Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 77/04

Tenor

1.)

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 11.3.2004 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. 12.2003 - 31 O 764/03 - wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

2.)

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.


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