Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 24/97
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsgegner die Bewerbung des von ihm herausgegebenen "Handbuch für Selbständige und Unternehmer" unter Verwendung des angegriffenen, im Original in Hülle Bl.8 befindlichen Werbebriefumschlages, der Bestandteil der Einstweiligen Verfügung ist, untersagt.
4Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des dieser Entscheidung des Landgerichts zugrundeliegenden Antrags. Dieser ist, insbesondere durch die konkrete Bezugnahme auf den angegriffenen Umschlag entgegen den in erster Instanz von dem Antragsgegner geäußerten Zweifeln hinreichend bestimmt und die sich aus § 25 UWG ergebende Vermutung der Dringlichkeit ist, was der Antragsgegner im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede stellt, durch das Verhalten der Antragstellerin nicht widerlegt. Diese erfüllt schließlich die Anforderungen des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG an die Antragsbefugnis.
5Der Unterlassungsantrag ist aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, auf die gem. § 543 Abs.1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gemäß §§ 1,13 Abs.2 Ziff.2 UWG auch begründet.
6Es liegt aus den von dem Landgericht auf den Seiten 8 f seiner Entscheidung im einzelnen dargelegten Gründen ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Angstwerbung vor. Der Empfänger wird durch den Text verängstigt und eingeschüchtert und veranlaßt, sich dem Angebot des Antragsgegner in der Annahme zuzuwenden, so einen Ausweg aus der bedrohlichen Lage zu finden. Damit schafft der Antragsgegner eine Situation, in der der Empfänger des Werbeschreibens seine Entscheidung über das Angebot nicht mehr sachlich, sondern - wenn auch möglicherweise teilweise unterschwellig - aus Verängstigung trifft. Es handelt sich damit um ein unlauteres Verhalten, das als sittenwidrige Angstwerbung (vgl. dazu näher Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG RZ 176 a m.w.N.) zu untersagen ist. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Antragsgegner - wie er meint - dem Empfänger mit der Werbesendung eine "Vermeidungsstrategie" anbietet. Im Gegenteil belegt dieses Konzept gerade, daß er eben die zu diesem Zweck zunächst geschürte Angst ausnutzt, um sein Produkt zu bewerben. Schließlich ändert das dem Empfänger zugesagte Recht, das Handbuch 6 Wochen kostenlos zu testen, nichts daran, daß die angegriffene Werbung für dieses Produkt aus den vorstehenden Gründen als sittenwidrige "Angstwerbung" unlauter ist.
7Im übrigen ist der Unlauterkeitsvorwurf auch dadurch begründet, daß die - von dem Landgericht ebenfalls im Einzelnen dargelegte - Gefahr besteht, daß Unbefugte den Umschlag sehen und annehmen, der Empfänger gehöre zu dem Kreis derer, die bereits in wirtschaftliche Bedrängnis geraten seien. Dies liegt zumindest hinsichtlich der Mitarbeiter der Betriebsinhaber sogar nahe, die im übrigen entgegen der Behauptung des Antragsgegners keineswegs immer über die wirtschaftliche Situation ihres Arbeitgebers informiert sind.
8Schließlich ist die Aussendung des Werbeschreibens auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß die Schreiben nicht regional begrenzt und in einer erheblichen Anzahl versendet worden sind.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
10Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
11Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 20.000 DM
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 25 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 545 Revisionsgründe 1x