Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 47/10

Tenor

1) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Februar 2010 - 31 F 442/08 AG Brühl - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2) Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde wird mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.

3) Dem Antragsteller wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A., F.-M., beigeordnet.


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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 13 UF 202/14
15. Januar 2016
13 UF 202/14 15. Januar 2016

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