen lediglich pauschal behaupteten Vermö- gensvorteil des Geschädigten zu machen wäre. 2. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil zu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten Frist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge- richtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). gez. Dr. Böger gez. Kokemohr gez. Martin
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 U 14/24 1x (nicht zugeordnet)
- 4 O 980/23 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- FStrG § 5 Träger der Straßenbaulast 1x
- 7 O 464/23 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- VI ZR 90/58 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1959, 1078 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 270/94 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1996, 584 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 5/08 1x
- 12 U 85/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 71/12 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 2015, 723 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 6/22 1x (nicht zugeordnet)
- 21 O 336/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 O 302/21 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 280/04 1x (nicht zugeordnet)
- 27 C 184/18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 78/23 1x (nicht zugeordnet)
- 45 C 80/21 1x (nicht zugeordnet)
- 21 C 282/04 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2004, 1681 1x (nicht zugeordnet)
- 20 C 379/04 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 168/14 1x
- 12 U 663/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 115/19 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Celle (14. Zivilsenat) - 14 U 93/02 1x
- 6 S 32/18 1x (nicht zugeordnet)
- 57 C 412/17 1x (nicht zugeordnet)
- 13 C 239/23 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 136/22 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 331/08 1x (nicht zugeordnet)
- 26 C 24/15 1x (nicht zugeordnet)
- 16 U 171/21 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 2023, 33 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 1281/92 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1995, 90 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 192/03 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 1597/07 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2009, 1318 1x (nicht zugeordnet)
- 49 C 150/22 1x (nicht zugeordnet)
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