Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 58/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 04.02.2011 - 35 F 103/10 -, mit welchem gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € und, falls das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 € eine Zwangshaft von einem Tag festgesetzt worden ist, wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die gemäß §§ 120 Abs. 1, 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 793, 888 ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 04.02.2011 – 35 F 103/10 – hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht gegen die Beschwerde führende Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € ersatzweise je 100,00 € Zwangshaft von einem Tag für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit festgesetzt, weil die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus dem Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 09.09.2010 – 35 F 103/10 – (Bl. 62-64 HA 35 F 103/10) nicht nachgekommen ist. Soweit sich die Schuldnerin auf Erfüllung beruft, ist dem Familiengericht zu folgen, dass die Schuldnerin nicht einmal ansatzweise dargetan, geschweige denn ausreichend belegt hat, dass sie umfassend und in der gebotenen Form ihrer Auskunftspflicht aus dem Auskunftsbeschluss nachgekommen ist. Dies hat die Schuldnerin auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Die "Teilauskunft" gemäß Schriftsatz vom 08.03.2011 (Bl. 25, 26 GA) genügt nicht einmal ansatzweise ihrer Auskunftsverpflichtung. Der Schuldnerin muss nochmals vor Augen geführt werden, dass ihr gemäß dem "Auskunftsbeschluss" des Familiengerichts vom 09.09.2010 – 35 F 103/10 - aufgegeben worden ist:
3- der Antragstellerin (=Gläubigerin) Auskunft zu erteilen
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- über ihre – der Schuldnerin - sämtlichen Einnahmen und Ausgaben in Form einer systematisch geordneten Aufstellung für die Zeit vom 01.05.2009 bis 30.04.2010., wobei sich die Auskunft auf sämtliche Auskunftsarten des Einkommenssteuergesetzes beziehen musste;
- zum Wert und der Zusammensetzung der Erbschaft, die ihr nach dem Tod ihres Vaters am 05.07.2009 zugeflossen ist;
- über Wert und Bestand ihres Vermögens zum 23.06.2010 sowie
- ihre Auskünfte zu Ziffer 1. a) und b) zu belegen.
Der Schuldnerin oblag damit entsprechend dieser ihr auferlegten Auskunftsverpflichtung die Auskunft geordnet, vollständig, übersichtlich und nachvollziehbar zu erteilen. Unabhängig von der Frage, ob im Zwangsvollstreckungsverfahren der Erfüllungseinwand erhoben werden kann, wäre es jedenfalls erforderlich, die Erfüllungstatsachen substantiiert vorzutragen und soweit die Auskunftspflicht auch die Verpflichtung zur Erstellung schriftlicher Zusammenstellungen erfordert, diese als Belege für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorzulegen.
6Das Zwangsvollstreckungsverfahren dient nicht der Fortsetzung des ursprünglichen Erkenntnisverfahrens. Vielmehr hat der Gläubiger ein Recht auf schnelle Durchsetzung seiner titulierten Ansprüche. Soweit der Schuldner hiergegen materiell-rechtliche Einwände erheben will, hat er dies grundsätzlich im Wege der §§ 767 ff. ZPO zu tun.
7Da der Erfüllungseinwand aber in keiner Weise belegt ist, ist gegen die Schuldnerin zu Recht gemäß § 888 ZPO entsprechend das Zwangsgeld festgesetzt worden, dessen festgesetzte Höhe im unteren Bereich liegt. Gemäß § 888 Abs. 2 ZPO findet eine vorherige Androhung des Zwangsmittels nicht statt. Bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über ihre Vermögensverhältnisse handelt es sich auch um eine von der Schuldnerin vorzunehmende nicht vertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. insoweit Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 888 Rn. 3 "Auskunft" m.w.N.).
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend.
9Der Beschwerdewert beträgt 500,00 €.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 35 F 103/10 5x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 120 Vollstreckung 1x
- FamFG § 111 Familiensachen 1x
- FamFG § 231 Unterhaltssachen 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 888 Nicht vertretbare Handlungen 4x
- §§ 767 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x