Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 95/09

Tenor

Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte; außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 421/10
10. Januar 2011
28 O 421/10 10. Januar 2011

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