Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 W 177/02
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 23. Zivilkammer vom 27.5.2002 (23 O 219/01) wird der Streitwert abgeändert und wie folgt festgesetzt:
für den Rechtsstreit : 30.203,14 €
für den Vergleich: 39.067,20 €.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Streitwertbeschwerde ist zu einem geringen Teil begründet.
3Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit danach bestimmt, dass rückständige und künftige Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kumulativ zu berücksichtigen sind. Allerdings sind streitwerterhöhend nur die Rückstände bis zur Rechtshängigkeit der Klage anzusetzen. Das Begehren des Klägers war von vornherein darauf gerichtet, Leistung rückwirkend ab dem 27.4.1999 sowie künftig bis zum Ablauf der Versicherung zu erhalten. Die später korrigierte Fassung des ursprünglichen Feststellungsantrages hat hieran nichts geändert. Rechtshängigkeit trat am 11.6.2001 ein. Rückständig waren damit die Rentenleistungen vom 1.5.1999 bis zum 1.6.2001, mithin 26 Monate in Höhe von je 868,71 DM (10.424,50 DM : 12). Dies ergibt 22.586,46 DM bzw. 11.548,27 €.
4Hinzuzurechnen für die künftigen Leistungen ab Rechtshängigkeit ist der Regelstreitwert nach §§ 3, 9 ZPO von 3,5 x 10.424,50 DM = 36.485,75 DM bzw. 18.654,87 €.
5Für den Rechtsstreit ergibt sich somit ein Streitwert von 30.203,14 €.
6Hinsichtlich des Mehrwerts für den Vergleich waren nur die rückständigen und künftigen Beiträge zu berücksichtigen. Die rückständigen Beiträge belaufen sich auf 26 x 254,95 = 6628,70 DM, die künftigen auf 42 x 254,95 = 10.707,90 DM, gesamt 17.336,60 DM bzw. 8.864,06 €.
7Nicht zu berücksichtigen ist hingegen die durch den Vergleich geregelte Beendigung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Ihr kommt keine eigene rechtliche Bedeutung zu. Die von der Kammer zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich auf die Berechnung des Gegenstandswertes, falls die Beendigung oder Nichtbeendigung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Streitgegenstand ist (namentlich wegen umstrittener Anfechtung des Vertrages oder Rücktrittes vom Vertrag). Hier aber ging es ausschließlich um die Frage der Leistungspflicht. Die Gültigkeit des Vertrages hat nie in Streit gestanden. Die im Rahmen eines Abfindungsvergleichs getroffene Regelung, wonach mit Zahlung der Abfindungssumme die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beendet sei, ist daher vom Gegenstandswert des umfassenden Leistungsbegehrens mit erfasst.
8Der Streitwert für den Vergleich beläuft sich damit auf 39.067,20 €.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs.4 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 23 O 219/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x
- § 25 Abs.4 GKG 1x (nicht zugeordnet)