Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 226/97 - 93 -
Tenor
1
G r ü n d e:
2Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (§ 242 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 20,-- DM verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht verworfen. Nach den Feststellungen war der Angeklagte sechs Jahre mit Frau R. liiert. Beide lebten im selben Haus in getrennten Wohnungen, jedoch ging jeder beim anderen ein und aus. Die Beziehung endete im April/Mai 1995, nachdem sich Frau R. einem anderen Mann, Herrn L., zugewandt hatte. Im Mai 1995 suchte der Angeklagte die Wohnung der Frau R. auf, um ihr einen entliehenen Gegenstand zurückzubringen. In der Wohnung hielt sich auch Herr L. auf. Während dieser fernsah, nahm der Angeklagte in Abwesenheit von Frau R. eine auf dem Tisch stehende offene Dose, in der eine Halskette mit Herzanhänger lag, an sich in der irrigen Meinung, es handele sich um ein Geschenk des Herrn L. an Frau R. Das geschah aus Frust und Eifersucht sowie in der Hoffnung, durch die Wegnahme der Kette Unstimmigkeiten in der sich anbahnende Beziehung zwischen Frau R. und Herrn L. stiften und so Frau R. zurückgewinnen zu können. Für den Fall, daß Frau R. zu ihm zurückfände, wollte er ihr den Schmuck zurückgeben. Frau R. hatte den Angeklagten im Lauf der Beziehung häufiger verlassen, war aber stets zu ihm zurückgekehrt. Auch als Frau R. sich Herrn L. zuwandte, hatte sie dem Angeklagten -nach seiner Auffassung ernsthaft- bedeutet, er müsse ein Jahr auf sie warten, woraus er schloß, sie wolle mit dem neuen Mann nur spielen. Die Kette betrachtete der Angeklagte als "Symbol" und befestigte sie auf der Rückseite eines über seinem Bett hängenden Bildes, das Frau R. und ihn zeigte. Das Behältnis warf er weg. In der Folgezeit vergaß er, daß er den Schmuck noch in Besitz hatte. Erst beim Umzug des Angeklagten Ende 1995 wurde die Kette von einem Dritten, der die Herkunft kannte, entdeckt und gelangte an Frau R. zurück.
3Die Strafkammer hat eine Zueignungsabsicht des Angeklagten bejaht: Er habe sich die Entscheidung über das Ob, Wann und Wie einer Rückgabe des Schmucks angemaßt und damit eigentümerähnliche Herrschaftsmacht in Anspruch genommen. Soweit er in der Berufungsinstanz erstmals behauptet habe, daß Frau R. die Kette in jedem Fall habe zurückerhalten sollen, widerspreche das seiner früheren Einlassung und sei unglaubhaft.
4Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
5Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Freispruch des Angeklagten.
6Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich diese rechtswidrig zuzueignen (§ 242 Abs. 1 StGB).
7Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache, indem der Täter entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert dem eigenen Vermögen einverleibt, sich also wirtschaftlich an die Stelle des Eigentümers setzt (vgl. BayObLG NJW 1992, 2040; Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 242 Rn. 47 m.w.N.). Erforderlich ist daher einerseits die "Enteignung" durch Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position und andererseits die "Aneignung" durch Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder Ausnutzung des entzogenen Sachwerts (vgl. BGH NStZ 1981, 63). Beschränkt sich dagegen die Absicht des Täters bei fehlendem Aneignungswillen darauf, den Berechtigten seiner tatsächlichen Verfügungsmacht über die Sache zu entkleiden, kommt nur eine -straflose- Sachentziehung in Betracht (vgl. Eser a.a.O. § 242 Rn. 55). Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Zueignung und Sachentziehung ist somit die für erstere notwendige "Aneignung". Daran fehlt es beim Durchsuchen später weggeworfener Kleidung nach Wertgegenständen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16), bei der Wegnahme von Sachen, um Sicherheiten oder ein Pfand für eine Forderung in die Hand zu bekommen (vgl. BGH NJW 1982, 2265; StV 1983, 329), bei der Wegnahme einer Sache, um deren Eigentümer zu ärgern oder zu reizen (vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1982, 810; NJW 1985, 812; BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt StV 1984, 248) oder um sie sogleich zu zerstören (vgl. BGH NJW 1977, 1460), sofern der Täter nicht gerade durch die Zerstörung der Sache ihren wirtschaftlichen Wert erlangen will (z.B. durch das Verfeuern von Brennmaterial). Zwar setzt die Zueignungsabsicht nicht den Willen des Täters voraus, die Sache dauernd im eigenen Vermögen zu belassen; eine (lediglich) vorübergehende Beherrschung durch ihn kann ausreichen (vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1982, 810). Jedoch ist seine Absicht nicht auf Zueignung gerichtet, wenn er an der Sache als solcher kein Interesse hat, es ihm vielmehr allein darum geht, durch ihren Entzug in irgendeiner Form auf den Eigentümer oder einen Dritten einzuwirken. Entscheidend ist dabei, welche Vorstellung der Täter zur Zeit der Wegnahme hatte.
8Nach diesen Grundsätzen läßt das Urteil nicht erkennen, daß der Angeklagte bei Wegnahme der Halskette Zueignungsabsicht hatte. Für das Behältnis, das er den Feststellungen zufolge alsbald weggeworfen hat, gilt das erst recht. Nach seiner unwiderlegten Einlassung ist der Angeklagte, als er die Kette an sich brachte, von der Vorstellung ausgegangen, durch die Wegnahme dieses Gegenstands, den er für ein Geschenk des Herrn L. an Frau R. hielt, Streit in die sich anbahnende Beziehung zwischen beiden hineintragen und dadurch die Rückkehr der Frau R., die dann sogleich die Kette zurückerhalten sollte, beschleunigen zu können. Daher ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die Zeitspanne, für die er im Besitz der Kette bleiben wollte, von vornherein nur als kurzes Intermezzo betrachtet hat, das nach seinem Plan in absehbarer Zeit durch die Rückgabe der Kette an die zu ihm zurückgekehrte Frau R. beendet werden sollte. Die Hoffnung des Angeklagten auf einen Sinneswandel der Frau R. war aus seiner Sicht durchaus realistisch, nachdem sie selbst ihn aufgefordert hatte, maximal ein Jahr auf sie zu "warten". Unter diesen Umständen ist nicht von der Hand zu weisen, daß die vom Angeklagten inszenierte Wegnahme allein auf Sachentziehung gerichtet war, nicht aber auf eine Zueignung der Kette. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer abweichend von seiner Einlassung im Berufungsrechtszug die Kette nur habe herausgeben wollen, falls Frau R. zu ihm zurückfinde. Selbst wenn das zutrifft, kommt es für die subjektive Tatseite nicht darauf an, wie ein objektiver Beobachter die Wahrscheinlichkeit eines Bedingungseintritts eingeschätzt hätte, sondern allein darauf, welche Entwicklung sich der Angeklagte bei der Wegnahme vorgestellt hat. Sofern er aus seiner Sicht angenommen hat, daß die Bedingung für eine Rückgabe der Kette an Frau R. binnen kurzem erfüllt sein werde, stellt sich die Wegnahme als bloße Sachentziehung dar, mag sich auch die zum damaligen Zeitpunkt gehegte Erwartung über die Rückkehr von Frau R. letztlich nicht realisiert haben. Daß der Angeklagte sich eine Entwicklung, wonach Frau R. alsbald zu ihm zurückkehren und die Kette wiederbekommen werde, vorgestellt hat, ist hiernach nicht zu widerlegen. Gegen die Auffassung, er habe die Kette für den Fall eines endgültigen Bruchs mit Frau R. auf Dauer als Andenken besitzen wollen, spricht überdies, daß der Angeklagte glaubte, es handele sich um ein Geschenk des Herrn L. Es ist wenig wahrscheinlich, daß der Angeklagte ausgerechnet einen Gegenstand, der ihn ständig an den Bruch der Beziehung zwischen ihm und Frau R. erinnern mußte, als Andenken an die gemeinsam verbrachte Zeit für sich behalten wollte. Abgesehen davon hat das Landgericht festgestellt, mitbestimmende Motive für die Wegnahme seien "Frust" und "Eifersucht" des Angeklagten gewesen sowie die daraus resultierende Erwägung, weil Frau R. eine von ihm geschenkte Kette nicht benutze, solle sie auch die des Herrn L. nicht tragen können. Diese Motivlage macht ebenfalls deutlich, daß es dem Angeklagten in keiner Weise um das Schmuckstück selbst und dessen wirtschaftlichen Wert ging, sondern ausschließlich darum, sich durch die Sachentziehung an Frau R. zu rächen. Anschließend hat er das Schmuckstück hinter einem Bild verborgen und es dort vergessen. Daraus wird erkennbar, daß dem Angeklagten von Anfang an nicht daran gelegen war, wie ein Eigentümer aufzutreten. Das Verbergen der Kette an einem Ort, wo sie weder sichtbar war noch irgendeinen Nutzen hatte und alsbald dem Vergessen anheimfiel, gleicht insgesamt eher deren Vernichtung als der Anmaßung eigentümerähnlicher Herrschaftsmacht.
9Nach allem kann nicht ausgeschlossen werden, daß es dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Wegnahme an einer Zueignungsabsicht im Sinne von § 242 StGB fehlte.
10Da nicht zu erwarten ist, daß sich in einer neuen Verhandlung noch weitere Umstände herausstellen, die geeignet sind, eine Zueignungsabsicht zu belegen, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache. Deshalb ist der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO berechtigt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar auf Freispruch zu erkennen (vgl. BGH NJW 1993, 2451; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 354 Rn. 3 m.w.N.). Zwar kann darin, daß eine dem Eigentümer zunächst ohne Zueignungsabsicht entzogene Sache später trotz inzwischen hervorgetretenen Zueignungswillens nicht zurückgegeben wird, eine Unterschlagung (§ 246 StGB) liegen. Eine Verurteilung wegen Unterschlagung statt des Schuldspruchs gemäß § 242 StGB kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung "vergessen" hatte, daß die Frau R. weggenommene Halskette noch in seinem Besitz war. Der fortwährende Besitz der Kette auch nach dem Wegzug von Frau R. stellt daher keine Bestätigung des Zueignungswillens dar.
11Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 467 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- NJW 1992, 2040 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1981, 63 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1976, 16 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1982, 2265 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1983, 329 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1982, 810 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 1985, 812 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1984, 248 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1977, 1460 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 242 Diebstahl 2x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
- NJW 1993, 2451 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 246 Unterschlagung 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x