Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 267/01
Tenor
1
G r ü n d e :
2Zu Recht hat es die Berufungsstrafkammer abgelehnt, dem Angeklagten dessen derzeitigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorlägen.
3Weder der Vorwurf der Untreue als solcher noch der Umstand, dass der Angeklagte Rechtsanwalt ist, führen zu einer notwendigen Verteidigung. Dementsprechend hat der Angeklagte auch zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, dass er sich selbst verteidigen wird.
4Aber auch speziell aus dem Antrag vom 11. Mai 2001 und aus der Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2001 ergibt sich nicht, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten wäre. Der Hinweis auf § 389 BGB - eine Vorschrift, die im übrigen ohnehin jedem Rechtsanwalt vertraut sein müsste - gibt für die Beurteilung des Falles nach § 266 StGB nichts her: Auch wenn eine spätere Aufrechnung zurückwirkt, so kommt es doch - falls der objektive Tatbestand der Untreue bejaht wird - nur darauf an, welchen Vorsatz der Angeklagte zu einer Tatzeit (im Jahr 1999) hatte, als die (spätere) Rechnung vom 29. Dezember 2000 noch nicht erstellt war; die hierzu abzugebenden Erklärungen (falls der Angeklagte sich einläßt) sind einfacher Art. Die mit der Beschwerdebegründung aufgegriffenen Äußerungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts und in der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft stellen eine Würdigung des bisherigen Verhaltens des Angeklagten und seiner Einstellung zu dem Anklagevorwurf dar; sie belegen hingegen nicht schon die Unfähigkeit des rechtskundigen Angeklagten zur Selbstverteidigung. Bei der Frage des § 140 Abs. 2 StPO kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob sich ein Angeklagter geschickt oder ungeschickt, einsichtig oder uneinsichtig einläßt. Ebensowenig bedarf der "Überzeugungstäter" als solcher notwendig eines Pflichtverteidigers. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte der Erörterung einer etwa strafmildernden Wirkung eines Verbotsirrtums in der Hauptverhandlung nicht gewachsen wäre.
5Zuletzt wird eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage auch nicht durch die Berufung der Staatsanwaltschaft begründet, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.