Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 88/07

Tenor

Auf die Erinnerung wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle angewiesen, die Gebühren für das Berufungsverfahren nur auf der Grundlage eines Streitwertes von 95.000,00 Euro zu berechnen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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