Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 W 92/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachens vom 30. Mai 2005 - 9 OH 7/05 - abgeändert.

Es soll im Wege des selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über folgende Fragen:

1.

Ist die im Bereich des linken Schultergelenks des Antragstellers bestehende Impingementsymptomatik (Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks) Folge des vom Antragsteller am 4.11.2002 erlittenen Arbeitsunfalles?

2.

Ist die bestehende Impingementsymptomatik Folge der zur Behebung der nach dem Unfall aufgetretenen Gesundheitsstörungen durchgeführten Operation (Neer'sche Acromioplastik)?

3.

Besteht eine als Folge des Unfalls bzw. der danach durchgeführten Operation eingetretene dauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit? Wenn ja, wie hoch ist der Grad der Invalidität?

Die weiteren erforderlichen Anordnungen werden dem Landgericht übertragen.


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