Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
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Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), - 2.
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Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), - 3.
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Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), - 4.
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Theaterbesuchern