Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 222/96
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.10.1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 188/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.117,61 DM nebst 8,75 % Zinsen seit dem 22.04.1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz tragen die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 43 % und der Beklagten zu 57 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
4I.
5Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der von der Beklagten erteilten vorläufigen Deckungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 II e AKB ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 56.117,61 DM für den PKW Mercedes 500 SE, amtliches Kennzeichen XX - XX XXX wegen des Unfalls vom 08.10.1993 zu.
6Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Klage nicht schon daran, daß die Klägerin die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG versäumt hat. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs gerichtlich geltend gemacht wird. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, daß ihr Ablehnungsschreiben vom 11.11.1993 dem Versicherungsnehmer, nämlich der Firma G Haus- und Grundstücksverwertungs-GmbH (im folgenden: Firma G) am 13.11.1993 zugegangen ist, liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 VVG nicht vor, weil die Klägerin den Anspruch auf die Versicherungsleistung rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht hat. Der Antrag der Klägerin auf Erlaß eines Mahnbescheids ist am 10.05.1994 bei Gericht eingegangen und der Mahnbescheid wurde alsbald, nämlich am 16.05.1994 zugestellt. Mit dem Eingang des Mahnbescheids ist die 6monatige Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt (§ 693 Abs. 2 ZPO).
7Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Versicherungsleistung für den PKW Mercedes 500 SE, amtliches Kennzeichen XX - XX XXX aktiv legitimiert, da sie als Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs aus der von der Beklagten erteilten vorläufigen Deckungszusage anspruchsberechtigt ist.
8Ausweislich des von der Beklagten ausgefertigten Versicherungsscheins vom 13.10.1993 ist dem Versicherungsnehmer, der Firma G der Vollkaskoversicherungsschutz für die Zeit ab 22.04.1993 zugesagt worden. Zwar ist durch die Erteilung des Versicherungsscheins an den Versicherungsnehmer ein wirksamer Versicherungsvertrag schon deswegen nicht zustande gekommen, weil die Beklagte das unstreitig bereits im April 1993 abgegebene Angebot des Versicherungsnehmers auf Abschluß eines Vollkaskoversicherungsvertrages nicht innerhalb der Annahmefrist von 1 Monat angenommen hat. Die erst im Oktober 1993 seitens der Beklagten erklärte Vertragsannahme stellt gemäß § 150 Abs. 1 BGB vielmehr ein neues Angebot dar, welches der Versicherungsnehmer, etwa konkludent durch Einzahlung der Erstprämie, jedoch nicht angenommen hat. Die Erklärung der Beklagten im Versicherungsschein vom 13.10.1993, wonach ein Vollkasko-Versicherungsschutz für die Zeit ab 22.04.1993 zugesagt wurde, beinhaltete jedoch eine vorläufige Deckungszusage im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 AKB (vgl. auch den jetzt mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.1997 vorgelegten Versicherungsantrag vom 7.4.1993).
9Da der beabsichtigte Versicherungsvertrag auf Abschluß einer originären Fremdversicherung im Sinne der §§ 74 ff VVG zugunsten der Klägerin als Sicherungseigentümerin des PKW gerichtet war, ist die Klägerin aus der vorläufigen Deckungszusage der Beklagten materiell rechtlich berechtigt. Die Vollkaskoversicherung ist eine Sachversicherung, welche das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs deckt, so daß gemäß § 80 Abs. 2 VVG die auf den Vertragsschluß gerichteten Vertragserklärungen der Parteien nach der Verkehrssitte dahin aufzufassen sind, daß die Interessen versichert werden sollen, die nach der objektiven Rechtslage als Gegenstand der Versicherung in Betracht kommen (BGH r+s 1988, 255). Dies waren vorliegend die Interessen der Klägerin als Sicherungseigentümerin des PKW. Die vorläufige Deckungszusage hat den selben Inhalt wie der beabsichtigte Hauptvertrag (Stiefel/Hofmann: Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage § 1 AKB Rn. 69), so daß sich auch diese auf das Interesse der Klägerin als Sicherungseigentümerin bezieht.
10Da der von der Beklagten für die Zeit ab 22.04.1993 zugesagte Versicherungsschutz somit von Anfang an das Interesse der Klägerin als Sicherungseigentümerin betraf, ist die Klägerin aktiv legitimiert und kommt es entgegen der Auffassung der Parteien nicht mehr auf die Frage an, ob der Antrag des Versicherungsnehmers vom 26.03.1993 auf Erteilung eines Sicherungsscheins zugunsten der Klägerin von der Beklagten abgelehnt worden ist oder ob das langfristige Schweigen der Beklagten auf diesen Antrag entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln NJW 1966, 1817 als Annahmeerklärung zu werten ist. Denn lediglich für den Fall, daß eine bestehende Eigenversicherung des Versicherungsnehmers in eine Fremdversicherung zugunsten des Kreditgebers umgewandelt werden soll, entsteht die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherer und dem Kreditgeber als Versichertem in der Regel erst durch die Zusendung des Sicherungsscheins an den Versicherten (BGHZ 40, 297, 303, BGH Versicherungsrecht 1979, 176, OLG Bamberg Versicherungsrecht 1981, 1049). Vorliegend handelte es sich aber nicht um eine Umwandlung von einer Eigenversicherung in eine Fremdversicherung, sondern um eine originäre Fremdversicherung zugunsten des Sicherungseigentümers. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, daß der beabsichtigte Versicherungsvertrag Nr. ####1 für das streitbefangene Fahrzeug XX - XX XXX unstreitig ein Ersatzvertrag für den zwischen der Beklagten und der Firma G bereits bestehenden Versicherungsvertrag Nr. ####2 war. Die Firma G hatte für den von ihr erworbenen streitgegenständlichen PKW erstmals Versicherungsschutz beantragt. Wird das versicherte KFZ im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages ausgewechselt, so liegt ein neuer Versicherungsvertrag vor (Prölss/Martin: Versicherungsvertragsgesetz, 25. Auflage, § 38 VVG Anmerkung 1 c), so daß mit diesem neuen Vertrag bzw. der vorläufigen Deckungszusage von Anfang an das Interesse der Klägerin als Sicherungseigentümerin versichert worden ist.
11Bei dieser Sachlage bedarf es somit auch nicht der Entscheidung, ob die in dem Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Firma G enthaltene Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin gemäß § 3 Nr. 4 AKB unwirksam ist oder ob die Abtretung seitens der Beklagten konkludent genehmigt worden ist.
12Die Klägerin ist gegenüber der Beklagten gemäß § 75 Abs. 1 VVG in vollem Umfang Anspruchsberechtigte der Versicherungsleistung. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob und in welcher Höhe die Firma G das von der Klägerin für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewährte Darlehen zurückbezahlt hat, ist lediglich für das Innenverhältnis der Klägerin zur Firma G erheblich. Soweit die Firma G die Darlehensrestschuld getilgt haben sollte, ist die Klägerin zur Auskehrung der Versicherungsleistung an diese verpflichtet. Gegenüber der Beklagten ist die Klägerin dagegen in vollem Umfang anspruchsberechtigt.
13Die Klägerin ist als Fremdversicherte nicht nur materiell rechtliche Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung der Versicherungssumme, sondern auch verfügungsbefugt. Zwar steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 3 Abs. 2 AKB grundsätzlich nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu. Gleichwohl kann sich die Beklagte nicht auf eine fehlende Einziehungs- und Prozeßführungsbefugnis der Klägerin berufen. Der von dem Versicherer erhobene Einwand der fehlenden Einziehungs- und Prozeßführungsbefugnis des Versicherten ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer sich nach der Deckungsablehnung seitens der Versicherung ohne anerkennenswerten Grund weigert, Versicherungsansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen, denn in einem solchen Fall wäre der Versicherte anderenfalls gehindert, seinen Anspruch durchzusetzen (BGH r+s 1995, 117, BGH Versicherungsrecht 1983, 823, OLG Frankfurt Versicherungsrecht 1993, 1517, OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 1995, 1352, Prölss/Martin, § 75 VVG Anmerkung 3 c sowie § 3 AKB Anmerkung 2). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, da der Versicherungsnehmer, die Firma G, bereits nicht mehr existent, sondern aufgelöst ist und die Versicherungsforderung auch erkennbar nicht mehr verfolgen will.
14Ein eintrittspflichtiger Versicherungsfall nach § 12 Abs. 1 II e AKB liegt vor.
15Die Klägerin hat schlüssig dargelegt und durch Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen L vom 15.10.1993 auch bewiesen, daß die geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug XX - XX XXX durch einen Unfall im Sinne des § 12 Abs. 1 II e AKB entstanden sind.
16Zwar hat die Klägerin keine Angaben zum Hergang des Unfalles unterbreitet, da sie als bloße Sicherungseigentümerin insoweit auch nicht informiert ist. Für die Annahme eines Unfallschadens im Sinne der genannten Vorschrift reicht jedoch unter den hier vorliegenden Umständen die Feststellung aus, daß die vorhandenen Schäden nach ihrer Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall, nämlich einem unmittelbar von außen her plötzlich und mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis beruhen können (BGH Versicherungsrecht 1964, 131, 134, OLG Hamm ZfS 1995, 222, Prölss/Martin, § 12 AKB, Anmerkung 6 a). Diese Feststellung kann vorliegend getroffen werden, denn nach dem vom Sachverständigen L nach Besichtigung des Fahrzeugs ermittelten Schadensbild hat das Fahrzeug durch einen Anstoß im vorderen und vorderen rechten Teil die im Gutachten näher aufgeführten Schäden erhalten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen L sind die im Gutachten aufgeführten Maßnahmen und Kosten zur Beseitigung dieses Anstoßschadens erforderlich, so daß davon auszugehen ist, daß die mit der Klage geltend gemachten Schäden durch einen Unfall im Sinne des § 12 Abs. 1 II e AKB bedingt sind. Da die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses nicht zum Unfallbegriff gehört und auch ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers die Annahme eines Unfalls nicht hindert, sind weitere Darlegungen zum Unfallhergang nicht erforderlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Klägerin Angaben zum Unfallhergang nicht möglich sind, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht in ihrem Besitz, sondern im Besitz der Firma G war und die Klägerin seitens der Firma G, die nicht mehr existent ist, über den Unfallhergang nicht unterrichtet worden ist. Die fehlende oder unzureichende Darlegung des Unfallgeschehens hindert somit nicht die Annahme einer schlüssigen Anspruchsbegründung, sondern kann vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB, § 7 V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG relevant sein und zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Auf Leistungsfreiheit wegen fehlender Darlegung des Unfallhergangs hat sich die Beklagte aber auch nach der Erörterung dieser Frage im Termin vom 17.06.1997 nicht berufen; auch ihr nicht nachgelassener Schriftsatz vom 30.6.1997 enthält nicht den Einwand der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung ist auch nicht von Amts wegen zu beachten, da es zur Disposition des Versicherers steht, ob er von diesem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht (BGH Versicherungsrecht 1990, 384).
17Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf einen rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB wegen fehlender Zahlung der Erstprämie seitens des Versicherungsnehmers.
18Die vorläufige Deckung tritt nach dieser Vorschrift rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen durch Zahlung der Erstprämie eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Selbst wenn die Firma G die Prämie nicht bezahlt haben sollte, ist die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Zwar könnte sie den Einwand der fehlenden Zahlung der Erstprämie auch der Klägerin als Versichertem entgegenhalten. Es fehlt jedoch bereits an einer ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers seitens des Versicherers über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung. Wegen der einschneidenden Rechtsfolge des rückwirkenden Wegfalls des Versicherungsschutzes ist eine Belehrung des Versicherungsnehmers darüber erforderlich, daß bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist die Nachholung der Zahlung geeignet ist, den Versicherungsschutz auch rückwirkend zu erhalten (OLG Köln r+s 1996, 388, OLG Hamm r+s 1995, 403). Die von der Beklagten im Versicherungsschein vom 13.10.1993 erteilte Belehrung ist unzureichend, da der Versicherungsnehmer nicht darauf hingewiesen wird, daß der Versicherungsschutz bei verspäteter Zahlung des Erstbeitrags nur dann entfällt, wenn die Verspätung vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist und weil auch die Belehrung fehlt, daß bei unverschuldeter Versäumung der Frist auch eine nachträgliche Zahlung zur Erhaltung des vollen Versicherungsschutzes genügt.
19Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB sind auch deswegen nicht erfüllt, weil die Beklagte keinen Beweis für den von der Klägerin bestrittenen Zugang des Versicherungsscheins vom 13.10.1993 bei der Firma G angetreten hat. Der Zugang der Police an den Versicherungsnehmer, welchen die Klägerin bereits in der ersten Instanz sowie in der Berufungsbegründung bestritten hat, ist Voraussetzung für den Beginn der Zahlungsfrist und somit für die Fälligkeit der Erstprämie. Die insoweit beweispflichtige Beklagte hat zwar einen Zeugen für die Zuleitung des Versicherungsscheins an die Post benannt, aber keinen Zeugen für den Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer. Beweiserleichterungen kommen dem Versicherer für den Zugang des Versicherungsscheins nicht zugute. Insbesondere kann er sich nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen, daß Postsendungen nach einer bestimmten Frist den Empfänger zu erreichen pflegen (BGH r+s 1996, 87, OLG Hamm r+s 1996, 164). Selbst wenn der von der Beklagten benannte Zeuge bestätigen würde, daß der Versicherungsschein mit der Post abgeschickt worden sei, so wäre damit nicht der Zugang bei der Firma G bewiesen. Für den Zugang der Police ist die Beklagte somit beweisfällig.
20Darüber hinaus scheidet eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen fehlender Zahlung der Erstprämie für den PKW XX - XX XXX auch deswegen aus, weil der Unfall vom 08.10.1993 zum Zeitpunkt der behaupteten Anforderung der Erstprämie mit Versicherungsschein vom 13.10.1993 schon eingetreten war. Ist während der Zeit des vorläufigen Deckungsschutzes und vor Ablauf der Zahlungsfrist von 14 Tagen ein ersatzfähiger Kaskoschaden eingetreten und gemeldet worden, besteht für den Versicherer zwischen seinem Anspruch auf die Erstprämie und dem Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Kaskoentschädigung eine Verrechnungsmöglichkeit. In diesem Fall muß der Versicherer nach Treu und Glauben die Verrechnung vornehmen und ist nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Leistungsfreiheit wegen Prämienverzuges zu berufen (BGH Versicherungsrecht 1985, 877; OLG Hamm r+s 1996, 164). So liegt der Fall hier. Somit kann sich die Beklagte weder gegenüber der Firma G noch gegenüber der Klägerin auf Leistungsfreiheit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB wegen Prämienverzuges berufen.
21Die Beklagte ist auch nicht wegen fehlender Anzeige des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. V Ziffer 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
22Gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 1 AKB hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Versicherungsfall innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Im Hinblick auf § 33 Abs. 2 VVG bleibt die Unterlassung einer schriftlichen Anzeige aber folgenlos, wenn innerhalb der genannten Frist eine mündliche Anzeige erfolgt (Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rn. 22, Prölss/Martin, § 33 VVG, Anmerkung 8).
23Der PKW XX - XX XXX ist nach dem Unfall vom 08.10.1993 bereits innerhalb einer Woche, nämlich am 14.10.1993 vom Sachverständigen L begutachtet worden. Ausweislich des vom Sachverständigen L im Gutachten verwendeten Briefkopfes handelt es sich um einen für die Beklagte tätigen Sachverständigen, so daß die Schlußfolgerung berechtigt ist, daß zumindest eine mündliche Anzeige des Unfalls an die Beklagte innerhalb einer Woche erfolgt sein muß. Andernfalls hätte die Beklagte den Sachverständigen L nicht beauftragt. Da die Begutachtung durch den hauseigenen Sachverständigen der Beklagten innerhalb einer Woche nach dem Schadensereignis eine rechtzeitige Anzeige indiziert, hätte in diesem Fall die Beklagte näher darlegen müssen, wieso gleichwohl eine rechtzeitige Anzeige gefehlt haben soll. Daran fehlt es jedoch. Das an die Beklagte gerichtete Schreiben des X B vom 07.02.1994, in welchem sich dieser als "Rechtsabteilung der Firma G" bezeichnet und dieser erklärt, er weigere sich, eine Schadensmeldung abzugeben, da er zu dem Unfall keine gesicherten Informationen habe, betrifft ausweislich dieses Schreibens einen Unfall des PKW XX - XX XXX vom 05.11.1993 und somit nicht den vorliegend streitgegenständlichen Unfall dieses Fahrzeugs vom 08.10.1993. Die Beklagte hat weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt, daß dieses Schreiben den streitbefangenen Unfall betrifft, so daß aus diesem Schreiben keine Schlüsse zum Nachteil der Klägerin gezogen werden können.
24Ist somit eine Eintrittspflicht der Beklagten für den geltend gemachten Unfallschaden des PKW XX - XX XXX zu bejahen, so besteht der Entschädigungsanspruch der Klägerin in Höhe der vom Sachverständigen L festgestellten Nettoreparaturkosten von 56.767,61 DM abzüglich der unstreitig vereinbarten Selbstbeteiligung von 650,00 DM, somit in Höhe von 56.117,61 DM. Gegen die Höhe der Reparaturkosten hat die Beklagte keine Einwände erhoben.
25Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Mehrwertsteuer für die Reparaturkosten nicht erstattungsfähig. Verlangt der Kreditgeber aus der zu seinen Gunsten bestehenden Fremdversicherung Erstattung der Reparaturkosten, so ist bei der Bemessung der Höhe der Kosten auf die Verhältnisse des Versicherten abzustellen (BGH r+s 1991, 223, Stiefel/Hofmann § 13 AKB, Rn. 52, Prölss/Martin § 13 AKB Anmerkung 1 a). Maßgebend ist somit der Steuerstatus der Klägerin und nicht derjenige der Firma G. Die Klägerin hat die Behauptung der Beklagten, daß sie - die Klägerin - vorsteuerabzugsberechtigt sei, nicht bestritten, sondern sich nur auf die Steuerverhältnisse des Versicherungsnehmers berufen, welche aber nicht maßgeblich sind. Somit ist von einer Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin auszugehen und besteht kein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer.
26II.
27Ohne Erfolg bleibt die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung in Höhe von 33.792,87 DM für den PKW Mercedes 500 E, amtliches Kennzeichen X - X XX1 wegen des Unfalls vom 18.01.1994. Insoweit hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu recht abgewiesen.
28Die Beklagte ist gemäß § 7 I Ziffer 2 Satz 1 i.V.m. § 7 V Ziffer 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung befreit, weil der Versicherungsnehmer den behaupteten Versicherungsfall des PKW X - X XX1 der Beklagten nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
29Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, wann, wo bzw. bei welcher Gelegenheit eine Schadenanzeige an die Beklagte erfolgt sein soll. Zwar trägt der Versicherer die Beweislast für den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung (OLG Köln Versicherungsrecht 1993, 310). Der dem Versicherer obliegende Negativbeweis einer fehlenden Anzeige führt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einer erhöhten Substantiierungslast des Versicherungsnehmers, was hier entsprechend auch für die Klägerin gilt. Dieser hat Zeit bzw. Ort und Gelegenheit der Schadenanzeige substantiiert darzulegen, was der Versicherer sodann zu widerlegen hat. Konkrete Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Schadenanzeige liegen aber nicht vor, so daß vom Fehlen einer ordnungsgemäßen Anzeige auszugehen ist. Anders als bei dem PKW XX - XX XXX läßt sich bei dem PKW X - X XX1 nicht aus der Begutachtung des Sachverständigen auf die Erstattung einer rechtzeitigen Anzeige schließen. Die Besichtigung des Fahrzeugs X - X XX1 durch den freien Sachverständigen T fand ausweislich dessen Gutachtens erst 10 Tage nach dem behaupteten Unfall vom 18.01.1994, nämlich am 28.01.1994 statt. Außerdem wurde das Gutachten des Sachverständigen T nach dessen ausdrücklichem Vermerk im Gutachten zur Feststellung eines Haftpflichtschadens erstattet, so daß eine ordnungsgemäße Anzeige des Kaskoversicherungsfalles hinsichtlich des PKW X - X XX1 durch das Gutachten nicht indiziert ist. Eine ordnungsgemäße Schadenanzeige liegt somit nicht vor.
30Auch die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VVG für eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung sind erfüllt. Steht eine Obliegenheitsverletzung objektiv fest, so wird nach dieser Vorschrift vermutet, daß diese vorsätzlich erfolgt ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, daß bei einer Verletzung der Schadenanzeigepflicht ohne besondere Anhaltspunkte nicht die Vorsatzvermutung zugrunde zu legen ist, weil der Versicherungsnehmer nicht durch eine fehlende Anzeige seinen Versicherungsschutz verlieren will (BGH Versicherungsrecht 1981, 321). Vorliegend ist aber jedenfalls von grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzung der Anzeigepflicht auszugehen, da die Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG insoweit nicht ausgeräumt worden ist. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit entfällt das Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß die Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles, noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG. Die Klägerin hat jedoch den ihr obliegenden Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt. Vielmehr ist davon auszugehen, daß wegen der fehlenden Schadenanzeige für die Beklagte die Feststellung der Eintrittspflicht nach Grund und Höhe beeinträchtigt ist.
31Eine Belehrung über die Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht ist nicht erforderlich. Deren Fehlen hindert die Leistungsfreiheit nicht (OLG Köln r+s 1996, 323 für das Fehlen einer Stehlgutliste).
32Die Einwendung der Leistungsfreiheit wegen fehlender Schadenanzeige kann die Beklagte auch der Klägerin als Versichertem entgegensetzen. Da die Versicherung für fremde Rechnung einen Vertrag zugunsten Dritter darstellt, gilt im Grundsatz § 334 BGB. Danach kann der Versicherer dem Versicherten grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm wegen vertragswidrigen Verhaltens des Versicherungsnehmers zustehen. Aufgrund der Versicherung für fremde Rechnung hat der Kreditgeber somit grundsätzlich keine größeren Rechte als der Versicherungsnehmer. Wenn der Versicherungsnehmer durch eine Obliegenheitsverletzung seinen Versicherungsschutzanspruch verliert, so ist der Versicherer auch gegenüber dem Kreditgeber nicht leistungspflichtig (BGH Versicherungsrecht 1967, 343, Stiefel/Hofmann § 3 AKB Rn. 93, Prölss/Martin § 15 AKB Anmerkung 2). Diese gesetzliche Ausgangsregelung kann durch die Bestimmungen des Sicherungsscheins hinsichtlich der Einwendung des Prämienverzuges des Versicherungsnehmers, der Kündigung oder der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages geändert sein (BGH Versicherungsrecht 1967, 344). Alle anderen Einwendungen wegen vertragswidrigen Verhaltens des Versicherungsnehmers, somit auch die der fehlenden Schadenanzeige, kann der Versicherer dem Versicherten entgegenhalten. Für den PKW X - X XX1 besteht somit kein Entschädigungsanspruch.
33III.
34Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 288 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat die von der Beklagten bestrittene Inanspruchnahme von Bankkredit in Höhe der Klageforderung zu einem Zinssatz von 8,75 % seit dem 22.04.1994 durch die Vorlage der Zinsbescheinigungen der Sparkasse M vom 03.09.1996 und vom 05.02.1997 bewiesen.
35IV.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
37Streitwert für das Berufungsverfahren:
3898.425,62 DM.
39Wert der Beschwer für die Klägerin:
4042.308,01 DM.
41Wert der Beschwer für die Beklagte:
4256.117,61 DM.
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