Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 WX 86/96

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. März 1996

- 29 T 100/95 - und des Amtsgerichts Köln vom 30. März 1995 - 202 II 116/94 - teilweise abge­ändert und wie folgt neu gefaßt:

a) Der am 26. April 1994 gefaßte Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 5a - Entlastung der J. GmbH als Verwalterin für das Geschäftsjahr 1993 - wird für ungültig er­klärt, soweit der Verwalterin Entlastung er­teilt worden ist für die durch Einholung vollständiger Grundbuchauszüge entstandenen Aus­gaben, die als "sonstige Eigentümernebenkosten* in die Jahresabrechnung 1993 eingestellt worden sind.

b) Der am 26. April 1994 gefaßte Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 9 c a

- Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 90.000,-- DM zur Finanzierung der Schadenser­satzzahlungen an die Fa. B. sowie noch offener Verfahrenskosten - wird für ungültig erklärt.

c) Soweit der Antragsteller begehrt, die am 26. April 1994 gefaßten Beschlüsse der Woh­nungseigentümerversammlung zu TOP 4 - Geneh­migung der Jahresabrechnung 1993 einschließ­lich der Einzelabrechnüngen - und zu TOP 5a - Entlastung der J. GmbH als Verwalterin für das Geschäftsjahr 1993 - deshalb für ungül­tig zu erklären, weil in die Jahresabrechnung 1993 Kosten für die Reparatur der Gegensprech­anlage und Kosten der Müllabfuhr eingestellt und umgelegt worden sind, wird der die soforti­ge Beschwerde zurückweisende Beschluß des Land­gerichts aufgehoben.

Insoweit wird das Verfahren zur erneuten Behand­lung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwer­de des Antragstellers zurückgewiesen.

Seine Anschlußbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

3. Die sofortige weitere Beschwerde der Antrags­gegner wird zurückgewiesen.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter Zurückwei­sung der Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers auf 310.424,-- DM festgesetzt.


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