Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ausl 27/03

Tenor

Den ersuchenden britischen Behörden wird, soweit sie im Rechtshilfeverfahren die Herausgabe von Unterlagen oder deren Fotokopien beantragen, gem. §§ 61 Abs. 1 S. 3, 30 Abs. 1 IRG Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Rechtshilfeersuchen gegeben, indem sie hierzu eine Beschlagnahmeanordnung einer nach britischem Recht zuständigen Stelle oder ersatzweise eine Erklärung einer solchen zuständigen Behörde vorlegen, dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden.

Hierzu wird den britischen Behörden eine Frist bis zum 31. August 2003 gesetzt.


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