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FamGKG § 30 Teile des Verfahrensgegenstands

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.

(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 WF 7/23
4. Juli 2023
2 WF 7/23 4. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-7 WF 210/15
8. März 2016
II-7 WF 210/15 8. März 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 WF 175/09
22. April 2010
27 WF 175/09 22. April 2010