Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 WF 175/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 11.8.2009 wird der Be-schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 3.7.2009 - 314 F 70/08 - abgeändert und wie folgt gefasst:

Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Siegburg vom 3.2.2009 - 314 F 70/08 - (Gerichts-kostenrechnung vom 3.2.2009 Nr. 55603314 F 000070/2008 002) dahin abgeändert, dass die Gerichtsgebühr KV Nr. 1900 Abschluss eines Vergleichs (16,25 EUR, je Kostenschuldner 8,13 EUR) entfällt. Im Übrigen bleibt es bei dem Kostenansatz.


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