Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 230/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.10.2010 - 402 F 289/10 -, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe für vorliegendes Verfahren zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes betreffend das Kind Q. X.zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die gemäß §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1, 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Hauptsacheverfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht mangels der gemäß § 114, 115 ZPO entsprechend zu fordernden hinreichenden Erfolgsaussicht verweigert.
3Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht konnte das Familiengericht auf das Ergebnis des von der Antragstellerin ebenfalls eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahrens zurückgreifen. In diesem einstweiligen Anordnungsverfahren hat sich nach eingehender Erörterung im Termin vom 04.10.2010 (vgl. BA 402 F 288/10, Bl. 48 – 52) das Verfahren erledigt. Gleichzeitig wurde auch die Erledigung des Hauptsacheverfahrens erklärt. Damit steht aber fest, dass der im vorliegenden Verfahren angekündigte Antrag zum Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragstellerin ohne Aussicht auf Erfolg war. Das Familiengericht konnte auch bei der Prüfung der Erfolgsaussicht auf das Ergebnis des einstweiligen Anordnungsverfahrens zurückgreifen. Denn das Familiengericht konnte, bevor es in der Hauptsache tätig wurde, abwarten, wie sich das einstweilige Anordnungsverfahren gestalten würde. Bei der vorliegenden Sachlage erschien es nämlich mutwillig, gleichzeitig sowohl im Hauptsache- wie auch im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht anzutragen.
4Mutwillig erscheint nämlich eine Rechtsverfolgung dann, wenn aus der Sicht einer vernünftig denkenden Partei der Rechtsstreit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht geführt worden wäre, wenn die Partei den Prozess selbst zu finanzieren hätte. Dies ist vorliegend für das Hauptsacheverfahren der Fall. Eine wirtschaftlich denkende Partei, die selbst für die Verfahrenskosten einzustehen hat, hätte nämlich zunächst – soweit sie der Auffassung war, dass ein sofortiges Regelungsbedürfnis bestand – im einstweiligen Anordnungsverfahren versucht, die begehrte Sorgerechtsentscheidung zu erreichen. Lag kein sofortiges Regelungsbedürfnis vor, so wäre die Einleitung des Hauptsacheverfahrens die richtige Vorgehensweise gewesen. Keinesfalls kann es als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden, beide Verfahren nebeneinander zu betreiben.
5Nachdem sich dann im einstweiligen Anordnungsverfahren die Erfolglosigkeit des Begehrens herausgestellt hatte, konnte das Familiengericht hierauf die endgültige Ablehnung des Verfahrenskostenhilfeantrages der Antragstellerin stützen. Denn positiv entscheidungsreif wäre der Antrag im Hauptsacheverfahren jedenfalls erst dann gewesen, nachdem das einstweilige Anordnungsverfahren beendet war und nunmehr die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung für das Hauptsacheverfahren weggefallen war. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife konnte aber die Erfolgsaussicht nicht mehr bejaht werden. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Verfahrensbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
6Der Senat weist darauf hin, dass nur ausnahmsweise eine gleichzeitige Bewilligung für parallel geführte einstweilige Anordnungs- und Hauptsacheverfahren zum Umgangs- und Sorgerecht in Betracht kommt. Bei parallel geführten einstweiligen Anordnungs- und Hauptsacheverfahren stellt sich nämlich stets die oben aufgeworfene Frage zur Mutwilligkeit des einen oder anderen Verfahrens.
7Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Antragstellerin für das Hauptsacheverfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert worden ist. Ihre gegen diese Entscheidung eingereichte sofortige Beschwerde konnte somit keine Aussicht auf Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.
8Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
9Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 02 F 289/10 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 111 Familiensachen 1x
- FamFG § 151 Kindschaftssachen 1x
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- 02 F 288/10 1x (nicht zugeordnet)