Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 126/10
Tenor
Der Tenor des Urteils des Senats vom 12.11.2010 zu Ziffer 1. und 2. wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben):
"Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern B. H. und U. I. C., zu unterlassen, die Belieferung der Klägerin mit Vertragswaren, nämlich O.-Neufahrzeugen sowie Original-O.-Ersatz- und Zubehörteilen gemäß dem O.-Händlervertrag vom 02./16.01.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2010 ausgesprochenen außerordentlichen und fristlosen Kündigung des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 zu verweigern,
2.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festge-setzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungs-haft oder Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern B. H. und U. I. C., zu unterlassen, die Erstattung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten an Fahrzeugen der Marke O. aufgrund des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2010 ausgesprochenen außerordentlichen und fristlosen Kündi-gung des O.-Händlervertrages vom 02./16.01.2007 zu verweigern,"
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G r ü n d e :
2Der Tenor des Urteils des Senats vom 12.11.2010 ist hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. im Sinne des § 319 ZPO offenbar unrichtig. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn das vom Gericht Gewollte und das vom Gericht im Urteil Erklärte voneinander abweichen und sich dies aus dem Urteil selbst ergibt. Das ist hier der Fall
3Wie den Entscheidungsgründen (und den im Tatbestand wiedergegebenen Berufungsanträgen der Klägerin) zu entnehmen ist, ist dem Begehren der Klägerin, es der Beklagten zu untersagen, die im einzelnen im Tenor umschriebene Belieferung sowie die Erstattung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten zu verweigern, entsprochen worden. Dies kommt durch die sprachliche Fassung des Tenors nicht zum Ausdruck, weshalb dieser –wie geschehen- zu berichtigen war. Einwendungen hiergegen sind von den Parteien nicht vorgebracht worden.
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Köln - 88 O (Kart) 70/17
20. März 2018
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88 O (Kart) 70/17 | 20. März 2018 |
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Teilurteil vom Landgericht Bonn - 16 O 4/11
13. Juni 2012
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16 O 4/11 | 13. Juni 2012 |