Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 26 UF 231/95
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Beklagten hat für den Zeitraum 01.03. bis 31.12.1995 teilweise Erfolg, für die Zeit ab 01.01.1996 in vollem Umfang. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
31.
4Die Aktivlegitimation der Klägerin ist trotz gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 91 BSHG auf die Gemeinde K. gegeben; denn die Gemeinde hat ihre Ansprüche an die Klägerin rückübertragen (Schreiben vom 22.05.1995, Bl. 63 GA). Nach ständiger Rechtsprechung des Senates bestehen gegen eine solche Rückübertragung keine rechtlichen Bedenken.
5Für den Umfang der nach §§ 1361, 1601 ff BGB grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin und den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien (3 und 9 Jahre alt) kommt es allein auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten an.
62. Einkommen des Beklagten
7a) 1995
8Nach der Gehaltsbescheinigung 12/95 (166 GA) errechnet sich unter Abzug von 52,00 DM vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung von 354,00 DM Krankenversicherungskosten ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 4.038,00 DM.
9Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die in den Gehaltsbescheinigungen für Januar und März 1995 ausgewiesenen Überstunden nicht herauszurechnen, auch wenn sie bereits im Jahre 1994 geleistet worden sein sollten. Denn da sie erst im Jahre 1995 bezahlt worden sind, erhöht sich nach dem im Unterhaltsrecht geltenden Zufluß- und Abflußprinzip das Einkommen des Jahres, in dem die Zahlungen geflossen sind.
10Auf der anderen Seite sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht weitere Überstunden als durch die Gehaltsbescheinigungen ausgewiesen dem Einkommen hinzuzurechnen bzw. bedarf es insoweit auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Die Klägerin behauptet zwar, der Beklagte könne "steuern", ob Überstunden in die Gehaltszettel Eingang finden oder ob ihm die Beträge anderweit ausgezahlt würden; die Gehaltsabrechnungen erfaßten Überstunden nur bis zu einer Größenordnung von 25 Stunden monatlich. Letzteres harmoniert schon nicht mit den Gehaltsbescheinigungen 12/94, 3/95 sowie 5 und 6/95, in denen monatlich zwischen 31,5 und 96 Stunden als Überstunden ausgewiesen sind (71 ff. GA). Darüber hinaus widerspricht die Behauptung der Klägerin auch der Auskunft der Arbeitgeberin des Beklagten, der Firma S.INTERNATIONAL. Das Amtsgericht hatte diese um Übersendung der Lohnabrechnung gebeten und um Mitteilung zu etwaigen Zusatzleistungen. Im Antwortschreiben vom 24.07.1995 (69 GA) hat die Firma S. sodann neben Übersendung der erbetenen Gehaltsbescheinigungen und Angaben zu Sonderzuwendungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ausdrücklich erklärt, daß weitere Zusatzleistungen nicht gewährt werden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Erklärung nicht richtig ist, sind weder dargetan noch ersichtlich, so daß es einer Beweisaufnahme zu diesem Punkt nicht bedarf. Im übrigen hat der Beklagte im Senatstermin glaubhaft versichert, nicht weitere Überstunden geleistet zu haben.
11Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 07.05.1996 außerdem auf Nebeneinkünfte des Beklagten hinweist, die dieser während seines Spanienurlaubs im Februar 1995 erzielt habe, kommt es darauf nicht an, weil etwaige Einkünfte dieser Art zu Unterhaltszwecken nicht heranzuziehen sind.
12Steuererstattungen sind dem Beklagten im unterhaltsrelevanten Zeitraum nicht zugeflossen. Unstreitig hat er in den letzten Jahren keine Steuererklärungen abgegeben. Da weder dargetan noch ersichtlich ist, daß er zuviel an Steuern gezahlt hat, kommt eine fiktive Zurechnung etwaiger Steuererstattungen nicht in Betracht.
13b) 1996
14Nach den Gehaltsbescheinigungen 1 und 2/96 (183 und 244 GA) errechnet sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.980,00 DM, dies unter Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen von jetzt 384,00 DM monatlich und unter anteiliger Zurechnung von Sonderzuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) in Höhe eines 13. Gehaltes. Wird statt dessen von dem Durchschnittseinkommen des Beklagten in 1995 (brutto) ausgegangen - insoweit dem Einwand der Klägerin Rechnung tragend, im Laufe des Jahres 1996 könnten, anders als in den ersten beiden Monaten, noch Überstunden anfallen - und werden die steuer- und abgabenrechtlichen Veränderungen ab 01.01.1996 gegenüber 1995 berücksichtigt, insbesondere der Wegfall des Kinderfreibetrages, errechnet sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 3.224,00 DM. Zu Gunsten der Klägerin legt der Senat der nachfolgenden Berechnung unter 4. den zuletzt genannten Betrag zugrunde, wobei dies im Ergebnis ohne Einfluß ist; denn der Beklagte ist - wie noch im einzelnen auszuführen ist - ab 01.01.1996 auch bei einem Nettoeinkommen von 3.224,00 DM zu höheren Unterhaltsleistungen als den von ihm akzeptierten 600,00 DM nicht in der Lage.
153. Bereinigung des Einkommens des Beklagten
16a) Fahrtkosten
17An Fahrtkosten sind monatlich 154,00 DM zu berücksichtigen. Dem liegen p.a. 128 Tage x 36 km x 0,40 DM zugrunde.
18Soweit der Beklagte monatlich 207,00 DM ansetzt, geht er zum einen mit 0,50 DM/km von einem zu hohen km-Preis aus, zum anderen mit 138 Tagen von 10 Tagen zuviel:
19Ein Vergleich seiner mit der Berufungsbegründung vorgelegten Aufstellung über Fahrten zur Arbeit (167 GA) mit seiner Reisekostenabrechnung (187 ff. GA) ergibt, daß er an 10 Tagen Fahrten zur Arbeitsstelle angegeben hat, an denen er laut Reisekostenabrechnung auswärts unterwegs war. Dieser Widerspruch geht zu seinen Lasten.
20b)
21Die Kreditrate von monatlich 323,28 DM, gerundet 324,00 DM bei der Kreissparkasse K. ist unstreitig, ebenso die monatliche Rate von 676,00 DM betreffend die Abzahlung des O.-Pkw. Soweit die Klägerin bezüglich der Ratenhöhe eine Herabsetzung fordert, steht dem entgegen, daß diese Raten schon über Jahre - seit 1992 und 1993 - eheprägend waren; ihre Laufzeit endet in beiden Fällen im Juli 1997.
22c)
23Nicht zu berücksichtigen ist die Rückführung des Negativsaldos auf dem Girokonto des Beklagten (Rückzahlung von ca. 2.800,00 DM in 1995). Der Beklagte hat weder dargetan, daß die Klägerin - von dieser bestritten - den Sollstand zum 30.02.1995 von 3.700,22 DM - so das Schreiben der Kreissparkasse vom 28.09.1995 (91 GA) - mitverursacht hat, noch, daß mit dem Betrag notwendige Ausgaben getätigt worden sind. Wie sich aus dem genannten Schreiben der Kreissparkasse ergibt, war der Kontostand zum 31.01.1995 plus 4.644,00 DM und trat ein Sollsaldo erstmals am 14.02.1995 auf. Mitte Februar 1995 aber haben sich die Parteien unstreitig bereits getrennt, und zwar auch räumlich. Ebenso unstreitig ist, daß die Klägerin schon seit Jahren Abhebungen nur mit der EC-Karte des Beklagten getätigt hat, weil sie die Geheimnummer ihrer eigenen Karte vergessen hatte. Davon, daß sie auch nach der Trennung der Parteien noch mit Hilfe der EC-Karte des Beklagten Geld abgehoben hat, ist vom Beklagten weder so vorgetragen worden noch sonst hinreichend substantiiert.
24d)
25Nicht zu berücksichtigen ist auch die vom Beklagten in Höhe von 85,00 DM monatlich geltend gemachte Rate, die nach seinen - von der Klägerin bestrittenen - Angaben den Kauf von Computerteilen beim O.-V. betrifft. Der Beklagte hat weder substantiiert zur Höhe der "ca. 1990" eingegangenen Verbindlichkeit vorgetragen, noch dazu, wieviel wann zurückgezahlt worden ist. Aus dem Schreiben des Inkasso-Dienstes vom 23.10.1995 (155 GA) geht hervor, daß jedenfalls bis dahin eine Zahlung der vereinbarten Raten von 85,00 DM nicht eingegangen ist.
26e)
27Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist die in Höhe von 46,00 DM monatlich geltend gemachte Rate für die Bezahlung eines B.-Lexikons. Zwar ist die Anschaffung während des Zusammenlebens der Parteien unstreitig; nach eigenen Angaben hat der Beklagte aber zeitweilig mit der Rückzahlung ausgesetzt, so daß nicht ersichtlich ist, wieviel monatlich im Jahresdurchschnitt zurückgezahlt worden ist. Im übrigen dürfte die Durchschnittsbelastung infolge der teilweisen Nichtbezahlung so gering geworden sein, daß sie dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen und von dem dafür zur Verfügung stehenden Betrag aufzubringen ist.
28f)
29Für die Anschaffung notwendigen Hausrates nach Trennung einschließlich der Leasingkosten für ein Fernsehgerät ist eine monatliche Rate von 250,00 DM zu akzeptieren.
30Geltend gemacht sind vom Beklagten monatliche Raten von 500,00 DM für Hausratsanschaffung (Waschmaschine zu 2.199,00 DM, Trockner zu 1.549,00 DM, Staubsauger zu 549,00 DM, Mikrowelle zu 648,00 DM) sowie Raten von 151,32 DM bis 7/95 einschließlich plus einer sodann in Höhe von 900,00 DM gezahlten Ablösesumme für ein während des Zusammenlebens geleastes Fernsehgerät.
31Was die Leasingkosten anlangt, so sind diese grundsätzlich zu berücksichtigen, da sie aus der Zeit des Zusammenlebens rühren und die Klägerin die zwei weiteren im Haushalt vorhandenen Fernsehgeräte bei der Trennung mitgenommen hat. Unklar und streitig sind indessen die vom Beklagten nach Trennung darauf geleisteten Zahlungen. Belegt sind im Jahre 1995 lediglich für die Zeit von 6 bis 11/95 je 500,00 DM monatlich (Hülle Bl. 250). Mit diesem Betrag sind indessen zugleich die nach Trennung bei derselben Firma, der Firma N., angeschafften Haushaltsgeräte abbezahlt worden. Von diesen Anschaffungen ist der Trockner als für einen Einpersonenhaushalt nicht notwendig anzusehen; die Anschaffungskosten für die übrigen Geräte, insbesondere für die Waschmaschine, sind angesichts der engen finanziellen Verhältnisse als zu aufwendig einzustufen. Unter Berücksichtigung dessen erscheint als monatliche Rate zur Abtragung dieser Schulden ein Betrag von 250,00 DM angemessen.
32g)
33Für die Nachzahlung von Mietnebenkosten in Höhe insgesamt 1.090,19 DM für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.03.1995 - also im wesentlichen während des Zusammenlebens der Parteien - sind im Jahre 1995 monatlich 63,00 DM vom Einkommen des Beklagten abzusetzen. Der Beklagte hat insoweit Bankunterlagen über die Rückzahlung von insgesamt 800,00 DM vorgelegt, davon 700,00 DM in 1995 (Bl. 154 und Hülle Bl. 250), die von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen sind. Die Rückzahlung in 1995 macht auf 12 Monate verteilt gerundet einen Betrag von 63,00 DM aus; der verbleibende Restbetrag ist im Jahre 1996 zu berücksichtigen, wobei es darauf im Ergebnis nicht mehr ankommt.
34h)
35Nicht zu berücksichtigen sind schließlich - dem Amtsgericht folgend - die vom Beklagten angegebenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
36Die im vorliegenden Unterhaltsverfahren entstandenen Anwaltskosten sind nicht berücksichtigungsfähig. Abgesehen davon sind Zahlungen darauf weder vorgetragen noch belegt. Dasselbe gilt für die zwei dem Beklagten vom Amtsgericht im vorliegenden Verfahren auferlegten PKH-Raten von je 450,00 DM (Beschluß vom 09.08.1995, 83 GA; weitere Raten sind durch Verfügung vom 01.12.1995 vorläufig aufgehoben, 115 GA).
37i)
38Soweit der Beklagte dem Unterhaltsbegehren der Klägerin entgegenhält, sie habe den Kauf von Möbeln, die bei Trennung bestellt, aber noch nicht geliefert waren, stornieren müssen, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, denen der Senat sich anschließt. Darüber hinaus ginge es insoweit nur um einen Schadensersatzanspruch des Beklagten, mit dem er gegen die hier geltend gemachten Unterhaltsansprüche nicht aufrechnen kann, §§ 394 BGB, 850 b ZPO.
394. Abrechnung
401995:
414.038,00 DM Nettoeinkommen des Beklagten
42- 154,00 DM Fahrtkosten
43- 324,00 DM Rate Kreissparkasse
44- 676,00 DM Pkw-Rate
45- 250,00 DM Rate für Hausratanschaffung und TV-Kosten
46- 63,00 DM Mietnebenkosten
472.571,00 DM bereinigtes Nettoeinkommen.
48Danach hat der Beklagte nach der für 1995 geltenden Düsseldorfer Tabelle Kindesunterhalt nach der 2. Einkommensgruppe (2.300,00 bis 2.600,00) zu zahlen, d.h. für D. in Höhe von 375,00 DM und für S. in Höhe von 310,00 DM. Da die Auszahlung des Kindergeldes für 1995 nach wie vor ungeklärt ist, kann ein Ausgleich des Kindergeldes durch anteilige Zu- oder Abrechnung nicht erfolgen und hat zwischen den Parteien stattzufinden.
49Nach Abzug des Kindesunterhaltes verbleibt ein Betrag von 1.886,00 DM. Dieser liegt um 586,00 DM über dem für 1995 geltenden notwendigen Selbstbehalt von 1.300,00 DM, so daß für Trennungsunterhalt ein Betrag von 586,00 DM zur Verfügung steht. Da der Beklagte die Zahlung von Kindesunterhalt der von Trennungsunterhalt voranstellt, bedarf es keiner Mangelfallberechnung. Das ist auch für die Klägerin nicht von Nachteil, da diese mit den Kindern "aus einem Topf" wirtschaftet.
50Eine Erhöhung des notwendigen Selbstehaltes wegen höherer Mietaufwendungen des Beklagten als im Selbstbehalt mit 515,00 DM enthalten kommt nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte seit seinem Umzug nach K. monatliche Mietkosten von 815,00 DM. Indessen ist von ihm nicht dargelegt, daß dieser Mietaufwand für eine Person erforderlich ist, dies unter Berücksichtigung, daß der Beklagte angesichts der insgesamt engen finanziellen Verhältnisse im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen zu sparsamer Lebensführung gehalten ist, wie bereits oben bei den Anschaffungskosten erörtert. Damit kommt es nicht auf die von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nochmals - jetzt unter Beweisantritt - aufgestellte Behauptung an, der Beklagte bewohne die K.er Wohnung nicht allein, sondern mit seiner neuen spanischen Lebensgefährtin.
511996:
523.224,00 DM Nettoeinkommen des Beklagten
53- 154,00 DM Fahrtkosten
54- 324,00 DM Rate Kreissparkasse
55- 676,00 DM Pkw-Rate
56- 250,00 DM Rate für Hausratanschaffung und TV-Kosten
571.820,00 DM bereinigtes Einkommen des Beklagten.
58Dieser Betrag übersteigt den ab 01.01.1996 geltenden Selbstbehalt von 1.500,00 DM für Berufstätige nur um 320,00 DM, wobei noch nicht die restlichen in 1996 zu zahlenden Mietnebenkosten berücksichtigt sind, worauf es aber im Ergebnis nicht ankommt, da sich der Beklagte nur gegen eine Verurteilung über 600,00 DM wehrt. Diese 600,00 DM sind anteilig auf die Kinder nach der Einkommensgruppe 1 der neuen Düsseldorfer Tabelle und der entsprechenden Altersgruppe aufzuteilen, was für D. einen Betrag von 329,00 DM und für S. einen Betrag von 271,00 DM ergibt. Die Anrechnung von Kindergeld, welches die Klägerin ab Januar 1996 erhält, findet hier auch nicht teilweise statt. Vielmehr hat der Beklagte der Klägerin, der er mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen kann, das Kindergeld in vollem Umfange zu belassen. Die Zahlung von Trennungsunterhalt scheidet mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten ab 01.01.1996 ganz aus, so daß die Berufung des Beklagten ab diesem Zeitpunkt vollen Erfolg hat.
59Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
60Streitwert für das Berufungsverfahren:
618 x (1.148,57 + 450,00 + 370,00) = 15.748,56 DM
624 x (1.148,57 + 450,00 + 370,00 - 600,00) = 5.474,28 DM
6321.222,84 DM
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 91 BSHG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben 1x
- §§ 1361, 1601 ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung 1x
- ZPO § 850b Bedingt pfändbare Bezüge 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x