Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 147/98
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
3Ungeachtet der zweifelhaften Frage, ob der Antragstellerin auf der Grundlage ihres Vortrages die geltendgemachten Unterlassungsansprüche überhaupt zustehen können, kann die einstweilige Verfügung schon deswegen nicht neu erlassen werden, weil ihr Tatsachenvortrag - weiterhin - nicht glaubhaft gemacht ist. Die Antragstellerin beanstandet in der Annahme, daß deswegen alle vier Antragsgegner auf Unterlassung haften, die angebliche Abwerbung des Zeugen d. L. durch den Antragsgegner zu 1). Diese ist indes aus den Gründen, die das Landgericht zutreffend dargelegt hat, allein durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen vom 2.9.1998 mit Rücksicht auf die eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners zu 1) vom 7.10.1998 nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn das Landgericht Anlaß gehabt hätte, den damals präsenten Zeugen zu vernehmen, stehen jedenfalls im Berufungsverfahren, in dem der Zeuge nicht gestellt worden ist, weitere Glaubhaftmachungsmittel nicht zur Verfügung, weswegen der Berufung der Erfolg versagt bleiben muß.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
5Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
6Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 200.000 DM
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