Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 W 98/02

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden weiteren Fragen angeordnet:

Ist die gegebenenfalls festgestellte Behandlungsbedürftigkeit ursächlich auf eine objektiv pflichtwidrige zahnärztliche Behandlung der Antragsgegner zurückzuführen ?

Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den bzw. die Mängel (Behandlungsbedürftigkeit) zu beseitigen ?

Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten der etwa zu ergreifenden Behandlungsmaßnahmen ?

Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 W 46/15
25. Februar 2016
1 W 46/15 25. Februar 2016

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