Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 10 UF 153/88
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 25. Mai 1988 - 23 F 335/87 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird (hinsichtlich des letzteren zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen 8eschluß) auf bis zu DM 500,00 festgesetzt.
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G r ü n d e
21. Die nach § 621 e ZPO statthafte sowie fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die durch § 14 HausRVO gezogene Mindestgrenze von DM 1.000,00 nicht übersteigt.
3Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, beläuft sich der Verkehrswert der drei Holzfiguren, um deren Verbleib gestritten wird, auf ca. DM 1.300,00. Der Wert der Beschwer des Antragsgegners ist jedoch nicht diesem Sachwert gleichzusetzen. Denn da die Ehe der
4Parteien noch nicht geschieden ist, kann im vorliegenden Verfahren keine endgültige Aufteilung des Hausrats gem. §§ 1 f, 8 ff HausRVO erfolgen, durch die auch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse bewirkt wird, sondern es kann lediglich eine Benutzungsregelung getroffen werden, die die Eigentumsverhältnisse unberührt läßt,
5vgl. § 1361 a Abs. 48GB. Da diese Regelung von vornherein nur auf eine begrenzte Zeit angelegt ist, nämlich bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe (worauf das Amtsgericht im angefochtenen Beschluß zutreffend hinweist), ist es nicht gerechtfertigt, den Wert des Hausrats selbst als den Wert der Beschwer anzusetzen, vielmehr muß der Beschwerdewert deutlich unter dem Sachwert liegen. Diese Erwägung hat in § 21 Abs. 2 S. 2 HausRVO für die Bemessung des Geschäftswerts ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden; für den Beschwerdewert gern. § 14 HausRVO kann nichts anderes gelten, denn die Beschwer des zur Herausgabe verpflichteten Ehegatten ist naturgemäß geringer, wenn die Anordnung von vornherein nur eine vorübergehende Regelung ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse trifft, als wenn ihm das (Mit-)Eigentum und ein Recht zum Besitz auf Dauer entzogen werden (in diesem Sinn auch OLG Frankfurt FamRZ 1987, 407).
6Aus der Regelung des § 6 ZPO, die für Besitzansprüche grundsätzlich auf den Wert der Sache abstellt, läßt sich gegen die vom Senat vertretene Auffassung nichts herleiten. Es ist nämlich anerkannt, daß bei gerichtlichen Entscheidungen mit vorläufiger Natur auf das Interesse des Antragstellers abzustellen ist, das regelmäßig nur einen Bruchteil des Sachwertes ausmacht (Baumbach-Lauterbach, ZPO, § 6 Anm. 1 Ab), und es entspricht ebenfalls allgemeiner Auffassung, daß bei befristeten Rechten dem Umstand, daß ihr Bestand begrenzt ist, bei der Wertbemessung Rechnung zu tragen ist (Baumbach-Lauterbach, § 3 Anhang, Stichwort "Befristeter Anspruch" und Thomas-Putzo, ZPO, 15. AufI., § 3 Anm. 2 Stichwort "Befristete Rechte").
7Der Beschwerdewert kann nach alledem nicht höher als DM 500,00 veranschlagt werden.
8Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dies der Billigkeit entspricht, vgl. § 20 HausRVO und § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
92. Aus den Ausführungen unter 1. folgt, daß auch der für die Gebührenberechnung maßgebliche Geschäftswert auf bis zu DM 500,00 zu veranschlagen ist. Die abweichende Festsetzung im angefochtenen Beschluß ist gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO dementsprechend von Amts wegen zu ändern.
103. Der Antragstellerin kann Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Sie hat nicht dargetan, daß der Antragsgegner nicht in der Lage ist, ihr gem. § 1360 a Abs. 4 BGB einen entsprechenden Prozeßkostenvorschuß zur Verfügung zu
11stellen; im Hinblick darauf, daß die Kosten für die Antragstellerin unter DM 200,00 liegen, kann unter Berücksichtigung der dem Senat aus dem Verfahren 10 UF 46/88 bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners nicht von dessen Leistungsunfähigkeit ausgegangen werden. Darüber hinaus käme die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur unter Anordnung von Ratenzahlung in Betracht; hier würde dann die Vorschrift des § 115 Abs. 6 ZPO eingreifen.
12Köln, den 10. Oktober 1988
13Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat - Familiensenat -
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 23 F 335/87 1x (nicht zugeordnet)
- § 621 e ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 HausRVO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 1 f, 8 ff HausRVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 1361 a Abs. 48GB 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 2 S. 2 HausRVO 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1987, 407 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht 1x
- § 20 HausRVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 1 S. 2 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht 1x
- 10 UF 46/88 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x