Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 138/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 21.06.2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das Kind L X, geboren am 24.08.1990, auf den Antragsteller übertra-gen. Weiterhin wird ihm die Entscheidungsbefugnis übertragen, soweit schulische Angelegenheiten, insbesondere der Schulwechsel des Kindes von S nach C, betroffen sind.

Im Übrigen wird auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin die vorge-nannte einstweilige Anordnung des Familiengerichts Bonn aufgehoben und der Antrag des Antragstellers ihm auch die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, soweit passrechtliche Angelegenheiten betroffen sind, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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