Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 133/95
Tenor
1
Entscheidungsgründe
2Die Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zu Recht und mit im ganzen zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht (§ 543 Abs. 1 ZPO), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
3Aus § 18 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVB) läßt sich für die hier zu entscheidende Frage letztlich nichts entnehmen. Mit Recht hat das Landgericht zwar angenommen, daß sich die Meßeinrichtung am Ende der Anschlußleitung befinden muß (§ 5 Abs. 1 AVB). Wo diese jedoch endet und somit die Kundenanlage beginnt, entscheidet § 18 Abs. 2 AVB nicht.
4Die §§ 10 und 11 AVB gehen allerdings stillschweigend davon aus, daß der Hausanschluß grundsätzlich - nicht stets, wie das Landgericht meint - bis in das angeschlossene Gebäude geführt wird. Ausnahmen sind in § 11 AVB enthalten; sie greifen im Streitfall ihrem Wortlaut nach sämtlich nicht ein. Der Senat folgt dem Landgericht dennoch darin, daß § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVB unter den hier vorliegenden Umständen analog anzuwenden ist, weil die Interessenlage nicht anders ist, wenn die Anschlußleitung vor der Grundstücksgrenze des Anschlußnehmers unverhältnismäßig lang ist, als wenn erst dahinter eine unverhältnismäßig lange Leitung folgt. Beide Fallgestaltungen müssen darum gleich behandelt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind zwar grundsätzlich eng und im Zweifel gegen den Verwender auszulegen. Die hier zu beurteilenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen jedoch auf einer Rechtsverordnung (AVBWasserV vom 20. Juni 1980, BGBl I Seite 750); insoweit findet das AGB-Gesetz deshalb keine Anwendung (BGH NJW 1987, 1622; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Auflage, §§ 26, 27 Randnummer 5). Mit Rücksicht darauf, daß die Kläger wegen der exponierten Lage ihres Hausgrundstücks eine besondere Leistung des Versorgungsunternehmens in Anspruch nehmen wollen und sie hinsichtlich der Zuleitung über ein fremdes Grundstück gegebenenfalls ein Notwegrecht gemäß § 917 BGB haben, ist die jetzt bestehende Regelung für sie auch nicht unzumutbar. Wie die Lage vor 1974 gewesen sein mag, worüber die Parteien streiten, ist ohne Belang.
5Einen Anspruch aus § 11 Abs. 3 AVB, der eine Verlegung der Meßeinrichtungen auf eigene Kosten des Anschlußnehmers vorsieht, haben die Kläger nicht geltend gemacht.
6Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10. 713 ZPO.
7Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwerdewert: 15.000,00 DM.
Zitiert von
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Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 EO 501/22
30. September 2022
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4 EO 501/22 | 30. September 2022 |
Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 5 Abs. 1 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 10 und 11 AVB 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1987, 1622 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 917 Notweg 1x
- § 11 Abs. 3 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x