Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 80/81

Tenor

Das Verfahren wird wegen Verfolgungsverjährung auf Kosten der Staatskasse eingestellt (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. mit § 206 a StPO und § 467 Abs. 1 StPO).

Eine Erstattung der den Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen findet nicht statt (§ 46 Abs. OWiG i. V. mit § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 StPO).


12345678910

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