Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 161+162/02
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 17 W 161/02 tragen die Antragsgegner.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 17 W 162/02 trägt die Antragstellerin.
Die Gegenstandswerte für die Beschwerdeverfahren werden wie folgt festgesetzt:
a) für das Verfahren 17 W 161/02 auf 473,80 EUR (entsprechend 926,67 DM) und
b) für das Verfahren 17 W 162/02 auf 338,30 EUR (entsprechend 661,66 DM).
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G r ü n d e :
2I.
3Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.
4Ziel des Rechtsmittels der Antragstellerin ist die Absetzung der zugunsten der Antragsgegner im Rahmen der Kostenausgleichung berücksichtigten Patentanwaltskosten von 2.805,00 DM. Ziel der Beschwerde der Antragsgegner ist die Absetzung desjenigen Teiles der zugunsten der Antragstellerin berücksichtigten Prozessgebühr, der nach einem höheren Gegenstandswert als 300.000,00 DM bemessen worden ist; dies ist ein Betrag von (4.225,00 DM - 3.245,00 DM =) 980,00 DM.
5II.
6In der Sache haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.
71.
8Zutreffend hat der Rechtspfleger eine nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 DM bemessene Prozessgebühr der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in die vorzunehmende Kostenausgleichung eingestellt. Den - früheren - Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist vorliegend eine Prozessgebühr nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 DM entstanden. Das Landgericht hatte durch Beschluss vom 4.5.2001 (GA 29) den Rechtsstreit für das Verfahren nach der mit Schriftsatz vom 2./3.5.2001 erklärten Teilrücknahme auf 300.000,00 DM festgesetzt. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tage (GA 31) setzte das Landgericht den Streitwert für den zurückgenommenen Teil des Verfügungsantrages auf 200.000,00 DM. Danach ergibt sich, dass das Landgericht von einem Streitwert von 500.000,00 DM bei Einreichung des Verfügungsantrages vom 24.4.2001 ausgegangen ist, auch wenn der Teilrücknahme in kostenmäßiger Hinsicht durch die Kostenentscheidung in der Beschlussverfügung vom 4.5.2001 nicht Rechnung getragen wurde. Da die Kostenfestsetzung an die Streitwertfestsetzung des erkennenden Gerichts gebunden ist, kann die Einstellung einer nach dem Gegenstandswert von 500.000,00 DM bemessenen Prozessgebühr der Vertreter der Antragstellerin in die vorzunehmende Kostenausgleichung von den Antragsgegnern nicht beanstandet werden.
92.
10Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger die auf seiten der Antragsgegner angemeldete Prozessgebühr des auf ihrer Seite mitwirkenden Patentanwalts bei der Kostenausgleichung berücksichtigt.
11Unstreitig kamen als Rechtsgrundlage für die im Verfahren der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsansprüche allein die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Betracht. In einer Wettbewerbssache, in welcher sich der streitige Anspruch nicht auch aus Sonderschutzrechten herleiten lässt, sind die Kosten eines Patentanwalts indessen nur erstattbar, wenn dessen Zuziehung im Hinblick auf zu erwartende schwierige technische Fragen aus dem Aufgabenbereich eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; OLG Düsseldorf Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1992, 43 f.; Senatsbeschl. vom 2.8.2000 - 17 W 170/00 - sowie vom 15.1.2002 - 17 W 6/02 -). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Rechtspfleger hier mit Recht bejaht.
12Die Widerspruchsbegründung der Antragsgegner vom 20.8.2001 (GA 75 ff.) enthält umfangreiche Ausführungen zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der mit dem Verfügungsantrag behaupteten "sklavischen Nachahmungen". Die Darstellung der maßgeblichen Unterscheidungskriterien setzte eingehende technische Kenntnisse voraus, zu deren Vortrag sich die Antragsgegner - erstattungsrechtlich unbedenklich - patentanwaltlicher Hilfe bedienen durften.
13Die angemeldeten Kosten und Auslagen des Patentanwalts V. in Gesamthöhe von 2.805,00 DM (Prozessgebühr 2.765,00 DM sowie 40,00 DM Postpauschale) waren danach - wie im angefochtenen Beschluss geschehen - im Rahmen der Kostenausgleichung zugunsten der Antragsgegner zu berücksichtigen.
14III.
15Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 17 W 161/02 2x (nicht zugeordnet)
- 17 W 162/02 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 RpflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 17 W 170/00 1x (nicht zugeordnet)
- 17 W 6/02 1x (nicht zugeordnet)