Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 150/01

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aa-chen vom 04.09.2001 (9 O 511/99) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.


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