Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 109/10

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.06.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 494/09 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel des aufrecht erhaltenen Versäumnisurteils vom 22.01.2010 unter Nr. 1 (Unterlassungsgebot) richtig wie folgt lautet:

Der Beklagte hat es zu unterlassen, im Schriftverkehr einen Doktortitel zu führen, wie sich das aus dem nachfolgend eingeblendeten Schreiben ergibt.

(Datei/Grafik nur in Originalenscheidung vorhanden)

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die für den Unterlassungsanspruch 15.000,00 € und für den Kostenerstattungsanspruch 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit - beim Unterlassungsanspruch in gleicher Höhe und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages - leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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