Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 34/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln, 11. Kammer, vom 12.01.2010 (91 O 195/09), wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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