Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 168/09

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wieder-einsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 11.09.2009 - 408 F 145/09 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2.

Dem Antragsteller wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht einschließlich der Passangelegenheiten sowie das Sorgerecht betreffend die Gesundheitsfürsorge übertragen. Der weitergehende Antrag des Antragstellers, ihm das alleinige Sorgerecht insgesamt zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen im Sorgerechtsverfahren findet nicht statt.

Die Gerichtskosten tragen die beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte.

3.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. in C. bewilligt.


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