Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ausl 9/05- 17/05 -

Tenor

Die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen M. U. an die Türkei zur Vollstreckung der durch Urteil des Schwurgerichts in Zonguldak vom 24.10.2000 - Grund-Nr. 1994/36, Urteils-Nr. 2000/124 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Urkundenfälschung wird für zulässig erklärt.

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 23.03.2005 in Verbindung mit dem Verschonungsbeschluss vom selben Tag wird aufrecht erhalten.


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