Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 105/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.04.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 17/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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