Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - SS 207/03

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Januar 2003 - 808 Owi 3465/01 - wird als unbegründet verworfen.

Der Tenor des angefochtenen Urteils war allerdings dahingehend zu ergänzen, dass der Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 3, 49 Abs. 1 BPefG in zwei Fällen verurteilt wird.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


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