Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 182/06

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.08.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 50/05 - wird zu-rückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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