Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 107/97
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners im Berufungsverfahren glaubhaft gemacht.
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4Die beiden Anträge sind zunächst zulässig.
5Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Dabei spricht viel dafür, sie sogar als - ohne weiteres antragsbefugte - unmittelbare Verletzte anzusehen. Diese Frage kann indes offenbleiben. Denn jedenfalls liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG vor.
6Dem steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Tatsache nicht entgegen, daß dieser selbst weder Zertifizierungsstellen akkreditiert, noch selbst Zertifizierungen von Sachverständigen vornimmt. Der Antragsgegner fördert nämlich - wie noch darzustellen sein wird - durch die angegriffenen Äußerungen die gewerbliche Tätigkeit der TGA. Das reicht für die Antragsbefugnis nach § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG indes aus. Denn die TGA steht ihrerseits in einem Wettbewerbsverhältnis zu der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist zwar keine Akkreditierungsgesellschaft wie die TGA, steht aber als Zertifizierungsstelle deswegen in einem Wettbewerbsverhältnis zu dieser, weil die TGA - wenn auch auf anderer Stufe - ebenso wie die Antragstellerin sich um die Zertifizierung von Kfz-Sachverständigen bemüht. Die - wie ebenfalls noch darzustellen sein wird - unlautere Förderung der Tätigkeit der mit der Antragstellerin konkurrierenden TGA begründet vor diesem Hintergrund ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, aus dem sich die Antragsbefugnis herleitet.
7Es besteht auch der Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Anhaltspunkte, wonnach die sich aus § 25 UWG ergebende Vermutung der Dringlichkeit widerlegt sein könnte, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere besteht die Dringlichkeit für die Anträge auch in ihrer nunmehr gestellten Fassung. Diese weicht nämlich inhaltlich nicht von dem anfänglichen Begehren ab, sondern bezieht lediglich die konkrete Verletzungsform genauer in den Wortlaut der Anträge ein.
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9Es sind auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aus §§ 1 bzw.3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG glaubhaft gemacht.
10Was zunächst die mit dem Antrag zu 1) beanstandete Aussage angeht, so ist diese als herabsetzende vergleichende Werbung unlauter im Sinne des § 1 UWG.
11Vergleichende Werbung ist dann unlauter, wenn sie unter individueller Bezugnahme auf einen oder mehrere Mitbewerber und unter Herabsetzung von deren Leistung die eigene Leistung hervorhebt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., UWG, § 1 RZ 338 ff, 355 ff m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind durch die beanstandete Äußerung offenkundig erfüllt. Die TGA wird darin nämlich als einzige Akkreditierungsgesellschaft bezeichnet, die im gesetzlich nicht geregelten Bereich (nur) seriöse Zertifizierungsstellen akkreditiert. Damit wird - ohne daß die namentliche Nennung der Wettbewerber hierfür erforderlich wäre - behauptet, daß diese minderwertige Leistungen erbringen, indem sie (auch) unseriöse Zertifizierungsstellen akkreditierten. Es handelt sich dabei um eine pauschale Herabsetzung sämtlicher Mitbewerber, die diese schon deswegen nicht hinnehmen müssen, weil der Vorwurf der Unseriösität eine reine Abwertung darstellt und keine tatsächliche Substanz enthält, deren Rechtfertigung überprüfbar wäre.
12Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die von dem Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen einer Akkreditierungsstelle erfüllt, was im übrigen das Landgericht Bonn in der Sache 11 O 184/96 inzwischen angenommen hat. Ungeachtet dieser Frage steht nämlich auch der Antragstellerin der Unterlassungsanspruch schon deswegen zu, weil er die beschriebene unlautere Herabsetzung enthält und die Antragstellerin zu den Wettbewerbern der TGA zählt.
13Dem Anspruch steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Aussage eine Alleinstellungsbehauptung enthält und dies unter gewissen engen Voraussetzungen im Rahmen der vergleichenden Werbung zulässig sein kann (vgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O., RZ 352). Denn der Antragsgegner preist nicht etwa nur die Leistung der TGA als die beste auf dem Markt an - was unter hier nicht auszuführenden Umständen zulässig sein kann - sondern setzt sämtliche Mitbewerber der TGA beträchtlich herab, indem er zum Ausdruck bringt, die von diesen akkreditierten Zertifizierungsstellen seien zumindest zu einem Teil unseriös. Dies ist indes ungeachtet der Qualifikation der TGA jedenfalls unlauter und deswegen zu untersagen.
14Die weitere, mit dem Antrag zu 2) angegriffene Aussage verstößt zumindest gegen § 3 UWG. Es ist nämlich irreführend zu behaupten, die TGA sei "die einzige Institution in Deutschland mit dem offiziellen Auftrag, im gesetzlich nicht geregelten Bereich Personen-Zertifizierungsstellen zuzulassen". Denn diese Behauptung trifft nicht zu. Ein nicht unerheblicher Teil der Leser wird sie nämlich so verstehen, daß eine hoheitlich tätige Stelle den beschriebenen Auftrag erteilt habe, was indes nicht der Fall ist.
15Der vorstehende Sinngehalt ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "offiziell". Dieses wird nämlich als "amtlich" verstanden, weil die alternativ in Betracht kommende Bedeutung "feierlich, förmlich" vom Sinnzusammenhang her ersichtlich ausscheidet. Auch die Tatsache, daß in der Aussage ausdrücklich - und zutreffend - von einem "gesetzlich nicht geregelten Bereich" die Rede ist, hindert das vorstehend beschriebene Verständnis nicht. Der Artikel wendet sich an Sachverständige, mithin an nicht juristisch gebildete Leser. Diese werden indes aus der Tatsache, daß es sich um einen gesetzlich nicht geregelten Bereich handelt, nicht den Schluß ziehen, daß der Auftrag trotz der Bezeichnung als "offiziell" nicht von einer hoheitlich tätigen Stelle stammt, sondern - sofern sie sich über diese Frage überhaupt Gedanken machen sollten - zumindest in nicht unerheblicher Zahl annehmen, der Auftrag sei dann eben von einer anderen hoheitlich tätigen Stelle erteilt worden.
16Daran ändert es auch nichts, daß die Leser zum Teil mit der Materie und der Problematik der fehlenden gesetzlichen Regelung der Zulassung von Sachverständigen vertraut sein mögen. Denn zum einen kann dies jedenfalls nicht von allen Lesern unterstellt werden und zum anderen wird auch ein Leser, der weiß, daß gesetzliche Regelungen nicht bestehen, der Äußerung - wie soeben dargelegt - gleichwohl entnehmen, daß ein amtlicher Auftraggeber existiere. Dies vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen, obwohl seine Mitglieder keine KfZ-Sachverständigen sind und daher nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Für das vorliegende Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung genügt insoweit die Glaubhaftmachung. Es ist indes nach der Lebenserfahrung glaubhaft gemacht, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Leser die angegriffene Passage so versteht, weil ihm die hinreichende Detailkenntnis fehlt, als daß er erkennen könnte, daß eine "offizielle" Beauftragung unter den gegebenen Umständen tatsächlich nicht bestehen kann.
17Das so beschriebene Verständnis ist unzutreffend, weil ein Auftrag einer hoheitlich tätigen Stelle nicht vorliegt. Eine solche stellt insbesondere der "Deutsche Akkreditierungsrat", von dem die TGA ihre Befugnis ableitet, nicht dar. Denn ihm fehlt die gesetzliche Grundlage. Auch wenn sich der "Deutsche Akkreditierungsrat" auf Betreiben der von dem Antragsgegner im Einzelnen beschriebenen öffentlich-rechtlichen Gremien konstituiert hat, vermag er nicht hoheitlich bzw. amtlich einen Auftrag zu vergeben, weil - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine hoheitliche Tätigkeit einer gesetzlichen Grundlage bedarf, die indes nicht vorliegt.
18Die aus den vorstehenden Gründen in der Aussage liegende Irreführung ist auch von wettbewerblicher Relevanz und ebenso wie der mit dem Antrag zu 1) beanstandete Verstoß gegen § 1 UWG im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Denn die Leser werden sich - was keiner näheren Begründung bedarf - mit Blick auf diese Aussagen um eine Zertifizierung durch eine von der TGA akkreditierte Zertifizierungsstelle bemühen.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Antragstellerin hat nicht etwa deswegen einen Teil der Kosten zu tragen, weil sie durch die Neufassung ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat diese teilweise zurückgenommen hätte. Denn das trifft nicht zu. Die Antragstellerin hat - wie der Antragsbegründung zu entnehmen ist - trotz des weitergehenden Wortlautes ihrer ursprünglichen Antragsfassungen der Sache nach von Anfang an nur die Untersagung weiterer Veröffentlichungen erstrebt. Sie hat ihre Anträge auch nicht etwa durch die Ankündigung von deren Neufassung in der Berufungserwiderung erweitert. Die Antragstellerin hat sich damit vielmehr ersichtlich nur bemüht, der Auflage in der Ladungsverfügung nachzukommen, und der Sache nach weiterhin nur das Verbot derjenigen beiden Äußerungen erstrebt, die auch schon Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens waren.
20Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
21Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 50.000 DM
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 25 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1 bzw.3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- 11 O 184/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 545 Revisionsgründe 1x